Das LG Berlin (Urt. v. 14.02.2008 - Az.: 52 O 416/07) hatte zu entscheiden, ob dem Begriff "Internetrecht" ein markenrechtliches Werktitelschutzrecht zukommt.
Die Parteien stritten darüber, ob die Klägerin für den Buchtitel des seit 1999 von ihr verlegten Fachbuches „Internetrecht“ Werktitelschutz beanspruchen kann und der Beklagten den Vertrieb und die Werbung des juris Praxiskommentars „Internetrecht“ untersagen kann.
Die Klägerin verlegt Fachpublikationen für die Bereiche Recht, Wirtschaft, Streuern, die Beklagte betreibt einen Print-Online-Verlag für juristische Informationen, und verlegt auch juristische Publikationen. Die Klägerin hat seit 1999 unter der Bezeichnung „Internetrecht“ ein Fachbuch herausgebracht zum Recht der elektronischen Medien (...), welches derzeit in der 2. Auflage erhältlich ist.
Sie ist der Ansicht, ihre Werktitel-Rechte würde durch die Bezeichnung juris Praxiskommentars „Internetrecht“ verletzt.
Dem ist das LG Berlin nicht gefolgt, sondern hat die Klage abgewiesen.
"Dem Titel des Lehrbuchs „Internetrecht“ kommt angesichts seines rein beschreibenden Sinngehaltes keine Unterscheidungskraft zu, zudem liegt auch keine Verwechslungsfähigkeit mit dem unter dem Titel „Internetrecht“ herausgegebenen „juris Praxiskommentar“ mit dem Titel „Internetrecht“ vor. (...)
Sowohl „Internet“ als auch „Recht“ sind fest umrissene, lediglich beschreibende Begriffsinhalte und sind auch in der Kombination nicht als originär kennzeichnungskräftig anzusehen. Denn die Zusammensetzung des Wortes ergibt lediglich den Inhalt des Buches, nämlich eine Erörterung der Rechtsprobleme, welche sich aus der Nutzung und den Besonderheiten des Internets ergeben.
So wird auch der Titel allgemein verstanden werden, und zwar unabhängig davon, ob der Begriff zusammengeschrieben wird oder die Worte durch einen Bindestrich verbunden werden. Allein durch das Zusammenschreiben der Begriffe „Internet“ und „Recht“ wird noch kein Mindestmaß an Originalität erreicht mithin auch keine Unterscheidungskraft (BGH „Bücher für eine bessere Welt“ GRUR 2000, 882)."
Und weiter:
"Dass es sich bei „Internetrecht“ nicht um eine homogenes Rechtsgebiet handelt, sondern die sich aus dem Internet ergebenden Rechtsfragen mittels unterschiedlicher bereits etablierter Rechtsgebiete wie Urheberrecht, Marken- und Wettbewerbsrecht, Vertragsrecht, Kollisionsrecht und Verbraucherschutzrecht gelöst werden, die mithin alle in dem Buch behandelt werden, steht nicht entgegen.
Ein normaler Verbraucher, der das Fachbuch kauft, mag vielleicht aus Unkenntnis davon ausgehen, dass „Internetrecht“ ein spezielles Rechtsgebiet ist oder es ein „Internetgesetz“ gibt. Letztlich wird aber auch er, ebenso wie die angesprochenen Fachkreise der Juristen den Begriff „Internetrecht“ in erster Linie mit dem für das Internet und alle damit in Bezug stehenden rechtlichen Fragen in Verbindung bringen und nicht mit einem von der Klägerin erstmals herausgebrachten Werk dieses Titels."