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Die Auswirkungen des neuen Versicherungsvermittlergesetzes auf den Online-Bereich

Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Bahr 

Vorwort:
Von der allgemeinen Öffentlichkeit weitestgehend unbeachtet, ist das "Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (kurz: Versicherungsvermittlergesetz)" zum 22.05.2007 in Kraft getreten. Der Artikel beleuchtet die sich dadurch ergebenden Auswirkungen auf den Bereich des Online-Rechts. Auf eine weitergehende, allgemeine Darstellung des neuen Versicherungsvermittlerrechts wird bewusst verzichtet.


1. Neue Informationspflichten des Versicherungsvermittlers:

a) Inhalt der Pflichten:
Durch die Neuregelung bestimmt § 11 Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) neue Informationspflichten für den Versicherungsvermittler. Danach muss er gegenüber dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitteilen:

Der Gewerbetreibende hat dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:

1. seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firma,
2. seine betriebliche Anschrift,
3. ob er
a) als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der GewO,
b) als Versicherungsvertreter
aa) mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der GewO,
bb) nach § 34 d Abs. 4 der GewO als gebundener Versicherungsvertreter,
cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 der GewO bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34 d Abs. 7 der GewO eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
4. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11 a Abs. 1 der GewO und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist,
5. die direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
6. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
7. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.


b) Zeitpunkt, Art und Form:
Diese Pflichten treffen den Versicherungsvermittler nicht immer und überall, sondern nur beim ersten Geschäftskontakt. Er hat die Abgaben in Schriftform zu machen, wobei Informationen in E-Mails ausreichend sind. Das bloße Platzieren der Informationen auf der Webseite dagegen ist nicht ausreichend, da dadurch nicht die Schriftform gewahrt wird (jedenfalls nach Ansicht eines erheblichen Teils der Rechtsprechung). Zudem kann sich der Vermittler nie sicher sein, ob der Kunde tatsächlich die Informationen auf der Webseite überhaupt zur Kenntnis genommen hat.

c) Lediglich Ergänzung, kein Ersatz:
§ 11 VersVermV ergänzt lediglich die bisherigen Pflichten. D.h. die Pflichten nach anderen Vorschriften, z.B. die Impressumpflicht nach § 5 TMG, bleiben daneben vollständig anwendbar.

d) Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung:
Nimmt der Vermittler keine oder keine richtigen Informationsbelehrungen vor, begeht er eine Ordnungswidrigkeit (§ 18 Abs.1 Nr.1 VersVermG), die mit einer Geldbuße bis zu 2.500,- EUR geahndet werden kann. In besonderen Fällen handelt es sich sogar um eine Straftat (§ 18 Abs.4 VersVermG). Ob eine fehlende Belehrung auch eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung darstellt, ist unklar, da umstritten ist, ob es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift (dann keine Abmahnung möglich) oder eine verbraucherschützende Vorschrift (dann Abmahnung möglich) handelt.


2. Neue Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen/E-Mails für jeden Gewerbetreibenden
Über die Änderungen zum 01.01.2007 bei den Pflichtangaben für E-Mails wurde schon vielfach berichtet, vgl. die Kanzlei-Infos v. 24.01.2007 und Law-Podcasting "Ab dem 1. Januar 2007 Pflichtangaben für E-Mails?".

Die neuen Regelungen galten bislang nur für Unternehmen, auf die das HGB, das GmbHG oder das AktG anwendbar war.

Mit dem Versicherungsvermittlergesetz wurde auch die GewO überarbeitet.

Geändert wurde u.a. § 15 b GewO. Eingefügt wurde der Text "und ihre ladungsfähige Anschrift".

Danach muss jeder Gewerbetreibende, also auch Unternehmen, für die das HGB, GmbHG oder AktG nicht gilt, auf seinen Geschäftsbriefen grundsätzlich.
 

- seinen Familiennamen,
- mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und
- seine ladungsfähige Anschrift

angeben.

Diese Angaben müssen aber nicht angegeben werden bei bloßen Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Für Bestellscheine gilt diese Ausnahme nicht, auf ihnen müssen ausdrücklich die Pflichtangaben stehen.

Die große Frage, ob nun unter die Definition der Geschäftsbriefe iSd. der GewO auch E-Mails fallen, ist dadurch nicht geklärt. Der Gesetzgeber hatte bei der Januar 2007-Reform des HGB, GmbHG und AktG ausdrücklich die Worte "gleichviel welcher Form" eingefügt. Bei der nun in Kraft getretenen GewO-Reform hat der Gesetzgeber auf einen solchen Zusatz verzichtet.

Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass schon vor dem 01.01.2007 die herrschende Meinung auch E-Mails unter den Begriff des Geschäftsbriefs einordnete. Insofern war der oben beschriebene Zusatz "gleichviel welcher Form" lediglich eine gesetzgeberische Klarstellung. Nichts anderes wird man auch für den Begriff des Geschäftsbriefs iSd. der GewO annehmen dürfen.

Im Klartext: Nunmehr muss jeder Gewerbetreibende - auch Kleinunternehmer - die neuen Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen und somit auch bei E-Mails beachten.

Bei Nichteinhaltung kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Geldbuße bis zu 1.000,- EUR verhängen (§ 146 Abs. 3 GewO). Ob eine fehlende Pflichtangabe auch eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung darstellt, ist - wie schon bei der Januar 2007-Reform - unklar. Es sprechen jedoch gute Gründe gegen eine solche Interpretation. 


3. Keine Auswirkungen auf den Affiliate-Bereich:
Der neu eingeführte § 34 d GewO stellt klar, dass die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers zukünftig nur noch mit Genehmigung ausgeübt werden darf. Die Norm entspricht damit von der Systematik her exakt § 34 c GewO, der für Finanzprodukte iwS. gilt.

Hinsichtlich der rechtlichen Probleme bei Partnerprogrammen im Finanzbereich siehe den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Kritische Angebote in Partnerprogrammen: Finanzprodukte". Entscheidende Bedeutung kommt bei § 34 c GewO dem Merkmal des Vermittelns zu (vgl. dazu ausführlich den o.g. Aufsatz). So hat das BVerwG z.T. schon bei bloßen Adressvermittlern ein Vermitteln angenommen. Mit der Konsequenz, dass unter gewissen Umständen auch ein Affiliate über eine § 34 c GewO-Erlaubnis verfügen muss.

Beim neuen § 34 d GewO ergeben sich die identischen juristischen Probleme, da auch diese Norm von "Vermitteln" spricht.

Dankenswerterweise hat der Gesetzgeber aber in der Gesetzesbegründung zum Versicherungsvermittlergesetz klargestellt, dass bloße Affiliates grundsätzlich nicht unter den Begriff des Vermittlers fallen:

"Die Definition des Versicherungsvermittlers orientiert sich zunächst an der begrifflichen Bestimmung des § 34 c. Hiernach gilt als Vermittler, wer gewerbsmäßig den Abschluss von bestimmten Verträgen vermittelt. Der Abschluss von Versicherungsverträgen als Teil der Versicherungsvermittlung ist vom Begriff der „Vermittlung“ erfasst.

Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34 d dar.

Wie schon auf Bundestagsdrucksache 13/9721, S. 25, zum Gesetzentwurf des Bundesrates zu § 104a VAG-E – der jedoch nie Gesetz geworden ist – ausgeführt, sollen auch hier die bloße Namhaftmachung von Abschlussmöglichkeiten (durch sog. Namhaftmacher) und die Anbahnung von Verträgen (durch sog. Kontaktgeber) keine Vermittlung darstellen, weil sie als vorbereitende Handlungen nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abzielen.

Vielmehr stellt dies lediglich eine Vermittlung an einen Vermittler dar."


(aus: BT-Drs. 16/1935, S. 17f.)


D.h. Affiliates brauchen bei der Bewerbung von Versicherungsprodukten grundsätzlich keine Erlaubnis nach § 34 d GewO.