Das BPatG (Beschl. v. 28.01.2009 - Az.: 28 W (pat) 86/08) hat entschieden, dass der Slogan "ALLES, EIN BISSCHEN BESONDERS" für den Bereich Möbel und Beleuchtungsgeräte nicht als Marke eintragungsfähig ist.
Die angemeldete Wortmarke weise keine ausreichende Unterscheidungskraft auf, da ihr lediglich ein beschreibender Begriffsgehalt zukomme.
Der Slogan drücke lediglich aus, dass sich die Waren etwas von den sonst üblichen auf dem Markt befindlichen unterscheiden würden. Eine weitere Individualisierung finde nicht statt, so dass die Äußerung allgemein-beschreibend sei.