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OLG Hamburg: Streitwert von 5.000,- EUR bei fehlerhafter Online-Widerrufsbelehrung

Das OLG Hamburg (Beschl. v. 30.10.2007 - Az.: 3 W 189/07: PDF via MIR) hat entschieden, dass der Streitwert bei einer fehlerhaften Online-Widerrufsbelehrung bei 5.000,- EUR liegt.

"Wesentliche Kriterien sind (...) vielmehr die Schwere des Verstoßes sowie der Umstand, dass jedenfalls durch die Vielzahl von Anbietern, die sich - gerichtsbekannt - gerade im Bereich der vom Gesetz vorgeschriebenen Aufklärung der Verbraucher über deren Rechte im Fernabsatz nicht strikt an das Gesetz halten, die Wettbewerbsposition der rechtstreuen Wettbewerber tendenziell verschlechtert sein dürfte. Letzteres schon deshalb, weil ein um rechtstreues Verhalten bemühter und ggf. auch Geld für Beratungsleistungen darauf verwenden muss, um die Verbraucher zutreffend über ihre Rechte belehren zu können.

Im Grundsatz besteht also kein Unterschied zu der Sichtweise des OLG Düsseldorf, wie sie in dessen von der Antragsgegnerin eingereichten Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1-20 W 15/07 - niedergelegt ist. Der Senat gewichtet das Interesse der Antragstellerin an zukünftiger Unterlassung des als störend beanstandeten Verhaltens nur anders. Es dürfte nämlich eine erhebliche Gefahr zunehmender Nachlässigkeit gerade in dem wichtigen Bereich des Verbraucherschutzes zu besorgen sein, wenn solche Verstöße nicht mehr vom Wettbewerb aufgegriffen würden."


Das OLG Hamburg bezieht sich bei seinen Entscheidungen auf den Beschluss des OLG Düsseldorf (= Kanzlei-Infos v. 22.08.2007).

Es ist Vorsicht geboten, ob der Streitwert von 5.000,- EUR wirklich verallgemeinerungsfähig ist. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, um welchen konkreten Verstoß es sich handelte, und zum anderen ist unklar, ob hier nicht besondere Umstände des Einzelfalls das erstinstanzliche Gericht zur Bestimmung der Höhe bewogen haben.

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