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OLG Frankfurt a.M.: VW hat gegen DENIC Anspruch auf Zuteilung einer zweistelligen Domain ("vw.de")

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 29.04.2008 - Az.: 11 U 32/04) hat entschieden, dass der bekannte Automobilhersteller Volkswagen gegen die DENIC einen Anspruch auf Zuteilung einer zweistelligen DE-Domain (hier: "vw.de") hat.

Als Anspruchsgrundlage sehen die Frankfurter Richter das Kartellrecht an und die nicht sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Mitbewerbern wie z.B. den Bayerischen Motorenwerken (BMW), die im Internet unter der Domain "bmw.de" auftreten.

"Ob ein Geschäftsverkehr üblicherweise zugänglich ist, bestimmt sich nicht nach der Geschäftspraxis des in Anspruch genommenen Unternehmens, sondern danach, was sich innerhalb der in Betracht kommenden Kreise in natürlicher wirtschaftlicher Entwicklung als allgemein geübt und angemessen empfunden herausgebildet hat (...).

Dies kann auch dazu führen, dass das Unternehmen eine Leistung erbringen muss, die es bislang nicht in seinem Sortiment hat. Andernfalls würde man die Anwendbarkeit des § 20 GWB in die Disposition des Norm-Adressaten stellen (...).

Daher kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Beklagte gemäß ihren Richtlinien Second-Level-Domains, die lediglich aus zwei Buchstaben bestehen, nicht vergibt. Vielmehr ist der üblicherweise zugängliche Geschäftsverkehr in der Zuteilung von Second-Level-Domains unter der Top-Level-Domain ".de" überhaupt zu sehen. Die Gründe, weshalb die Beklagte zweistellige Buchstabenkombinationen nicht vergibt, sind erst bei der Frage des sachlichen Grundes bzw. der Interessenabwägung zu berücksichtigen (...)."


Und weiter:

"Zu Recht ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil deshalb auch davon ausgegangen, dass eine Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu solchen Automobilunternehmen vorliegt, deren Marke als Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain ".de" eingetragen wurde. Dies trifft z. B. für die Domain www.bmw.de zu.

Anders als das Landgericht hält der Senat die Ungleichbehandlung der Klägerin jedoch (...) nicht für sachlich gerechtfertigt."


Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung eröffnet einen neuen ganz Bereich des Domains-Rechts, der bis dato weitgehend unberücksichtigt gelieben ist.

Es wird nur eine Frage der Zeit sein, bis andere Unternehmen, die ebenfalls im geschäftlichen Verkehr mit nur zwei Buchstaben auftreten, einen identischen Anspruch gegen die DENIC geltend machen werden.

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