Das LG Berlin (Urt. v. 23.10.2008 - Az.: 32 O 501/08) hat entschieden, dass ein Affiliate, der bewusst Eigenbuchungen auslöst und hierfür Provisionen vom Merchant/Netzwerk erhält. sich vorsätzlich vertragswidrig verhält.
Der Affiliate verliert dadurch nicht nur den Vergütungsanspruch, sondern er macht sich zudem auch wegen Betruges nach § 263 StGB strafbar:
"Darin liegt zugleich ein Betrug (...).
Die der vorstehend erläuterten Marketing-Idee entsprechende Vorstellung (der Irrtum) der Verfügungsklägerin dahin, dass es sich bei den von der Verfügungsbeklagten als Partner vermittelten Buchungen sämtlich um solche ausstehender Dritter gehandelt hat, hat die Verfügungsbeklagte zumindest bewusst aufrechterhalten. Soweit in diesem Zusammenhang Provisionen ausgezahlt bzw. freigegeben worden sind, liegt darin eine Vermögensverfügung zum Nachteil der Verfügungsklägerin, aus der ihr jedenfalls insoweit, als die Provisionen den jeweiligen Buchungswert überschritten haben, auch ein entsprechender Schaden erwachsen ist."
Es handelt sich somit um kein Kavaliersdelikts, sondern um ein Handeln mit nicht unerheblichen zivil- und strafrechtlichen Folgen für den Affiliate.
Die Kanzlei Dr. Bahr unterhält mit Affiliate & Recht ein eigenes Info-Portal zum Bereich der Affiliates, Merchants und Affiliate-Netzwerke.