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LG Frankenthal: Beweisverbot für IP-Adressen bei P2P-Abmahnungen im Zivilrecht

Das LG Frankenthal (Beschluss v. 21.05.2008 - Az.: 6 O 156/08) hat entschieden, dass IP-Adressen und die dazugehorigen Kundendaten beim Provider in Fällen von P2P-Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Zivilverfahren nicht verwendet werden dürfen.

Die Richter stufen die IP-Adressen und die dazugehorigen Kundendaten beim Provider gesamtheitlich als Verkehrsdaten ein. Aufgrund des "Vorratsdatenspeicherung"-Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 11. März 2008 - Az.: 1 BvR 256/08) dürfen erhobene Verkehrsdaten nur noch dann verwendet werden, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat iSd. § 100 a Abs. 2 StPO ist.

Da jedoch Urheberrechtsverletzungen in P2P-Tauchbörsen keine solchen schweren Straftaten seien, dürften diese auch nicht verwendet werden. Dennoch erhobene Verkehrsdaten unterliegen aufgrund der Verletzung der Grundrechte einem Beweisverbot und dürfen im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung somit nicht verwendet werden.

"Wenn in diesem Zusammenhang behauptet wird, der Anschlussinhaber sei mit der Ermittlung der dynamischen IP-Adresse schon unverwechselbar individualisiert, weshalb die hierauf vom Provider zu erbringende Bekanntgabe des hinter der IP-Nummer stehenden Anschlussinhabers nicht das Fernmeldegeheimnis berühre, so ist dies nicht nachvollziehbar. Die von dem überwachenden Unternehmen ausgespähte IP-Adresse ermöglicht schon aus logischen Gründen keine unverwechselbare Individualisierung desjenigen Anschlussinhabers, der diese Adresse zum Tatzeitpunkt benutzt hat, weil erst die Verknüpfung mit den Daten des jeweiligen Providers die Zuordnung zu einem bestimmter Anschlussinhaber erlaubt.

Erst die begehrte Auskunft führt somit zur Individualisierung. Ohne diese Auskunft sind die von dem ausspähenden Unternehmen zusammengetragenen Daten ein technisches und rechtliches Nullum, mit dem niemand etwas anfangen kann.

Würde man entgegen den obigen Darlegungen dynamische IP-Adressen als Bestanddaten ansehen und diese als ohne weiteres speicher- und abrufbar ansehen, so könnte somit der eigentlich gewollte Schutz umgangen werden (...)."



Kommentar von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung des LG Frankenthal kann nicht überzeugen.

Das Gericht dehnt den Begriff der Verkehrsdaten uferlos aus, so dass nicht nur IP-Adressen hierunter fallen sollen, sondern auch die dazugehörigen Kundendaten beim jeweiligen Provider. Dadurch, dass das LG auch solche Daten, die nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur eigentlich bloß Bestandsdaten (hier: die Kundendaten) sind, als Verkehrsdaten interpretiert, führt dies faktisch zum rechtsfreien Raum.

Denn die Interpretation der Richter führt dazu, dass bei allen Straftaten, die nicht in § 100 a Abs. 2 StPO enthalten sind, ein Beweisverwertungsverbot greift. Straftäter, die z.B. online einen einfachen Betrug begehen oder andere Personen beleidigen oder verleumden, hätten nichts mehr zu fürchten, denn beide Straftaten sind nicht im Katalog des § 100 a Abs. 2 StPO enthalten.

Durch die Argumentation des LG Frankenthal würde zudem die vom Gesetzgeber gewollte und auch vom BVerfG nicht beanstandete Unterscheidung zwischen Bestandsdaten einerseits und Verkehrsdaten andererseits aufgegeben.

Die Entscheidung zeigt wieder einmal anschaulich, welches rechtliche Chaos nach wie vor im Online- und TK-Datenschutz herrscht und wie ungenügend die gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich sind.

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