Kanzlei Dr. Bahr
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Rechts-FAQ: Urheberrecht allgemein

Was sind Nutzungsrechte ?

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich, inhaltlich oder auf bestimmte Nutzungsarten beschränkt werden. 

Beispiele: Sänger X räumt Plattenverlag Y die Rechte an seinem neuen Song ein. Buchautor A gibt Verlag B die Rechte an seinem aktuellen Bestseller.

Was für Rechte umfasst der Urheberrechtsschutz ?

Der Urheber darf die Urheberpersönlichkeitsrechte, die Verwertungsrechte und die sonstigen Rechte ausüben. 

Urheberpersönlichkeitsrechte sind:

  • das Recht, das Werk zu veröffentlichen oder auch nicht
  • das Recht, dass seine Urheberschaft anerkannt wird (insbesondere durch Erwähnung seines Namens am Werk)
  • das Recht, eine Entstellung des Werkes zu untersagen

Verwertungsrechte sind insbesondere die Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Aufführung, Bearbeitung und Umgestaltung.

Wer ist Inhaber des Urheberrechts ?

Inhaber des Urheberrechts ist der Urheber höchstpersönlich. Das Urheberrecht ist auch nicht übertragbar. Der Urheber kann jedoch anderen Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen. 

Bei Fotografien steht das Urheberrecht dem Fotografen zu. Abgebildete Personen können höchstens gegen die Veröffentlichung vorgehen, aber keine Urheberrechte geltend machen.

Was ist urheberrechtlich überhaupt geschützt ?

Der Urheberrechtsschutz umfasst alle von Menschen geschaffenen Werke mit einer gewissen Schöpfungshöhe. Dabei bedarf es keiner amtlichen Anmeldung oder Eintragung, der Schutz entsteht schon bei der Erschaffung. 

Es kommt nicht darauf an, ob das Werk körperlich (z.B. ein Buch) oder unkörperlich (z.B. eine Theateraufführung) ist.

Der Begriff der Schöpfungshöhe wird je nach Art des Werkes unterschiedlich gehandhabt.

So werden etwa Gebrauchsanleitungen, Informationsmaterial, wissenschaftliche Arbeiten oder dem Geschmacksmustergesetz unterfallende Werke nur geschützt, soweit der Urheber deutlich mehr als eine alltägliche, routinemäßige Leistung erbringt. Bei anderen Werken genügt schon, dass der Urheber ein Minimum an Individualität eingebracht hat (sog. Kleine Münze), auch wenn sein Gestaltungsspielraum durch äußere Vorgaben eingeengt war.