Der BGH (Urt. v. 26.06.2008 - Az. I ZR 190/05) hat entschieden, dass nicht jede gezielte Mitbewerber-Behinderung durch eine Markenanmeldung rechtswidrig ist.
"Ist die Absicht, die mit der Eintragung eines Zeichens entstehende Sperrwirkung zweckwidrig als Mittel des Wettbewerbskampfes gegen einen Mitbewerber einzusetzen, zwar ein wesentlicher Beweggrund für die Anmeldung einer Marke, will der Anmelder die Marke aber auch für eigene Waren benutzen, ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob in der Anmeldung der Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt."