Google kann von dem Anbieter eines Online-Branchenbuchs nicht für Suchergebnisse, die als Textfragmente von der Suchmaschine generiert und angezeigt werden, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Google haftet auch nicht für Suchvorschläge, die im Rahmen einer Autocomplete-Funktion angezeigt werden <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile keine-haftung-von-google-fuer-textfragmente-als-suchergebnisse-29-u-1747-11-oberlandesgericht-muenchen-20110929.html _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 29.09.2011 - Az.: 29 U 1747/11).
Die Klägerin, Betreiberin eines Online-Branchenbuchs, hatte Google auf Unterlassung in Anspruch genommen. Hintergrund war, dass beim Eintrag bestimmter Textfragmente in das Suchfeld von Google die Suchergebnisse Worte wie "Adressbuchschwindel" und "Adressbuchbetrüger" in Zusammenhang mit der Klägerin anzeigten.
Weiter erschien bei Eingabe bestimmter Worte neben der vollständigen Adresse der Klägerin die Texte "…betrug" und "…abzocke". Letztere Suchvorschläge gingen auf die Autocomplete-Funktion von Google zurück, ein automatisiertes Verfahren, welches insbesondere an die Häufigkeit entsprechender Suchanfragen anderer Nutzer im Internet anknüpft.
Die Münchener Richter verneinten eine Verantwortlichkeit des Suchmaschinenriesen.
Da Google die Suchergebnisse in Form von Textfragmenten lediglich automatisiert generiere und anzeige, erfülle die Suchmaschine nicht selbst die Merkmale eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes. Das Unternehmen mache lediglich fremde Inhalte im Internet auffindbar und fasse diese fremden Inhalte wiederum vollständig automatisiert als Orientierungshilfe für den Nutzer verkürzt zusammen.
Schon angesichts der durchsuchten riesigen Datenmengen sei ausgeschlossen, dass Google die fremden Inhalte auf ihre Zulässigkeit oder Richtigkeit hin untersuche.
Dies gelte auch für die Autocomplete-Funktion, die die Suchvorschläge "…betrug" und "…abzocke" generiere und anzeige. Auch diese seien Ergebnis eines vollständig automatisierten Verfahrens. Der maschinelle Charakter von Google stelle klar, dass die Suchmaschine lediglich das Ergebnis fremden Suchverhaltens als Resultat eines vollständig automatisierten Vorgangs wiedergebe.
Ähnlich entschied das OLG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile google-haftet-nicht-fuer-rechtswidrige-snippets-3-u-67-11-oberlandesgericht-hamburg-20110526.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.05.2011 - Az.: 3 U 67/11) und das KG Berlin <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile google-haftet-nicht-fuer-moegliche-rechtsverletzung-durch-snippets-10-u-59-11-kammergericht-berlin-20110725.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 25.07.2011 - Az.: 10 U 59/11) zu Google Snippets.