Das LG München I hat - soweit ersichtlich - das erste deutsche Urteil (Urt. v. 18.09.2008 - Az.: 7 O 8506/07) in einem Urheberrechtsprozess gefällt, in dem Getty Images Schadensersatz einklagte.
Im Internet wird seit längerem über die Abmahnungen von Getty Images kontrovers diskutiert und berichtet.
Der Kläger, der außergerichtlich von Getty Images wegen der Benutzung bestimmter Bilder abgemahnt worden war, erhob in München negative Feststellungsklage und wollte damit gerichtlich klargestellt wissen, dass die Forderungen unberechtigt seien. Doch die Klage erwies sich als absoluter Bumerang.
Getty erhob Widerklage und forderte für die 6 Fotos insgesamt ca. 10.500,- EUR an Schadensersatz.
Zu Recht wie die Müchener Richter nun entschieden.
Die Fotos seien urheberrechtlich geschützt, da die erforderliche Schöpfungshöhe sich bereits durch die Wahl des Bildausschnittes und der perspektivischen Darstellung ergebe:
"Die erforderliche individuelle Betrachtungsweise ergibt sich bei dem Foto von (…) bereits durch die Wahl des Bildausschnittes der Computertastatur sowie der perspektivischen Darstellung, durch die die andersfarbige "control"-Taste besonders hervorgehoben wird, während die weiteren Tasten in bewusster Unscharfe "verschwimmen"."
Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes sprach das LG den Schaden zu, den das Unternehmen bekommen hätte, wenn es die Fotos auf Basis seiner Preise lizensiert hätte.
Zusätzlich erhielt die Bilder-Agentur einen 100% Aufschlag, weil die Fotografen nicht als Urheber benannt wurden.
"Die Verwendung der sechs Fotografien auf der Homepage des Klägers ohne die Nennung der Fotografen verletzt deren Rechte (...).
Den Fotografen steht daher ein Schadensersatz (...) zu, der in Übereinstimmung mit der in der Instanzrechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung (...) mit einem 100 %igen Zuschlag des üblichen Nutzungshonorars bemessen werden kann (...)."