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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen "46" und "Fourty6"

Zwischen dem Wort "Fourty6" und der Zahl "46" besteht keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr, so das BPatG (Beschl. v. 08.10.2009 - Az.: 25 W (pat) 36/08).

Die Marke "46" war für die Bereiche Fotografie und Computerzubehör eingetragen. Nun wollte ein Dritter den Begriff "Fourty6" für die Bereiche IT-Dienstleistungen schützen lassen.

Dies sei möglich, so die RIchter des BPatG, denn beide Begriffe seien nicht verwechslungsfähig.

Die gegenüberstehenden Zeichen seien trotz der klanglichen Ähnlichkeit so unterschiedlich, dass nicht mit einer Verwirrung zu rechnen sei. Dies liege zum einen daran, dass es sich bei der einen Marke um eine Zahl handle, die sich schriftbildlich von der Marke des Beklagten massiv unterscheide. Zum anderen werde der Begriff "Fourty6" zwingend englisch ausgesprochen, was bei der Marke "46" nicht der Fall sein werde.

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