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BGH: Neue Grundlagen-Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten bei Serienabmahnungen

In einer aktuellen Grundlagen-Entscheidungen hat der BGH (Urt. v. 17.7.2008 - Az.: I ZR 219/05: PDF) noch einmal klargestellt, dass auch bei Serienabmahnungen der Abmahner die Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten verlangen kann.

Inhaltlich ging es bei den Serienabmahnungen um das Anbieten bzw. den Verkauf urheberrechtswidriger Kopier-Software. Eine Münchener Anwaltskanzlei mahnte im Auftrag der Musikindustrie massenweise, mittels weitgehend wortidentischer Schriftsätze ab.

Die Vorinstanz, das LG Köln (Urt. v. 23.11.2005 - Az: 28 S 6/05) sah dies als unproblematisch und rechtmäßig an.

So nun auch der BGH, der mit deutlichen Worten seine bisherige Rechtsprechung noch einmal bestätigt:

"Die Revision macht ohne Erfolg geltend, im Hinblick auf die Vielzahl angeblicher Verletzungen wegen gleichartiger Verstöße habe es sich um eine im Wege von Serienabmahnungen mit Hilfe von Textbausteinen einfach zu bewältigende Routineangelegenheit gehandelt, die nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts erfordert habe (...).

Die Revision verkennt, dass die Beklagten die Einschaltung eines Rechtsanwalts gerade im Hinblick auf die große Zahl der zu verfolgenden Rechtsverletzungen für erforderlich halten durften (...). Da die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen nicht zu den originären Aufgaben der Beklagten gehört, waren die Beklagten nicht gehalten, die Mitarbeiter ihrer Rechtsabteilungen mit den im Hinblick auf die Vielzahl der Rechtsverstöße be-sonders zeitaufwändigen Abmahnungen zu betrauen, nur um den Verletzern die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersparen (...).

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies anders zu beurteilen sein könnte, weil es für die Beklagten weniger Aufwand erfordert hätte, die Abmahnungen abzufassen und die Unterwerfungserklärungen vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu instruieren."


Mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung dürfte die viel umstrittene Frage zur Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten bei Serienabmahnungen, insbesondere auch bei Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich, (vorläufig) geklärt sein.

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