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LG Hamburg: "SmartCard"-Verkauf wettbewerbswidrig

Das LG Hamburg (Urt. v. 12.11.2003) hatte im Rahmen einer Prozesskosten-Bewilligung darüber zu entscheiden, ob ein "SmartCard"-Verkäufer bei eBay unlauter iSd. § 1 UWG handelt.

Der Verkauf von Pay TV-Decodern rückt in der letzten Zeit zunehmend in den Blickwinkel der Öffentlichkeit. So gehen die geschädigten Sender vehement gegen Verletzer vor, vgl. die Kanzlei-Info v. 27.08.2003. Zu dem Umstand, ob und welche Normen ein Decoder-Verkäufer verletzt, siehe die Rechts-FAQ: Neue Medien "Entschlüsselung von Pay-TV / Zugangskontrolldienste-Gesetz / ZKDSG" von RA Dr. Bahr.

Erst vor kurzem hatte das OLG Frankfurt (Beschl. v. 05.06.2003 - Az.: 6 U 7/03)("Magic Modul") entschieden, dass die Zweckbestimmung einer Umgehungsvorrichtung objektiv zu ermitteln sei, d.h. aus der Sicht eines neutralen Beobachters.

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte bei seinem Online-Verkauf u.a. mit dem Text geworben:

"(...) Verbotene Netze PAY TV (Wir weisen darauf hin, dass das Entschüsseln von PREMIERE WORLD verboten ist). Der Kartenleser liest und beschreibt jede Karte (...).´

Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass das Freischalten von Pay TV-Programmen durch illegale Software unter Strafe verboten ist.""


Mit Beschluss v. 16. September 2003 erging gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung. Erstaunlich ist dabei, dass dem Beklagten auch verboten wurde, den Allgemein-Begriff "Pay TV" zu benutzen.

Gegen diese wollte er nun Widerspruch einlegen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe.

Dies lehnten die Richter ab, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe.

"Mit dem Angebot von Geräten zur Herstellung von SmartCards liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG in der Fallgruppe der sittenwidrigen Behinderung durch die Ausbeutung fremder Leistungen vor. (...)

Genau zu diesem Zweck (...) dienten die vom Antragsgegner angebotenen Artikel, worauf in der Produktbeschreibung unmissverständlich hingewiesen wird.

Der Antragsgegner bediente sich mithin der Wertschöpfung der Antragstellerin und beutete ihre Leistung, um den eigenen Absatz der von ihm angebotenen Artikel zu erhöhen."

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