Das LG Düsseldorf (Urt. v. 13.12.2007 - Az.: 12 O 550/07) hat entschieden, dass ein Access-Provider für rechtswidrige Webseiten nicht haftet, die über seinen Internet-Zugang aufgerufen werden können:
"Die wettbewerbsrechtliche Verkehrssicherungspflicht eines Telediensteanbieters hinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, deren Bestehen wie Umfang sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen richtet (...).
Anders als in dem vom BGH zu beurteilenden Sachverhalt kann jedoch vorliegend nicht die Verletzung einer Prüfungspflicht angenommen werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und den Betreibern der Webseiten mit pornographischem Inhalt keinerlei vertragliche Beziehung besteht.
Anders als der Betreiber einer Versteigerungsplattform eröffnet die Antragsgegnerin auch nicht in zurechenbarer Weise die Gefahr der Verletzung der Interessen von Marktteilnehmern durch Dritte. Durch das Zurverfügungstellen von Internetzugängen wird die Gefahr der Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten nicht in zurechenbarer Weise erhöht. Hinzu kommt wiederum, dass die Antragsgegnerin zu 1. am wirtschaftlichen Erfolg der streitgegenständlichen Webseiten nicht teilnimmt. Vor diesem Hintergrund scheidet auch die Haftung der Antragsgegnerin als Störer aus."
Das Urteil liegt auf einer Linie mit den aktuellen Entscheidungen des LG Kiel (= Kanzlei-Infos v. 30.11.2007) und LG Frankfurt a.M. (= Kanzlei-Infos v. 18.12.2007).