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BPatG: Marke "Open Source Broker" nicht eintragungsfähig

Das BPatG (Beschl. v. 30.09.2008 - Az.: 33 W (pat) 1/07) hat entschieden, dass der Begriff "Open Source Broker" für die Bereiche EDV, Telekommunikation und Soft- und Hardware mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragungsfähig ist.

"Der angemeldete Begriff setzt sich aus den Bestandteilen "Open Source" (Software mit offen gelegtem Quellcode) und "Broker" (Vermittler, Makler) zusammen.

Mit “Open Source“ werden Produkte bezeichnet, die allen Interessierten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sie stammen von unabhängigen Programmierern, die ihren Quellcode anderen Entwicklern offen zugänglich machen und mit ihnen weltweit über das Internet zusammenarbeiten. Auf diesen Bedeutungsgehalt hatte bereits die Prüferin des Patentamts unter Bezugnahme auf Quellen im Beanstandungsbescheid zutreffend und vom Anmelder unwidersprochen hingewiesen. In der sprachüblichen Kombinationsreihenfolge der Einzelbestandteile wird der Verkehr unter „Open Source Broker“ naheliegend einen Vermittler von Open Source, also Open-Source-Software, verstehen.

Bereits diese sich aus dem reinen Sprachverständnis ergebende Bedeutung spricht dafür, dass es sich bei der angemeldete Marke um eine Angabe handelt, die i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen (...) bezeichnen kann.

Dies wird durch das Ergebnis der Senatsrecherche bestätigt. Es fanden sich verschiedentlich Hinweise darauf, dass der Begriff „Open Source Broker“ im o.g. Sinne eines Vermittlers von Open-Source(-Software) verwendet, teilweise sogar erläutert wird (...)."

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