Der BGH (Urt. v. 11.10.2007 - Az.: IIl ZR 63/07) hat entschieden, dass eine stillschweigende Veränderungsklausel in den AGB rechtswidrig ist:
"1. Die (...) AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [=Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
2. Die (...) AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die XAG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen."
Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Access-Provider, der neben seiner ISP-Tätigkeit auch noch die damit zusammenhängende Hardware verkaufte, z.B. DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router.
Die aktuelle Entscheidung des BGH dürfte ganz erhebliche praktische Auswirkungen haben, da viele Anbieter vergleichbare AGB-Passagen verwenden.