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Kategorie: Presserecht

OLG Hamburg: Fernsehmoderatorin Birgit Schrowange muss falschen Pressebericht nicht dulden

Die bekannte Fernsehmoderatorin Birgit Schrowange muss einen spekulativen Zeitungsartikel über ihr Liebesleben nicht dulden, so das OLG Hamburg in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile spekulativer-zeitungsartikel-ueber-birgit-schrowange-rechtswidrig-7-u-10-08-oberlandesgericht-hamburg-20090603.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.06.2009 - Az.: 7 U 10/08). 

Die Beklagte war eine Zeitung, die auf ihrer Webseite einen Artikel über die Klägerin veröffentlichte. In dem Bericht wurden Mutmaßungen angestellt, ob die Prominente in einen Schwerverbrecher verliebt gewesen sei und von dessen Vergangenheit gewusst hatte.

Die Hamburger Richter sahen dies als unzulässige Berichterstattung an, die in die Privatsphäre von Birgit Schrowange eingreife.

Zwar werde der Inhalt als "Gerücht" bezeichnet und seine Richtigkeit in Frage gestellt. Jedoch sei ein Bericht, der die Privatsphäre verletze auch dann rechtswidrig, wenn er lediglich in Form eines Verdachts geäußert werde.

Die Klägerin habe eidesstattlich versichert, dass sie keine Beziehung zu dem Mann gehabt habe. Sämtliche Äußerungen seien somit erfunden.

Zwar stehe die Moderatorin im Blickfeld der Öffentlichkeit, so das in gewissen Grenzen ein öffentliches Interesse auch an ihrem Privatleben bestehe. Das rechtliche zulässige Maß werde jedoch eindeutig dort überschritten, wo spekulative bzw. unwahre Berichte über das Liebesleben der RTL-Ansagerin publiziert würden.

 

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