Urheberrechtlicher Schutz von Podcasting-Beiträgen (am Beispiel Phonecaster.de)
Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Bahr
1. Die aktuellen Ereignisse:
Vor kurzem ist eine neue Dienstleistung im Bereich des Podcastings online gegangen. Unter Phonecaster.de wird dem User die Möglichkeit angeboten, sein Lieblings-Podcast nicht nur wie gewohnt über das Internet anzuhören, sondern nunmehr auch über das Telefon. Der User wählt einfach die entsprechende Rufnummer und schon kann er der jeweiligen Sendung lauschen.
Das Angebot von Phonecaster.de hat in der Podcasting-Szene für viel Aufsehen und Verstimmung gesorgt, insbesondere auch deswegen, weil die Betreiber von Phonecaster.de die Sendungen ohne vorherige Zustimmung in ihr Angebot aufgenommen haben.
Anhand dieses aktuellen Beispiels stellt sich die allgemeine Frage, ob Podcasting-Sendungen urheberrechtlich geschützt sind und ob die Handlungen von Phonecaster.de und sicherlich bald zu erwartenden Verwertungen ähnlicher Unternehmen eine Rechtsverletzung darstellen.
2. Urheberrechtsfähigkeit von Podcasting-Sendungen:
Gemäß § 2 Abs.2 UrhG sind Podcasting-Sendungen dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine "persönliche geistige Schöpfung" darstellen.
Das Werk muss dafür das bloß Durchschnittliche übersteigen, d.h. das übertreffen, was jeder mit seinen alltäglichen Fähigkeiten imstande zu leisten ist.
Es ist somit stets eine Frage des Einzelfalls, ob ein Podcasting urheberrechtlichen Schutz genießt oder nicht.
Liegen o.g. Voraussetzungen vor, entsteht der urheberrechtliche Schutz automatisch bei Schaffung des Werkes (§ 7 UrhG). Es bedarf keiner weiteren Handlung seitens des Urhebers. Inbesondere bedarf es keiner Anmeldung der Urheberschaft bei irgendeinem Amt. Genausowenig ist es erforderlich, die eigenen Beiträge besonders zu kennzeichen, z.B. mit einem (C).
3. Verwertungsrechte des Urhebers:
Dem Urheber eines Podcastins stehen nach § 15 UrhG die ausschließen Verwertungsrechte. Die bekanntesten Verwertungsrechte sind
- das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG):
"Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl"
- das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG):
"Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen."
- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG):
"Das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist."
- das Senderecht (§ 20 UrhG):
"Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen."
Es steht somit grundsätzlich im ausschließlichen Ermessen des Urhebers, ob und wie sein Podcasting benutzt werden darf.
4. Die Gretchenfrage: Verwertung durch Dritte erlaubt?
Somit stellt sich nun die Frage, ob Verwertungen von Podcasting-Sendungen durch Dritte, wie z.B. aktuell durch Phonecaster.de, nicht die Rechte des Urhebers verletzen.
Wer widerrechtlich urheberrechtlich geschützte Werke übernimmt, macht sich schadensersatzpflichtig und kann zudem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 97 Abs.1 UrhG). Wer dies vorsätzlich tut, macht sich sogar strafbar (§ 106 UrhG). Geschieht dies gewerbsmäßig, so droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis 5 Jahren (§ 108 a UrhG).
Durch das Onlinestellen des Podcasts räumt der Urheber unstreitig sämtlichen interessierten User ein einfaches Nutzungsrecht an. Die Problematik ist nun, wie weit diese Rechteeinräumung Wirkung entfaltet: Gilt diese Lizenz nur für das herkömmliche Anhören via Internet? Oder ist auch das Anhören mittels Telefon abgedeckt?
Immer dann, wenn die Einräumung von Rechten unklar ist, greift der sogenannte Zweckübertragungs-Grundsatz. D.h. im Zweifel wird nur das übertragen, was zwingend notwendig ist. Der Gesetzgeber drückt dies in § 31 Abs.5 UrhG
| Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt." |
Im Fall der Fälle müsste somit Phonecaster.de nachweisen, dass es über eine entsprechende Lizenz vom Urheber des Podcastins eingeräumt bekommen hat.
Kann es aber einen juristisch relevanten Unterschied machen, ob der Podcast nun auf dem Rechner oder am Telefon zu hören ist? Nach Angaben der Phonecaster.de-Betreiber wird die Podcasting-Sendung live online vorgelesen, d.h. es wird keine Kopie auf dem Phonecaster-Server erstellt. Demnach unterscheiden sich beide Konstellationen lediglich im Ausgabe-Medium.
Angesichts dieses Umstandes spricht vieles dafür, dass die Onlinestellung des Podcastings auch das Vorlesen am Telefon mit umfasst und der Betrieb von Phonecaster.de somit keine fremden Urheberrechte verletzt. Der Wille des Urhebers ist ja gerade die möglichst weite Verbreitung seines Podcasts.
Etwas anderes dürfte nur dort gelten, wo der Podcast nicht live vorgelesen wird, sondern für den Betrieb dauerhaft eine Kopie der Sendung auf dem Server des Unternehmers erstellt wird. Gleiches gilt, wenn der Urheber nach außen hin, z.B. durch einen entsprechenden Hinweis auf seiner Webseite, erklärt, für welche Zwecke und unter welchen Umstände er Dritten Rechte an seinem Podcast einräumt.
Es gilt aber zu berücksichtigen, dass mit genauso guten Argumenten das exakte Gegenteil vertreten werden kann, d.h. dass der Betrieb von Phonecaster.de doch Urheberrechte verletzt. Im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung hat - wie schon oben erläutert - grundsätzlich das Unternehmen, das sich auf die Rechte-Einräumung beruft, diese auch zu beweisen.
5. Resüme:
Nach der hier vertretenen Auffassung verletzt das Angebot von Phonecaster.de somit keine Urheberrechte des Podcasters. Unschön ist natürlich, dass die Betreiber ein Opt-Out-Modell gewählt haben. Verständlicherweise hat dies in der Podcast-Szene zu einigem Unmut geführt.