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OLG Zweibrücken: Werbung mit "Stiftung Warentest"-Ergebnissen

Das OLG Zweibrücken (Urt. v. 18.09.2008 - Az.: 4 U 38/07) hatte zu entscheiden, in welchem Umfang mit Testergebnissen der Stiftung Warentest geworben werden darf.

Ein Elektromarkt hatte einen Kaffeeautomaten (Typ EAM 4000 Exclusiv) mit dem Stiftung Warentest-Ergebnis "gut" beworben. In Wahrheit war jedoch ein absolut baugleicher Typ (EAM 3000 Exclusiv) getestet wurden.

Ein Mitbewerber sah hierin eine wettbewerbswidrige, irreführende Werbung.

Dieser Ansicht ist auch das OLG Zweibrücken gefolgt:

"Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Werbung der Beklagten mit dem angeblichen Testergebnis für den Kaffeevollautomaten (...) EAM 4000“ irreführend (...) war, weil die Stiftung Warentest nicht die beworbene Ware, sondern ein anderes Gerät desselben Herstellers getestet hatte.

Für die Art solcher Werbung haben sich Standards gebildet, die in den Empfehlungen der Stiftung Warentest zur Verwertung von Untersuchungsergebnissen vom März 2001 „niedergelegt“ sind.

Bei der Beurteilung einer Werbeaussage kann teilweise auf diese Empfehlungen zurückgegriffen werden (...). Nach diesen Empfehlungen (Nr. 2) darf eine Untersuchung nicht mit einem Produkt in Zusammenhang gebracht werden, für das sie nicht gilt.

Wird ein Qualitätsurteil für ein gleiches Produkt, welches von der Untersuchung nicht erfasst war, benutzt, darf es nicht ohne Erwähnung des untersuchten Produkts verwendet werden (...).

Demzufolge ist eine Werbung, die ein Testergebnis der Stiftung Warentest für ein anderes, aber technisch baugleiches Modell verwendet, nur zulässig, wenn die Werbung deutlich macht, dass nicht das beworbene, sondern der baugleiche andere Artikel getestet wurde (...). Das Landgericht hat diese Grundsätze beachtet und deshalb rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Werbung der Beklagten ohne den vorgenannten Hinweis unzulässig war."

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