Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Erstes zivilrechtliches Verbot gegen Uber-Fahrer

Das LG Frankfurt a.M. hat mittels einer einstweiligen Verfügung (Beschl. v. 08.09.2014 - Az.: 2-06 O 318/14) einem Uber-Fahrer die weitere Tätigkeit verboten.

Es handelt sich - soweit ersichtlich - um die erste zivilrechtliche Auseinandersetzung gegen einen Fahrer des bekannten Vermittlungsdienstes.

Das Gericht bejaht einen Wettbewerbsverstoß aufgrund der Verletzung des Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

Gegen Uber selbst erließ das LG Frankfurt a.M. vor kurzem ebenfalls eine einstweilige Verfügung <link http: www.dr-bahr.com news recht-der-neuen-medien us-startup-uber-bundesweit-die-vermittlung-von-mitfahrdiensten-verboten.html _blank external-link-new-window>(Beschl. 25.08.2014 - Az.: 2-03 O 329/14).

Das US-Startup ignoriert das sofort wirksame gerichtliche Verbot bewusst und vorsätzlich und vermittelt weiterhin. Mit seinem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Verbot bis auf weiteres auszusetzen, ist das Unternehmen gescheitert. In drei kurzen Sätzen hat das LG Frankfurt a.M. in seinem Ablehnungsbeschluss klargestellt (Beschl. v. 10.09.2014 - Az.: 2-03 O 329/14):

"Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung widerspricht grundsätzlich dem Sinn des Eilverfahrens. Eine Anordnung (...) kommt daher nur in Betracht, wenn besondere Umstände ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen. Solche Umstände liegen jedoch nicht vor."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Luft für Uber wird zunehmend dünner.

Daher ist wenig verwunderlich, dass nun von Seiten des Unternehmens versucht wird, PR-Nebelkerzen zu zünden. Da werden dann solche wilden und falschen Behauptungen aufgestellt wie:

"Es ist Usus, dass eine einstweilige Verfügung, der widersprochen wird, erst einmal nicht umgesetzt wird."

So die Äußerung des Uber-Deutschland-Chefs in einem <link http: www.golem.de news uber-chef-haben-bisher-in-deutschland-keine-strafe-gezahlt-1409-109132.html _blank external-link-new-window>Golem.de-Interview. Interessant ist ebenso die dort geäußerte Ansicht:

"Wir stehen nicht über dem Gesetz. Niemand steht über dem Gesetz."

Angesichts des vorsätzlichen Ignorierens einer sofort wirksamen einstweiligen Verfügung eine erstaunliche Äußerung.

Für den 16.09. ist die mündliche Widerspruchsverhandlung gegen die Uber-Verfügung terminiert. Es ist davon auszugehen, dass, sollte Uber auch hier verlieren, auch dieses gerichtliche Verbot ignorieren wird. 

Die spannende Frage wird sein, ab dem wievielten Ordnungsgeldbeschluss Uber in Erwägung ziehen wird, seine Tätigkeit in Deutschland einzustellen.

Rechts-News durch­suchen

15. Oktober 2025
Ein Getränk ohne Alkohol darf nicht als "alkoholfreier Gin" bezeichnet werden, da dies Verbraucher über die Produktart täuscht.
ganzen Text lesen
13. Oktober 2025
Werbung für alkoholfreie Getränke mit Aussagen wie "This is not Gin" ist irreführend. Denn geschützte Alkoholbegriffe (wie "Gin") sind auch in…
ganzen Text lesen
10. Oktober 2025
Eine Preisermäßigung ist unzulässig, wenn der 30-Tage-Bestpreis nicht klar, gut lesbar und unmissverständlich angegeben ist.
ganzen Text lesen
06. Oktober 2025
Wer mit einem abgelaufenen hoheitlichen Titel (hier: Bezirksschornsteinfegermeister) wirbt, handelt irreführend (OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.05.2025 -…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen