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Kategorie: Onlinerecht

LG Aurich: Kein Schadensersatz bei vorzeitigem eBay-Auktions-Abbruch

Nach Meinung des LG Aurich (Urt. v. 03.02.2014 - Az.: 2 O 565/13) hat der Käufer einer eBay-Auktion bei einem vorzeitigem Abbruch keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verkäufer.

Der Verkäufer einer eBay-Auktion brach seine Auktion ab, da er den Verkäufer fehlerhaft angegeben hatte. Er sollte die Ware im eigenen Namen und nicht im Namen eines Dritten veräußern. Zum Zeitpunkt der Beendigung war der Kläger der Höchstbietende. Der Kläger verlangte nun Schadensersatz.

Das LG Auricht wies die Klage ab. Es bestehe kein Anspruch auf Schadensersatz.

Ein Vertrag sei nicht zustande gekommen, da der Verkäufer lediglich den Willen gehabt habe, mit dem am Ende der Auktion Höchstbietenden einen Vertrag einzugehen, jedoch nicht mit jedem Mitbietenden.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 10 der eBay-AGB. Die dort festgelegte Bindung an den Antrag beschränke den Verkäufer einseitig und verstoße daher gegen geltendes AGB-Recht.

Die Regelung sei daher nicht anzuwenden, so dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei und der Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz seines Schadens habe.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das LG Aurich äußert hier eine absolute Mindermeinung in der Rechtsprechung.

Der BGH hat erst Januar 2014 <link http: www.dr-bahr.com news anforderungen-an-anfechtungsrecht-bei-ebay-verkaeufen.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.01.2014 - Az.: VIII ZR 63/13) noch einmal klargestellt, dass § 10 der eBay-AGB Anwendung findet und die Anfechtungsregeln bei irrtümlichen eBay-Verkäufen konkretisiert.

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