Das OLG Braunschweig hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 16.12.2008 - Az.: 2 U 138/08) ein weiteres Kapitel zur Haftung für Google AdWords aufgeschlagen.
Die Braunschweiger Richter äußern sich - soweit ersichtlich - das 1.Mal mit klaren Worten zur Frage, ab wann das inserierende Unternehmen eine Mitstörerhaftung trifft, wenn aufgrund der gewählten Option "weitgehend passende Keywords" fremde Markenrechte verletzt werden.
Das OLG ist der Ansicht, dass bereits durch diese Options-Auswahl die Mithaftung eintrete. Denn bei einer solchen Wahl bestehe die erhebliche und naheliegende Gefahr der Verletzung fremder Markenrechte. Diese Gefahr vergrößere sich noch, wenn allgemeine, generische Begriffe gebucht würden. Denn dann sei es außerordentlich wahrscheinlich, dass dieses Wort Bestandteil eines geschütztes Kennzeichens sei.
Der verklagte Werbetreibende hätte daher vielmehr die Option "genau passende Keywords" auswählen müssen, da nur so sichergestellt werden könne, dass die Anzeige nicht bei fremden Marken erscheine.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Eine weitere Entscheidung aus der "AdWords-Hochburg" Braunschweig.
Sollte sich die Ansicht der Richter durchsetzen, dürfte dies alsbald zum Ende der Option "weitgehend passende Keywords" führen, denn der Werbetreibende ist bei Wahl dieser Option praktisch immer mit beiden Beinen in der Mitstörerhaftung.
Es bleibt abzuwarten, ob der BGH in den für Ende Januar 2009 angekündigten AdWords-Entscheidungen sich diesen Wertungen anschließen oder eine Absage erteilen wird.