Das OLG Hamm (Urt. v. 28.11.2003) hat entschieden, dass der bekannte Werb-Slogan "Wollt ihr...?“ – „Nein!“ – Wollt ihr...? – „Nein!“ – „Was wollt ihr denn?“ – „MA – O – AM!“" nicht urheberrechtlich geschützt ist.
Das Gericht war der Ansicht, es handle sich um kein Sprachwerk iSd. § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG. Die einfache, aus drei Fragen und drei Antworten bestehende Grundkonzeption habe nicht die erforderliche „Schöpfungshöhe“ für die Annahme eines Urheberrechtsschutzes nach § 2 Abs.2 UrhG.
Vgl. dazu auch die Pressemitteilung (PDF, 60 KB).
Vgl. dazu auch die Rechts-FAQ von RA Dr. Bahr: Urheberrecht. Und die Rechts-FAQ zum Neuen Urheberrecht.