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Arbeitsrecht und Internet (private Internet-Nutzung, E-Mail usw.)
1. Private Nutzung des Internets / von E-Mails am Arbeitsplatz:
Surft der Arbeitnehmer entgegen eines ausdrücklichen Verbots des Arbeitgebers im Internet für private Zwecke, so stellt dies
nach Ansicht des ArbG Wesel (Urt. v. 21.03.2001 - Az.: 5 Ca 4021/00) eine
arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.
Jedoch ist in einem solchen Falle eine vorherige Abmahnung erforderlich.
3. Kontrolle des Internet-Zugangs durch den Arbeitgeber erlaubt?
Die heimliche Überwachung des Internets-Zugangs durch den Arbeitgeber ist in Deutschland verboten, vgl. nur das Urteil des LG Braunschweig (AZ 12 S 23/97).
Ausnahme: Der Arbeitsvertrag bestimmt eine rein geschäftliche Nutzung des Internets. Dann ist der Chef berechtigt, die Einhaltung
dieser Vorschrift zu überwachen und entsprechende Kontrollen durchzuführen. Er kann dann auch den Inhalt von Mails mitlesen.
5. Rechte des Betriebsrats:
Das ArbG Frankfurt a.M. (Urt. v. 22.01.2003 - Az.: 9 Ca 5820/02)
hat festgestellt, dass ein Kandidat für die Betriebsratswahl zu Zwecken der Wahlwerbung das Firmen-Intranet mindestens dann nutzen darf,
wenn die Nutzung schon in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen unbeanstandet geblieben war und eine Überlastung der
Intranet-Kapazitäten nicht einzutreten droht.
In zwei Entscheidungen hatte das LAG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 31.10.2002 - Az.: 1 TaBV 16/02; Beschl. v. 28.01.2003 - Az.: 5 TaBV 25/02) über den Anspruch des Betriebsrat auf Zugang und Nutzung des Intranets und Internets zu entscheiden.
In beiden Fällen bejahten die Richter den Anspruch. Als sachliche Voraussetzung sahen die Gesetzeshüter jedoch an, dass das Internet bzw. Intranet in dem betreffenden Betrieb als übliches Arbeitsmitel eingesetzt wird.
Diese Entscheidungen wurden inzwischen durch das BAG (Beschl. v. 03.09.2003 - Az.: 7 ABR 8/03 und 7 ABR 12/03) bestätigt, vgl. die Kanzlei-Info v. 06.09.2003.
U.U. kann eine frei zugänglichen Homepage des Betriebsrats gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen, wenn auf
der Homepage über allgemein interessierende Vorgänge des Betriebes informiert wird (ArbG Paderborn, Beschl. v. 29.01.1998 - 1 BV 35/97).
I. "Volkszählungs"-Urteil des BVerfG:
Beim "Volkszählungs"-Urteil des BVerfG aus dem Jahre 1983 handelt es sich um das Grundlagen-Urteil in Sachen Datenschutz. Die Leitsätze der Entscheidung im Überblick:
"1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
2. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken."
Aus dieser Entscheidung ergibt sich:
a) Recht des einzelnen Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung, d. h. der Einzelne kann entscheiden, ob seine Daten benutzt werden sollen oder nicht. Ausnahme nur dann, wenn überwiegende Allgemeininteressen (z. B. öffentliche Sicherheit usw.) betroffen sind.
b) Eine Erhebung ist nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erlaubt.
c) Zweckbindungs-Grundsatz: Die Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, bis der entsprechende Zweck erreicht ist; Vorratsspeicherungen oder Speicherungen auf bloßen Verdacht hin sind nicht zulässig. Ebenso dürfen die Daten grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben werden (z. B. von Einwohnermeldeamt an Polizei), wenn nicht der alte, sondern ein neuer Zweck erreicht werden soll. Ausnahme nur dann, wenn überwiegende Allgemeininteressen (öffentliche Sicherheit usw.) betroffen sind.
d) Die o.g. Pflichten treffen unmittelbar nur den Staat, da er Verpflichteter aus den Grundrechten ist; nur mittelbar sind Private (Unternehmen, Firmen, Arbeitgeber) zur Einhaltung o.g. Vorschriften verpflichtet.
II. Gesetzliche Grundlagen:
Das Gebiet des Datenschutzrechts ist verworren und stark unübersichtlich. Zudem handelt es sich um eine außerordentlich komplexe Materie. Diese ohnehin schon problematische Lage wird noch durch den bundesrepublikanischen Aufbau (Föderalismus) verstärkt, d.h. neben einem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gibt es auch noch entsprechend viele Landesdatenschutzgesetze (LDSG).
Daneben wurden mit Aufkommen der Neuen Medien noch zahlreiche spezielle Datenschutzgesetze geschaffen, die dem allgemeinen BDSG vorgehen.
Für das Internet ist das Telemediengesetz (TMG) das wichtigste Gesetz.
Die Mehrzahl der deutschen Webseiten verstößt in der einen oder anderen Weise gegen Datenschutzrecht. Aufgrund der Komplexität des Themas können daher die nachfolgenden Punkte nur exemplarisch und sehr grob die einzelnen Problembereiche anschneiden. Es ist daher jedem geschäftlichen Webseiten-Betreiber dringend anzuraten, sich vorab anwaltlich beraten zu lassen.
III. Recht auf Anonymität:
§ 13 Abs. 6 TMG bestimmt: Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
Beispiel: "Webrobin-Fälle": Abgemahnt wurden Newsletter-Betreiber, weil sie das Feld "Namen" als Pflicht ansahen. Nach Ansicht des Abmahners sollte vielmehr ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den Newsletter auch ohne oder mit falscher Namensnennung zu beziehen. Der Streit endete außergerichtlich.
IV. Umfassende Hinweispflichten:
Aus dem TMG ergeben sich des weiteren umfassende Hinweispflichten auf jederzeitigen Widerruf der Speicherung bzw. Löschung. D. h. der Nutzer kann jederzeit Löschung seiner Daten verlangen. Zudem bedarf jede Speicherung der vorherigen (!) Einwilligung. Geschieht die Einwilligung elektronisch (was wohl annäherend in 99,99% der Internet-Ereignisse passieren dürfte, bedarf es bei der Einwilligung
- der Protokollierung des Vorgangs
- und der Inhalt der Einwilligung muss jederzeit vom Nutzer abrufbar sein.
V. IP-Speicherung durch Webseiten-Betreiber rechtlich zulässig?
Sehr umstritten ist, ob die Speicherung von IP-Nummern durch Webseiten-Betreiber datenschutzrechtlich zulässig ist.
Kern des Problems ist es, ob IP-Nummern "personenbezogene Daten" sind. § 3 Abs.1 BDSG definiert personenbezogene Daten als
"Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person
(Betroffener)."
Es gilt somit zwischen dynamischen und festen IP-Nummern zu unterscheiden. Bei der dynamischen IP-Vergabe ist es nicht
ohne weiteres möglich, aus den Daten auf die Person Rückschlüsse zu ziehen. Dazu bedürfte es einer Einsichtnahme in die
jeweiligen Log-Verzeichnisse des Access-Providers. Eine solche Einsichtnahme ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Insoweit
ist hier eine natürliche Person nicht bestimmbar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wenn man die IP durch sonstige Daten
(z.B. Foren-Registrierung: E-Mail-Adresse etc.) individualisieren kann. Dann ist sehr
wohl von personenbezogenen Daten auszugehen.
Anders wird dies, wenn es sich um eine statische IP-Nummer handelt. Hier wird im Regelfall eine Identifikation auch ohne
Rückgriff auf die Log-Files des Access-Providers möglich sein. Insofern handelt es sich dann um eine "bestimmbare natürliche
Person" und somit um personenbezogene Daten.
Handelt es sich um personenbezogene Daten, so ist eine Speicherung (außerhalb der Speicherung zu Abrechnungszwecken) demnach
grundsätzlich nur mit vorheriger Einwilligung des Betroffenen erlaubt. Die Praxis sieht hier natürlich ganz anders aus:
Gegen diese Vorschrift dürfte alleine im deutschsprachigen Web mehrere Millionen Male am Tag verstoßen werden.
In diesem Zusammenhang interessant ist auch die Auseinandersetzung bei Speicherung der Flatrate-IP durch die Deutsche Telekom.
Eigentlich hätte es hier keiner Speicherung der IP bedurft, da bei einer Flaterate pauschal abgerechnet wird.
Das Regierungspräsidum Darmstadt entschied jedoch mit
Schreiben vom 14.01.2003, dass eine solche Speicherung dennoch zulässig sei. Diese Entscheidung hat vehementen
Widerstand ausgelöst. In Hamburg z.B.
wird die Speicherung von IPs bei Flatrate vom Datenschutzbeauftragen als rechtswidrig eingestuft. Juristisch ist
die Entscheidung des Regierungspräsidums wenig überzeugend und kommt einer "bloßen Speicherung auf Vorrat" sehr nahe.
VI. Was passiert, wenn dagegen verstoßen wird?
Es droht eine kostenpflichtige Abmahnung durch den Konkurrenten. Zudem die Möglichkeit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro.
VII. Weiterführende Literatur
Die Verbraucherzentrale Bundesverband, das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein und die
Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein bieten ein 188-seitiges Handbuch zum deutschen Datenschutzrecht zum
kostenlosen Download (PDF, 835 KB) an.
Der Band mit dem Titel "99+1 Beispiele und viele Tipps zum Bundesdatenschutzrecht" ist eine umfangreiche Erläuterung zahlreicher Problembereiche und schildert auf verständliche Weise die einzelnen Regelungsbereiche des oftmals verworrenen deutschen Datenschutzrechtes.
Gute und einprägsame Domain-Namen sind bei inzwischen über 6 Mio. DE-Domains zu einem knappen Gut
geworden. Daher besteht ein starker Verdrängungs- und Konkurrenz-Wettbewerb.
KEINESFALLS benutzt werden sollten:
Fremde Marken- oder Unternehmensnamen (z.B. "sony.de" oder "coca-cola.de")
Namen von Prominenten (z.B. "guenter-jauch.de" oder "pamela-anderson.com")
Namen von Zeitschriften, Filmen oder Software (z.B. "herr-der-ringe.de" oder "outlook-express.de")
Städtenamen bzw. Bezeichnungen staatlicher Einrichtungen (z.B. "verteidigungsministerium.de" oder "deutschland.de")
Sog. "Tipp-Fehler"-Domains oder homophone Domains (z.B. "d-online.de" oder "mircosoft.de")
Im UMKEHRSCHLUSS können i.d.R. somit benutzt werden:
Der eigene Vor- und/oder Nachname(z.B. "dr-bahr.com") Ausnahme: Wenn dem Namen überragende Verkehrsgeltung zukommt,
dann gilt es etwas anderes ("shell.de"-Urteil des BGH)
Der Name des eigenen Unternehmens, Vereins oder der eigenen Organisation Ausnahme: vgl. o.
Allgemein beschreibende Begriffe
Vorsicht! Gattungsbegriffe (z.B. "mitwohnzentrale.de") sind nach dem BGH
zwar grundsätzlich zulässig, es kann jedoch unter bestimmten Umständen dennoch
eine Wettbewerbswidrigkeit zu bejahen sein, z.B. bei bewusster Blockade der
Mitkonkurrenten oder bei Irreführung.
Frei erfundene Phantasienamen
Vorsicht! Evtl. als Marke eingetragen.
I. Zugang:
Das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 07.05.2002- Az.: 2 HK O 9431/0) hat jüngst eine wichtige, wegweisende Entscheidung getroffen.
Es ging um die Frage, wann eine E-Mail beim Empfänger zugegangen ist. Bislang wurden hierzu unterschiedliche Ansichten vertreten: Bei Absendung, bei Eingang auf dem Mailserver des Empfängers, beim Abrufen oder beim Lesen.
Das LG Nürnberg-Fürth hat nun klargestellt, dass eine E-Mail dann zugegangen ist, wenn sie auf dem Server des Empfängers angekommen ist. Alle Ereignisse, die danach passieren (z.B. der unterlassene Abruf der Mailbox) sind dem Empfänger als eigenes Risiko zuzurechnen und lassen den Zeitpunkt des Zugangs unberührt.
II. Beweiswert einer E-Mail:
Die Rechtsprechung beurteilt uneinheitlich, ob und wenn ja welchen Beweiswert eine E-Mail hat.
Entschlüsselung von Pay-TV / Zugangskontrolldienste-Gesetz / ZKDSG
Das Decodieren von verschlüsselten Pay-TV-Programmen (wie z.B. Premiere) kann eine Vielzahl von rechtlichen Vorschriften verletzen. Die geschädigten Sender gehen in der letzten Zeit
auch vehement gegen Verletzer vor, vgl. die Kanzlei-Info v. 27.08.2003.
Das LG Hamburg (Urt. v. 12.11.2003 - Az.: n.b.) hat entschieden, dass das Anbieten einer bei eBay unlauter iSd. § 3 UWG sei,
vgl. die Kanzlei-Info v. 12.01.2004.
Das OLG Hamburg (Beschl. v. 03.11.2004 - Az.: 5 W U 130/04) dagegen ist der Ansicht, dass das einmalige Anbieten eines Digital-Receivers keinen
wettbewerbsrechtlichen Anspruch begründet, jedoch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, vgl.
die Kanzlei-Info v. 14.11.2004.
Allgemein sind drei Gesetze berührt: Das Strafgesetzgebuch (StGB), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Gesetz über den Schutz von zugangkontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ZKDSG).
1. Strafgesetzbuch:
Hier kommt zum einen das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB), Computerbetrug (§ 263a StGB), Leistungserschleichung (§ 265a StGB), die Fälschung beweiserheblicher
Daten (§ 269 StGB) in Betracht.
Ebenso möglich ist, dass die öffentliche Bewerbung als Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) zu werten ist.
Wichtig: Ob und unter welchen Umständen die vorgenannten Normen greifen, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Die hier genannten Paragraphen sind lediglich die denkbaren, gegen die in solchen Fällen
verstoßen werden kann.
2. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb:
Hier kommt der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 17 Abs. 2 UWG) in Betracht.
Wichtig: Ob und unter welchen Umständen die vorgenannten Normen greifen, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Die hier genannten Paragraphen sind lediglich die denkbaren, gegen die in solchen Fällen
verstoßen werden kann.
3. Gesetz über den Schutz von zugangkontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten:
Das ZKDSG ist ein noch relativ junges Gesetz, da es erst im März 2002 in Kraft getreten ist.
Es wurde extra geschaffen, um Personen entgegenwirken, die gewerbsmäßig Verschlüsselungssysteme aushebeln.
Das Gesetz setzt grundsätzlich eine "Gewerbsmäßigkeit" des Verletzers voraus. Gewerbsmäßigkeit ist nach Meinung der Rechtsprechung (BGH, NStZ 1995, 85) gegeben, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich
durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen.
Demnach greift das ZKDSG bei bloßen Privatpersonen grundsätzlich nicht ein. Einzige Ausnahme: Auch für Privatpersonen ist die Absatzförderung verboten (§ 3 Nr.3 ZKDSG).
Eines der größten Probleme des ZKDSG ist die Bestimmung des Merkmals der "Umgehungsvorrichtung" nach § 2 Nr.3 ZKDSG. Das Gesetz sieht hier zwar eine eigene Defintion (§ 2 Nr.3 ZKDSG) vor:
"Technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen".
Es ist aber in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, wie dieses Merkmal der "Bestimmung" auszulegen ist. Eine der wenigen Entscheidungen, die sich mit diesem Problem
beschäftigt, ist die des OLG Frankfurt (Beschl. v. 05.06.2003 - Az.: 6 U 7/03)("Magic Modul").
Danach ist die Bestimmung objektiv vorzunehmen, aus der Sicht eines neutralen Beobachters. Entscheidend ist danach nicht, welchen Verwendungstweck der
Hersteller angibt, sondern von welcher Zweckbestimmung der allgemeine Verkehr, d.h. der verständige Durchschnitts-Nutzer, ausgeht. Insbesondere
soll nach Meinung der Frankfurter Richter die Einstufung als Umgehungsvorrichtung nicht deswegen entfallen, weil das Gerät auch noch zu
anderen (legalen) Zwecken verwendet werden kann.
Die Haftung im Internet allgemein richtet sich nach dem Telemediengesetz.
Das Gesetz gilt sowohl für die zivil- als auch strafrechtliche Haftung.
Die entscheidenden Normen stehen im 3. Abschnitt, also in den §§ 7 - 10 TMG.
Voraussetzung für die Anwendung des TMG ist zunächst, dass es sich um ein Telemediendienst handelt.
Dieser Begriff ist in § 1 Abs. 1 TMG
umfassend erläutert.
Anknüpfungspunkt für die Haftung ist sowohl die Art des Providers als auch die Art der vorgenommenen Handlung.
Haftung für eigene Inhalte: § 7 TMG: regelt die allg.
Haftungsregeln, wonach Diensteanbieter für eigene Informationen zur Nutzung "nach den allg.
Gesetzen verantwortlich" sind. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass Gerichte die Grenze zwischen "eigenen" und "fremden"
Inhalten als sehr fließend ansehen, wie z.B. die OLG Köln-Entscheidung (Urteil v. 28. Mai 2002 - Az.: 15 U 221/01) zeigt.
Haftung für fremde Inhalte: § 8 TMG: gilt für Access-Provider;
da lediglich Überbringer ("Postbote") der Nachricht, grundsätzlich keine Haftung; erfasst auch kurzzeitige Zwischenspeicherung
§ 9 TMG: Bei zeitlich begrenzten Zwischenspeicherungen
ebenfalls grundsätzlich keine Haftung. Jedoch Handlungspflicht, wenn bekannt wird, dass Sperrung vorliegt.
§ 10 TMG:Keine Verantwortlichkeit für fremde Informationen, die für
einen Nutzer gespeichert werden, sofern keine Kenntnis von rechtswidrigen Handlungen/Inhalten oder keine Offensichtlichkeit
der Rechtswidrigkeit. Unverzügliches Tätigwerden, sobald Kenntnis vorliegt.
Haftung im Internet in besonderen Fällen (DENIC, Admin-C, DNS-Provider, eBay, ua.)
1. Haftung der DENIC:
Mit der "ambiente"-Entscheidung (Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 251/99)
hat der BGH anerkannt, dass die DENIC keine Pflicht trifft, vorab zu überprüfen, ob der angemeldete Domain-Name Rechte
Dritter verletzt. Eine Haftung kommt erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für
die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten aber darauf verweisen, eine (gerichtliche)
Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.
In einem neueren Urteil konkretisiert das OLG Frankfurt (Urt. v. 13.02.2003 - 6 U 132/01)
diese Pflichten.
Die DENIC trifft keine Verpflichtung, gegen fehlerhafte Admin-C-Einträge bei Domains vorzugehen (OLG Hamburg, Beschl. v. 01.07.2004 - Az.: 3 U 5/04
= Kanzlei-Info v. 04.03.2005). Die Bestimmungen in den DENIC-Bedingungen
statuieren lediglich ein Recht der DENIC, jedoch keine Pflicht.
2. Haftung des Admin-C:
Hier gilt es zunächst zu differenzieren. Einmal geht um die Konstellation, dass der Domain-Name an sich etwaige Rechte verletzt.
Und einmal, dass die unter der Domain abrufbaren Inhalte rechtswidrig sind.
a) rechtswidriger Domain-Name:
Die meisten, bislang veröffentlichten Urteile beziehen sich auf Konstellationen, wo der Admin-C wegen einer kennzeichenrechtlichen
Verletzung durch den Domain-Namen in Anspruch genommen wurde
In der instanzgerichtlichen Zivil-Rechtsprechung ist außerordentlich umstritten, ob und in welchem Umfang der Admin-C für die
Inhalte einer Seite zivilrechtlich als Mitstörer haftet. Das Problem hängt an Punkt III. der DENIC-Registrierungs-Richtlinien, der
da lautet:
"Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als
sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden,
und die damit den Ansprechpartner der DENIC darstellt. (...) Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der
admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. §§ 174 f. ZPO; er muss in diesem Falle seinerseits seinen Sitz in
Deutschland haben und seine Straßenanschrift angeben."
Die entscheidende Frage ist nun, ob aus dieser Formulierung sich eine rechtliche Verpflichtung und somit eine Mitstörerhaftung
des Admin-C ergibt.
Irgendwo in der Mitte steht das Urteil des LG Magdeburg (Urt v. 18.6.1999 - Az.: 36 O 11/99), das den Unterschied zwischen
Domain-Inhaber und Admin C deutlich hervorhebt und bei den Urteilsgründen entsprechend differenziert. Daneben gibt es eine Reihe von weiteren Urteilen, die außerordentlich unklar und/oder widersprüchlich sind.
b) rechtswidrige Domain-Inhalte / Spam:
Zu dieser Konstellation liegen nur vereinzelt Entscheidungen vor.
So hat das LG Frankfurt a.M.
(Urt. v. 28.03.2003 - Az.: 3-12 O 151/02) die Mithaftung des Admin-C bejaht, wenn das Impressum der Webseite fehlerhaft ist,
wobei zu beachten ist, dass der Inanspruchgenommene zugleich gesellschaftsrechtlich mit dem Domain-Inhaber verbunden war.
Das LG Berlin (Urt. v. 16.05.2002 - Az.: 16 O 4/02) sieht
dies ähnlich für die Fälle der unverlangten Werbe-E-Mail-Zusendung, wenn der Admin-C als Verantwortlicher für den streitgegenständlichen Newsletter angegeben wird. Ebenso das LG Berlin (Beschl. v. 26.09.2005 - Az.: 16 O 718/05 - PDF), das alleine schon wegen der Admin-C-Stellung
eine Haftung annimmt.
In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird die Ansicht des Bonner Richters ganz überwiegend nicht geteilt. Vielmehr soll
danach eine Haftung nur dann in Frage kommen, wenn der Admin-C entweder noch zusätzliche Handlungen neben seiner bloßen
Admin-C-Stellung vornimmt (z.B. Verantwortlicher des Newsletters, Gesellschafter der Firma) oder die Rechtswidrigkeit der
Web-Inhalte so offensichtlich ist, dass sie sich ihm hätte aufdrängen müssen.
c) strafrechtliche Problematik:
Vollkommen unklar ist die Problematik in strafrechtlichen Angelegenheiten. Hierzu gibt es - soweit ersichtlich - noch keine
Rechtsprechung. Nach Ansicht mehrerer Staatsanwaltschaften begründet die Stellung als Admin-C jedoch einen ausreichenden Tatverdacht, um
ermittlungsbezogene Maßnahmen (z.B. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme) durchzuführen. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich aus
dem DENIC-Eintrag oder aus den Inhalten der betreffenden Domain unzweifelhaft ergibt, dass jemand Drittes der Domain-Inhaber bzw.
Betreiber der Seite ist. Ob diese staatsanwaltschaftliche Einschätzung auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird, kann durchaus bezweifelt
werden.
3. Haftung des DNS-Providers:
Das Hans. OLG (Urt. v. 27. Februar 2003 - Az.: 315 0 407/00) hat in
der "nimm2.com"-Entscheidung klargestellt, dass die Grundsätze, die der der BGH im "ambiente"-Urteil (vgl. o.) aufgestellt hat, auch für
den DNS-Provider gelten. Eine Haftung des DNS-Providers kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht. Der gleichen Ansicht ist das LG Bielefeld (Urt. v. 14. Mai 2004 - Az.: 16 O 44/04).
4. Haftung des Sub-Domain-Inhabers:
Das AG Leipzig (Urt. v. 27.02.2003 - Az.: 02 C 8566/02) ist der Ansicht, dass ein Subdomain-Vermieter unter gewissen Umständen für den Spam seines Mieters mithaftet. Diese Ansicht ist - jedenfalls basierend auf den konkreten Urteilsgründen - wenig überzeugend. Vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 12.08.2003.
Das Urteil ist in der 2. Instanz durch das LG Leipzig (Urt. v. 13.11.2003 - Az.: 12 S 2595/03) bestätigt worden. Diese Entscheidung enthält neben wenig überzeugenden Ausführungen zur haftungsrechtlichen Seite vor allem zahlreiche inhaltliche Fehler, da technische Begrifflichkeiten miteinander gleichgesetzt oder verwechselt werden, die nichts miteinander zu tuen haben. Vgl. dazu unsere Kanzlei-Info v. 20.01.2004.
5. Haftung von Online-Auktionshäusern:
Lange Zeit wurde in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung die Frage unterschiedlich beantwortet, wann ein Online-Auktionshaus für die Rechtsverletzungen Dritter haftet.
Diese Rechtsprechung ist durch das Grundlagen-Urteil des BGH (Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/01) inzwischen z.T. aufgehoben, z.T. bestätigt worden: Eine Haftungsprivilegierung komme nur hinsichtlich des Anspruches auf Schadensersatz in Frage, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs greife das TMG nicht.
Somit gilt für den Unterlassungsanspruch das allgemeine Zivilrecht. D.h. eine Störerhaftung kommt dann in Frage, wenn das Online-Auktionshaus
die tatsächliche Möglichkeit hatte, die rechtswidrige Handlung zu verhindern. Der BGH weist in o.g. Entscheidung ausdrücklich darauf
hin, dass es einem Online-Auktionshaus nicht zuzumuten ist, jedes Angebot, das in einem automatischen Verfahren unmittelbar online gestellt
wird, darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.02.2004 - Az.: I-20 U 204/02) kann ein Markeninhaber keinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch
geltend machen, der auf eine vor der Einstellung vorzunehmenden Kontrolle gerichtet ist. Dies ergebe sich aus einem Umkehrschluss zu
§ 10 TMG, wonach ein Dritter für fremde Inhalte
nur in eng begrenzten Fällen haftet.
Haftung im Internet als Mitstörer (Dialer, E-Cards, Fax-Spamming, Forum, Gästebuch, Google AdWords, Newsletter)
a) Allgemein:
Da die eigentlichen Spammer oftmals nicht identifizierbar oder greifbar sind, nimmt die Rechtsprechung zunehmend
eine Mitstörerhaftung eines beteiligten Dritten an. Dabei verschwimmen häufig die einzelnen Grenzen und die exakten
rechtlichen Voraussetzungen.
Allgemein formuliert haftet ein Dritter immer dann mit für die rechtswidrige Handlung einer anderen Person (= sog. Mitstörerhaftung),
wenn der Dritte die tatsächliche Möglichkeit hatte, den Spam-Versand zu verhindern (z.B. Überlassen eines Fax-Gerätes).
Die Mitstörerhaftung ist verschuldenslos, d.h. es bedarf keiner Fahrlässigkeit des Dritten. Auch braucht der Dritte
nach st. Rspr. keine Kenntnis von den rechtswidrigen Handlungen zu haben. Letzteres gilt für den Bereich
der Neuen Medien aber nur eingeschränkt, da hier z.T. spezielle Gesetze (Teledienstegesetz, Telekommunikationsverordnung) etwas
anderes vorschreiben.
Ähnliches gilt für Newsletter: Bei Verifizierung mittels Double-Opt-In kann sich ein Webseiten-Betreiber nach Ansicht des KG Berlin (Beschl. v. 08.01.2002 - Az.: 5 U 6727/00) und des LG Berlin (Beschl. v. 19.09.2002 - Az.: 16 O 515/02) nicht sicher sein, dass er nicht wegen Spamming abgemahnt wird. Denn die Berliner Richter werteten schon die erste, die sog. "Check"-Mail als Spam und somit als Abmahnungsgrund.
Das AG Hamburg (Urt. v. 04.03.2003 - Az.: 36A C 37/03)
bejaht eine Mitstörerhaftung, wenn der Domain-Inhaber Dritten eine E-Mail-Versende-Funktion zur Verfügung stellt.
e) Mitstörerhaftung bei Foren und Gästebüchern:
Es gibt zu diesem Problem nur vereinzelte Urteile.
So lehnt das LG Köln (Urt. v. 04.12.2002 – Az.: 28 O 627/02)
eine Haftung vor Kenntnis grundsätzlich ab. Das LG Trier (Urt. v. 16.05.2001 – Az.: 4 O 106/00)
und das LG Düsseldorf (Urt. v. 14.08.2002 – Az.: 2a O 312/01)
bejahen zwar eine Haftung, aber nur dann, wenn ein Webseiten-Betreiber seiner Kontrollpflicht nicht nachkommt. Das LG Trier geht
dabei von einem erlaubten Prüfungszeitraum von 1 Woche aus, das LG Düsseldorf sogar von einigen Monaten.
Die Urteile betreffen aber (alle) das alte Teledienstegesetz, das zum 21.12.2001 reformiert wurde. Insofern ist hier
abzuwarten, ob sich etwas geändert hat.
Nach der jetzigen Rechtslage dürften die Inhalte in Gästebüchern und Foren als fremde Inhalte zu werten sein. Demnach tritt eine
Haftung frühestens bei Kenntnis ein (§ 10 TMG).
Nach einem aktuellen Grundlagen-Urteil des BGH (Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/01)
gilt diese Haftungsprivilegierung aber nicht für den verschuldenslosen Anspruch auf Unterlassung. Hier gilt das TMG nicht, sondern die
allgemeinen BGB-Regeln greifen. Eine Haftung tritt danach dann ein, wenn dem Betreiber es möglich war, das Posting oder den Eintrag
zu löschen, um so die Rechtsverletzung zu beseitigen.
Eine solche Löschpflicht ist natürlich nur im Rahmen des Zumutbaren möglich. Es kann von den Betreibern, Moderatoren usw. nichts
Unmögliches verlangt werden. So weist der BGH in o.g. Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass es einem Online-Auktionshaus
(es ging um ricardo in dem Fall) nicht zuzumuten ist, jedes Angebot, das in einem automatischen Verfahren unmittelbar online gestellt wird,
darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Ähnliches dürfte (eingeschränkt) auch für ein Forum oder Gästebuch anzuwenden sein. Hier wird darauf abzustellen sein, wieviele Einträge in einem
Forum täglich neu hinzukommen. Reden wir von 1-2 dürfte die Spanne, in der der Forums-Betreiber das Posting überprüfen darf,
geringer zu bemessen sein, als wenn er täglich mehrere 100 Postings kontrollieren muss. Insofern ist dies eine Frage des Einzelfalls.
Demnach haften weder Betreiber noch Moderator grundsätzlich für die Einträge von Dritten. Erst ab Kenntnis bzw. nach dem Verstreichen einer angemessenen Überprüfungspflicht wird eine Haftung zu bejahen sein.
f) (Mitstörer-) Haftung bei Google AdWords:
Die generelle Frage, inwieweit Suchmaschinen für die von ihnen indizierten Seiten verantwortlich sind, war bislag kaum Gegenstand
gerichtlicher Auseinandersetzungen. Bislang liegen nur vereinzelt Entscheidungen vor.
Das LG Hamburg (Beschl. v. 14.11.2003 - Az.: 312 O 887/03; Urt. v. 21.09.2004 - Az.: 312 O 324/04) und das
LG München I (Beschl. v. 02.12.2003 - Az.: 33 O 21461/03) greifen auf die allgemeinen medien- und presserechtlichen
Grundsätze zurück und bejahen eine Haftung erst ab Kenntniserlangung.
Google sei nicht zumutbar, die entsprechenden
AdWords auf Markenverletzung im Vorwege zu untersuchen. Das sei aufgrund der hohen Zahl der Eingaben, der Änderungsmöglichkeiten
der Werbekunden und aufgrund der Unkenntnis möglicher Lizenzvereinbarungen nicht machbar. Außerdem wäre dazu eine
umfassende Recherche der jeweiligen Rechtspositionen unter Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Werbeinhalts notwendig,
was für die Suchmaschine rein faktisch schon nicht möglich sei.
Das Benutzen eines fremden Markennamens als Keyword für seine eigene Firma im Rahmen der AdWords-Werbung ist nach Meinung des
LG Hamburg (Urt. v. 21.09.2004 - Az.: 312 O 324/04 = Kanzlei-Infos v. 16.12.2004 )
und des LG Leipzig (Urt. v. 08.02.2005 - Az.: 5 O 146/05 = Kanzlei-Infos v. 10.02.2005)
weder eine Marken- noch eine Wettbewerbsverletzung sein.
g) Mitstörerhaftung bei Fax-Spamming:
Für die Netz-Betreiber gibt es eine gesetzliche Normierung der Mitstörerhaftung in
§ 13 a TKV.
Danach haften sie, wenn sie "gesicherte Kenntnis" von der Spam-Handlung haben. Umstritten ist, was unter diesem Begriff zu verstehen ist.
Vgl. dazu den umfassenden Aufsatz von RA Dr. Bahr: Mitstörerhaftung der Netz-Provider: Reichtweite und Bedeutung von § 13 a TKV.
Das OLG Köln (Urt. v. 05.03.2004 - Az.: 6 U 141/03)
ist der Ansicht, die bloße Mitteilung über eine unverlangte Faxzusendung reiche regelmäßig nicht aus, um beim Netzbetreiber
die erforderlich gesicherte Kenntnis von der missbräuchlichen Verwendung der Rufnummer hevorzurufen. Dies gelte auch dann
gelten, wenn es sich bei dem Mitteilenden um eine Verbraucherzentrale handelt. Eine solche Mitteilung begründe höchstens eine
"einfache Kenntnis" und könne daher nicht mit der "gesicherten Kenntnis" iSd. § 13a TKV gleichgesetzt werden.
Siehe hierzu auch die Entscheidung des AG Homburg (Urt. v. 23.07.2003 - Az.: 2 C 3419/02).
Nach Ansicht des OLG Karlsruhe (Urt. v. 08.05.2002 - Az.: 6 U 197/01)
haftet ein Access-Providers für Faxwerbung via Internet grundsätzlich wegen der TMG-Privilegierung nicht.
Es folgten zahlreiche haftungsbejahende Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz, deren endgültige Rechtskraft überwiegend
noch aussteht. Das LG Wuppertal (Urt. v. 25.3.2003 - Az.: 1 O 539/02) verneinte die
Mitstörerhaftung (vgl. dazu auch die Kanzlei-Info v. 20.07.2003).
Das AG Hamburg St. Georg ist der kritikbedürftigen Ansicht, § 13a TKV gelte nicht für Werbeanrufe, weil die Norm lediglich stoffliche bzw. im Falle des Spams sich am Bildschirm materialisierende Nachrichten umfasse,
vgl. die Kanzlei-Info v. 08.03.2004.
Entsprechend dem Grundgedanken des § 903 BGB steht auch dem Betreiber
eines Boards, Chats oder Forums das Hausrecht zu. Er kann somit grundsätzlich bestimmen, wer daran teilnehmen darf und wer nicht, d.h. er kann
bestimmte Personen von der Nutzung ausschließen.
Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine wichtige Einschränkung: Nach Ansicht der Rechtsprechung (1. Instanz: LG Bonn, Urt. v. 10.11.1999 - Az.: 10 O 457/99); 2. Instanz: OLG Köln, Beschl. v. 25.08.2000 - Az.: 19 U 2/00)
darf der Betreiber sein Hausrecht aber nicht willkürlich ausüben. Denn auf der einen Seite gestatte der Betreiber jedermann den Zugang,
auf der anderen Seite will er willkürlich Leute ausschließen. Tue er dies, so die Richter, liege ein widersprüchliches Verhalten vor, das
gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße.
Ein Ausschluß kommt danach - in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB -
nur bei rechtswidriger Nutzung durch den Teilnehmer in Frage.
Daher ist es um so wichtiger, dass der Betreiber die Nutzungs- und Verhaltensregeln vorher konkret festlegt und diese auch von den
Teilnehmer vorab bestätigt werden müssen.
§ 5 TMG greift bei "geschäftsmäßigen" Telemedien. § 55 Abs. 1 RfStV gilt für Telemedien, die nicht "ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen". Die genaue Abgrenzung ist relativ unklar, vgl. dazu ausführlich unsere Seite http://www.Telemedien-und-Recht.de
Danach ist jede Webseite, die geschäftsmäßig tätig ist, verpflichtet, ein ausführliches Impressum
auf ihren Webseiten zu führen (Ort, Kontaktmöglichkeit usw.).
Geschäftsmäßigkeit liegt schon dann vor, wenn der Seiteninhaber in der Absicht handelt, nachhaltig
Einnahmen zu erzielen oder die nachhaltige Erzielung von Einnahmen unter Zuhilfenahme von Telediensten zu fördern.
Das ist nach Ansicht mancher Gerichte schon dann der Fall, wenn bloße Werbebanner oder Pop-Ups geschaltet werden (LG Hamburg, Beschl.
v. 01.03.2000 - Az.: 315 O 219/99; LG Frankfurt, Az. 2 - 06 O 212/01 = Kurzzusammenfassung bei golem.de). Nach Ansicht des
OLG Schleswig (Urt. v. 19.12.2000 - Az.: 6 U 51/00) soll ein bloßer Link auf eine dritte, kommerzielle Seite noch keine
Geschäftsmäßigkeit begründen.
In einer neueren Entscheidung führt der BGH (Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/01) zum Merkmal des "geschäftlichen Verkehrs" aus: "Dabei ist zu berücksichtigen, daß an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Auch derjenige, der nur Gegenstände in einer Internetauktion erwirbt, um sie mit Gewinn weiterzuveräußern, handelt im geschäftlichen Verkehr."
Außerordentlich umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist die Tatsache, ob ein Verstoß gegen § 5 TMG einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß begründet oder die Norm eine bloße Ordnungsvorschrift ist.
Das OLG München (Urt. v. 11.09.2003 - Az.: 29 U 2681/03) ist dagegen der Ansicht, dass die gesetzlichen Anforderungen auch dann noch
noch erfüllt sind, wenn der Nutzer erst nach zweimaligem Anklicken von Links das Impressum einsehen kann.
3. Angabe einer Telefonnummer Pflicht?
Nach Meinung des OLG Köln (Urt. v. 13.02.2004 - Az.: 6 U 109/03), das sich auf
die offizielle Begründung zum TDG beruft (BT-Drucks. 14/6098; PDF, 416 KB),
muss eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse angegeben werden. Anderer Ansicht ist das OLG Hamm (Urt. v. 17.03.2004 - Az.: 20 U 222/03 = Kanzlei-Infos v. 17.08.2004), das die Angabe einer E-Mail oder die Benutzung einer Anfragemaske für ausreichend hält.
Bei Klingeltönen gibt es zwei Problembereiche: Einmal die urheberrechtliche und einmal die wettbewerbsrechtliche Seite.
Vorab ein paar Worte zum ökonomischen Volumen in diesem Marktsegment.
Wirtschaftliche Bedeutung von Klingeltöne:
Das Marktpotenzial für Logos und Klingeltöne ist groß. Auf dem europäischen Markt wird das Gesamtvolumen auf
ca. 1,45 Mrd. US-Dollar geschätzt. Eine Studie des Marktforschungsinstitutes Strand Consult kommt
zu dem Ergebnis, dass ein Mobilfunktelefonierer im Durchschnitt 5 US-Dollar im Jahr für Klingeltöne ausgibt.
In Deutschland erzielen nach Schätzungen von Experten die zahlreichen Anbieter schon heute insgesamt einen
monatlichen Umsatz von 250.000,- Euro. Anvisierter Kundenkreis ist vor allem das jugendliche Publikum, das sich
die jeweils aktuellen Musik-Hits für ein Entgelt zwischen 2,- und 8,- Euro herunterlädt. Diese wirtschaftliche
Bedeutung wird noch durch die beiden neuen Standards EMS und UMTS, die beide eine weitgehende Verbindung von
Text, Ton und Bild ermöglichen, wachsen.
Urheberrechtliche Problematik:
Die neuesten Hits werden - neben einer anderweitigen Verwertung - auch als Klingeltöne verwendet. Dabei war streitig, ob
es sich um eine neue Nutzungsart handelt oder nicht. Einziges Urteil ist das LG Hamburg (Urt. v. 14.05.2002 - Az.: 312 O 845/01
= ZUM 2001, 443). Eine Anmerkung von RA Dr. Bahr (zusammen mit RA Rehmann) hierzu findet sich in der Fachzeitschrift "Computer
und Recht" 2002, 229ff.
Streitpunkt war bis dato immer § 31 Abs.4 UrhG. Nach dieser
Norm kann der Urheber immer dann eine Nachvergütung verlangen, wenn das ursprüngliche zur Nutzung übertragene Werk plötzlich in Form einer neuen, bislang
unbekannten Form genutzt wird. Der Streit, ob Klingeltöne als neue Nutzungsart einzustufen sind, hat inzwischen seine Bedeutung
verloren, da inzwischen alle Verwertungsgesellschaften sich die enstprechenden Nutzungsrechte haben übertragen lassen. Es bleibt jedoch
das Problem, ob Klingeltöne eine einwillungsbedürftige Bearbeitung des Urhebers sind.
Wettbewerbsrechtliche Problematik:
Zielgruppe der Handy-Klingeltöne ist - wie schon oben betont - vor allem das jugendliche Publikum, das sich die jeweils
aktuellen Musik-Hits für ein Entgelt zwischen 2,- und 8,- Euro herunterladen kann.
Mehrere Verbraucherzentralen sprechen hierbei von "üblem Abkassieren".
Es war daher nur eine Frage der Zeit, bis sich ein Gericht mit dieser Problematik beschäftigen würde. Das LG Hamburg(Urt. v. 14. Mai 2002 - Az: 312 O 845/01) entschied,
dass die Werbung für Handy-Klingeltöne, die mehr als 3,- Euro pro Download kosten, in Jugendzeitschrift wettbewerbswidrig ist. Eine ausführliche
Anmerkung von RA Dr. Bahr zu diesem Urteil finden Sie hier.
Das OLG Hamburg(Urt. v. 10. April 2003 - Az.: 5 U 97/02)bestätigte in der 2. Instanz diese Entscheidung. Eine ausführliche Anmerkung von RA Dr. Bahr zu dieser Entscheidung finden Sie
hier. Das Urteil, gegen das das OLG keine Revision zum BGH zugelassen hat, dürfte zu einer grundlegenden Änderung der Werbung von Handy-Klingeltönen in Jugendzeitschriften führen.
Das Setzen von Links ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Es gehört aber zum guten Ton, den anderen Webseiten-Betreiber vorher anzuschreiben.
a) Deep-Links:
In der "Paperboy"-Entscheidung hat der BGH (Urt. v. 3. September 2003 - Az.: VIII ZR 188/03)
Deep-Links sowohl urheber- als auch wettbewerbsrechtlich für zulässig erklärt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des Informationsanbieters
widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, dass Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten
Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen,
wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern.
b) Einordnung von Links:
Lange Zeit war umstritten, wie Links rechtlich einzuordnen sind. Mit der Grundlagen-Entscheidung des BGH von April 2004
(Urt. v. 1. April 2004 - Az.: I ZR 317/01)
ist diese Frage beantwortet: Für die Link-Haftung gelten nicht die Regelungen des TMG.
Vielmehr finden die allgemeinen Gesetze Anwendung, wonach eine Haftung dann in Frage kommt, wenn der Verlinkende eine
Sorgfaltsverpflichtung begeht. Dabei sind an diese Pflichten keine evidenten Anforderungen zu stellen, da ansonsten
unzumutbare Prüfungspflichten auferlegt würden. Erfreulich ist insbesondere, dass der BGH nunmehr ausdrücklich klarstellt,
dass dabei die Grundstruktur des Internets zu berücksichtigen ist:
"Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre."
In einer zeitlich darauf folgenden Entscheidung hat das OLG Hamburg (Urt. v. 14.7.2004 - Az.: 5 U 160/03 = Kanzlei-Info v. 26.08.2004)
diese Pflichten näher konkretisiert.
Dazu die drei folgenden Beispiele:
1. Fall: Strafrecht: Links auf verbotene Seiten Beispiel: PDS-Abgeordnete Marquardt hatte bei ihrer Webseite auf eine fremde Seite verlinkt, wo der
"Kleine Leitfaden zur Behinderung von Bahntransporten aller Art" abgerufen werden konnte.
AG Tiergarten entschied:
"Das Setzen eines Links auf rechtswidrigen Inhalt ist nur dann strafbar, wenn der Täter beim Setzen um diesen weiß. Wechselt der Inhalt der verlinkten URL, muß der Täter positiv Kenntnis hiervon haben."
2. Fall: Wettbewerbswidrigkeit oder sonstige Rechtswidrigkeit
Beispiel: "Steinhöfel ./. Best-Entscheidung": Link des Beklagten auf eine externe Seite, die beleidigende
Äußerungen über den Kläger enthielten. Das wegweisende und bis heute zitierte Urteil des
LG Hamburg: Das Gericht bejahte
eine Haftung. Der Beklagte hatte zwar auf seiner Seite darauf hingewiesen, dass die Verantwortung für den Inhalt der
jeweiligen fremden Seite bei dem Dritten liegt, doch reichte dem LG Hamburg dieser Hinweis nicht aus. In Wirklichkeit habe er sich durch die Gestaltung seiner Linksammlung und die damit verfolgten Zwecke (Beteiligung an einer Kampagne gegen den Kläger, einen Rechtsanwalt) gerade nicht distanzieren wollen.
Diese Wertungen wurden auch in den aktuellen Entscheidungen des LG München I (Urt. v. 07.03.2005 - Az: 21 O 3220/05) [1. Instanz] und des OLG München (Urt. v. 28.07.2005 - Az: 29 U 2887/05) [2. Instanz] übernommen: Der bekannte Heise-Verlag hatte trotz Kenntnis auf die Webseiten einer Software-Firma verlinkt, die online rechtswidrige Software vertrieb, und wurde deswegen auf Unterlassung verurteilt.
3. Fall: Urheberrecht: "Inline-Links"
Bestimmte Dateien (insb. Grafiken) verbleiben auf dem fremden Server, werden aber in die eigene Webseite eingebunden und wie eine eigene Datei angezeigt. Rechtslage absolut unklar, noch kein ausdrückliches deutsches Urteil ergangen; m.E. in jedem Fall bedenklich, da dadurch bei dem Dritten, gerade bei größeren Dateien (Downloads usw.), nicht unerhebliche Traffic-Kosten entstehen können.
Dies gilt auch für die sonstige sachfremde Beeinflussung von Suchmaschinen. Das LG Essen
(Urt. v. 26. Mai 2004 - Az.: 44 0 166/03)
hatte entschieden, dass das Auflisten vieler hundert HTML-Metatags ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang zu einer Internetseite zu
einer Manipulation von Suchmaschinen führt und somit wettbewerbswidrig sei. Das Urteil wurde jedoch nicht rechtskräftig, sondern
wurde auf Anraten des OLG Hamm in der Berufungsinstanz durch Verzicht der Klägerseite aufgehoben (Urt. v. 09.12.2004 - Az.: 4 U 115/04 = Kanzlei-Info v. 11.12.2004).
1. Problem: Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts = 14tägiges Widerrufsrecht?
Wird ein Rechtsgeschäft zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) über ein sog.
Fernkommunikationsmittel (Fax, Telefon, Internet) abgeschlossen, so steht dem Verbraucher grundsätzlich ein 14tägiges Widerrufsrecht
(§ 312b BGB) zu.
Das AG Radolfzell (Urt. v. 29.07.2004 - Az.: 3 C 553/03) sieht
als entscheidende Kriterien den häufigen Abverkauf von Waren, das Vorhalten mehrerer Artikel der gleichen Art und die Eigenbezeichnung
als Powerseller an.
Das Widerrufsrecht wird in § 312d Abs.4 Nr.4 BGB für "Auktionen iSd. § 156 BGB" ausgeschlossen.
Lange Zeit war unklar und höchstrichterlich nicht geklärt, ob dieser Ausschluss auch für die weitverbreiteten
Online-Auktionen à la eBay und ricardo gelten. Dies hat der BGH in einer Grundlagen-Entscheidung
(Urt. v. 3. November 2004 - VIII ZR 375/03 = Pressemitteilung) nunmehr verneint. Es besteht somit ein Widerrufsrecht.
Eine Bindung ist auch dann zu bejahen, wenn der erzielte Kaufpreis objektiv in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis
zum Kaufgegenstand steht (LG Bonn, Urt. v. 12.11.2004 - Az.: 12.11.2004): Es sei gerade das typische Risiko einer Online-Auktion,
dass unter- oder überpreisige Werte erzielt werden könnten.
3. Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages
Seit der grundlegenden "ricardo.de"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01) es höchstrichterlich anerkannt, dass für Verträge, die über das Internet geschlossen werden, grundsätzlich die allgemeinen Rechtsprinzipien gelten. D.h. gibt jemand per Mail, Chat oder auf sonstige Art eine Willenserklärung ab, ist diese genauso rechtlich verbindlich wie im Offline-Leben.
Demnach greifen auch die allgemeinen Beweisregeln, d.h. derjenige, der einen Anspruch (z.B. Zahlung des Kaufpreises) geltend macht, muss auch beweisen,
dass die Tatsachen hierfür vorliegen. Konkret beinhaltet dies, dass er beweisen muss, dass exakt die andere Person Partei des Kaufvertrages geworden ist.
Gleicher Ansicht ist auch das AG Erfurt (Urt. v. 14.09.2001 - Az.: 28 C 2354/01): "Die Angabe einer E-Mail-Adresse in Verbindung mit dem Passwort ist noch kein ausreichendes
Indiz dafür, dass es eine bestimmte Person gewesen ist, die an einer Internetversteigerung teilgenommen hat."
4. Problem: Anfechtung bei Irrtum möglich?
In der letzten Zeit passiert es immer häufiger, dass Internet-Verkäufer aufgrund eines Software-Fehlers Produkte gegen traumhaft niedrige Preise (z.B. 1 Euro für eine Digital-Kamera) anbieten.
In der Rechtsprechung war lange Zeit umstritten, ob in einem solchen Fall ein Anfechtungsrecht des Verkäufers bestand oder nicht.
Mit seinem Grundlagen-Urteil (Urt. v. 26.01.2005 - Az.: VIII ZR 79/04 - PDF)
hat der BGH festgestellt, dass in einem solchen Fall ein Anfechtungsrecht besteht.
5. Stellvertretung möglich ?
Sowohl das OLG München (Urteil v. 05.02.2004 - Az.: 19 U 5114/03)
als auch das LG Berlin (Urt. v. 01.10.2003 - Az.: 18 O 117/03)
haben eine Stellvertretungs-Möglichkeit klar abgelehnt. Danach kommt der Vertrag immer zwischen den jeweiligen Account-Inhabern zustande, unabhängig davon, wer diesen Account benutzt.
6. Problem: Haftung des Online-Auktionators
Bietet ein Kunde bei einem Online-Auktionshaus Produkte an, die Markenrechtsverletzungen beinhalten, haftet
das Online-Auktionshaus grundsätzlich nicht, vgl. OLG Köln (Urteil vom 02.11.2001 - Az.: 6 U 12/01).
Eine Haftung tritt frühestens dann ein, wenn das Auktionshaus die Produkte auch nach Kenntniserlangung weiterhin im Angebot stehen lässt. Gleiches gilt für urheberrechtliche Verletzungen (LG Berlin, Urt. v. 25.02.2003 - Az.: 16 O 476/01).
Ein Online-Auktionshaus haftet laut LG Potsdam (Urt. v. 10.10.2002 - Az.: 51 O 12/029)
grundsätzlich auch nicht bei Einstellung von jugendgefährdenden Inhalten, es sei denn, er hat Kenntnis von diesen Tatsachen und handelt nicht.
Der BGH (Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/101) hat inzwischen diese instanzgerichtliche Rechtsprechung z.T. aufgehoben,
z.T. bestätigt: Eine Haftungsprivilegierung komme nur hinsichtlich des Anspruches auf Schadensersatz in Frage, hinsichtlich
des Unterlassungsanspruchs greife das TMG nicht.
7. Problem: Outing-Pflicht für Händler?
Nach Ansicht des OLG Oldenburg (Beschl. v. 20.01.2003 - 1 W 6/03)
muss ein gewerblicher Händler bei einem Verkaufsangebot in einer Internetauktion nicht auf seine Händlereigenschaft hinweisen (so auch schon
die Vorinstanz LG Osnabrück, Beschl. v. 06.11.2002 - Az.: 12 O 2957/02).
Eine außerordentlich fragwürdige, verbraucherunfreundliche Entscheidung.
8. Gewährleistung: Fotos von Verkaufsartikeln verbindlich + Aufklärungspflichten des Verkäufers
LG Trier (Beschl. v. 22. April 2003 - Az.: l S 21/03): Ein Käufer über eBay darf sich auf Beschreibung und Fotos verlassen, die
keinen Hinweis auf Mangel des Kaufobjekts enthalten.
Das AG Kehl (Urt. v. 16.09.2003 - Az.: 4 C 290/03) stellte bestimmte
Aufklärungspflichten des Verkäufers auf, andernfalls soll es sich um eine arglistige Täuschung handeln.
9. Einsatz von Biet-Automaten / Sniper-Software: Erlaubt ?
Die Frage, ob bei Online-Auktionen der Einsatz von sog. Biet-Automaten bzw. Sniper-Software, mit der in letzter Sekunde vor
Auktionsende noch Angebote abgegeben werden können, rechtlich zulässig ist, wird uneinheitlich beantwortet.
Das LG Hamburg (Urt. v. 27. Februar 2003 - Az.: 315 O 624/02 - "Biet- O- Martig") ist der Ansicht, dass das Anbieten solcher Software in die Kundenbeziehungen
des Auktions-Betreibers eingreift und somit einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb iSd. §§ 823, 1004 BGB darstellt
(Anm.: Mangels Wettbewerbsverhältnis wurde hier ein Anspruch aus § 1 UWG abgelehnt). Wenn zur Benutzung der Software das Passwort für die Auktions-Plattform weitergegeben werden muss, was nach den Vertragsbedingungen
unzulässig ist, so verstößt dies gegen § 1 UWG (LG Hamburg, Urt v. 16.07.2002 - Az.: 312 O 271/02 - "safebay").
Das LG Berlin (Urt. v. 11. Februar 2003 - Az.: 15 O 704/02 - "Paragon Last Minute Gebot") vertritt die genau gegenteilige Meinung: Auch wenn in den Auktions-AGB ausdrücklich
ein Benutzungsverbot solcher Software enthalten ist, handle es sich lediglich um eine Nebenpflicht des Nutzers. Verursacht ein
Dritter durch den Vertrieb eines Programmes die Verletzung dieser Pflicht, so soll hierin weder ein Wettbewerbsverstoß noch ein
Eingriff in den Gewerbebetrieb des Auktions-Betreibers liegen. eBay hat inzwischen die gegen diese Urteil eingelegte Berufung wieder
zurückgenommen (vgl. die Heise News v. 25.09.2003).
10. Rechtsschutz gegen negative Bewertungen
Das LG Düsseldorf (Urt. v. 18. Februar 2004 - 12 0 6/04) ist der Ansicht, dass ein Unternehmer eine kritische Bewertung ("... statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg...")
hinnehmen muss, wenn es insgesamt an einer unwahren Tatsachen-Behauptung fehlt. Insbesondere sei kein Fall der Kreditgefährung (§ 824 BGB)
und auch kein Eingriff in den eingerichteteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs.1 BGB i.V.m. § 1004 Abs.1 BGB) gegeben.
Gleicher Ansicht ist das AG Koblenz (Urt. v. 2. April 2004 - Az.: 142 C 330/04). Dabei stützt sich das AG Koblenz
- wie schon das LG Düsseldorf - entscheidend auf die Tatsache, dass der Verkäufer im eBay-Bewertungssystem einen eigenen Kommentar zu der
Bewertung des Klägers abgeben kann, so dass ein potentiell weiterer Kunde den Sachverhalt durchaus zutreffend einschätzen könne. Dieser
Ansicht schließt sich auch das AG Eggenfelden
(Urt. v. 16.08.2004 - Az.: 1 C 196/04) an, dass einen Löschungsanspruch nur bei unwahren Tatsachenbehauptungen anerkennt, aber nicht
bei bloßen Meinungsäußerungen.
Ganz anders das AG Erlangen (Urt. v. 26.05.2004 - Az.: 1 C 457/04),
das eine negative Kritik nur dann als gerechtfertigt ansieht, wenn es hierfür auch einen sachlichen Grund gibt.
11. Angabe eines Markennamens = Zusicherung des Originals
Nach Meinung des AG Neu-Ulm (Urt. v. 17.03.2004 - Az.: 1 C 0943/03 = Kanzlei-Infos v. 17.08.2004) ist die Angabe eines Markennamens bei einer Online-Auktion eine
Zusicherung dahingehend, dass es sich bei dem Produkt um Original-Ware handelt. Stellt sich später heraus, dass es
eine Fälschung ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
12. Pflicht des Online-Auktionators, eBay-Identität vor Missbrauch zu schützen?
Das AG Potsdam (Urt. v. 03.12.2004 - Az.:
22 C 225/04 - PDF) ist der Meinung, dass der Betreiber einer Online-Auktions-Plattform gegenüber seinen Nutzern verpflichtet
ist, umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen gegen den Identitätsklau vorzunehmen.
Das AG Aachen (Urt. v. 07.05.2004 - Az.: 81 C 629/03)
hatte als eines der ersten Gerichte in Deutschland über Premium-SMS-Dienste zu entscheiden (vgl. die Kanzlei-Info v. 21.12.2004).
Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefon-Rechnung hier nicht greift,
sondern der Netz-Betreiber vollständig beweispflichtig ist.
Zur Mitstörerhaftung vgl. obigen Extra-Punkt "Haftung als Mitstörer".
Im Zuge der UWG-Reform wurden auch die Vorschriften über Spam erstmalig gesetzlich fixiert.
Siehe hierzu unsere Rechts-FAQ
"Fragen zum neuen Wettbewerbsrecht".
a) E-Mails:
In Deutschland gilt der Grundsatz des Opt-In. D.h. derjenige, der Empfänger einer
Mail ist, muss dem vorher zugestimmt haben. Wird diese Zustimmung im Vorwege nicht eingeholt, handelt es sich
um Spam, also unerbetene E-Mail. Eine solche Handlung verstößt nach inzwischen
gefestigter Rechtsprechung
gegen § 3 UWG bzw. § 823 BGB und kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Siehe hierzu auch unsere Rechts-FAQ
"Fragen zum neuen Wettbewerbsrecht".
c) Fax-Spamming
Auch im Bereich des Fax-Spammings ist gerichtlich geklärt, dass dieses rechtswidrig ist. Siehe hierzu auch unsere Rechts-FAQ
"Fragen zum neuen Wettbewerbsrecht".
I. Rechtliche Verbindlichkeit:
Seit der Grundlagen-Entscheidung "ricardo.de" des Bundesgerichtshofs
(Urt. 7. November 2001 - Az.: VIII ZR 13/01)
ist es höchstrichterlich anerkannt, dass für Verträge, die über das Internet geschlossen werden, grundsätzlich die
allgemeinen Rechtsprinzipien gelten. D.h. gibt jemand per Mail, Chat oder auf sonstige Art eine Willenserklärung ab, ist
diese genauso rechtlich verbindlich wie im Offline-Leben.
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der BGH (Urt. v. 26.01.2005 - Az.: VIII ZR 79/04 - PDF) für einen
Vertragsschluss die Bestätigungs-Mail "Sehr geehrter Kunde, Ihr Auftrag wird jetzt unter der Kundennummer XY von unserer
Versandabteilung bearbeitet (...) Wir bedanken uns für den Auftrag (...)" ausreichen lassen.
II. Beweisfragen:
Getrennt davon ist die Frage zu sehen, wen die Beweispflicht für das Zustandekommen des betreffenden Vertrages trifft.
Das OLG Köln (Urt. v. 06.09.2002 - Az.: 19 U 16/02)
hat entschieden, dass es keinen Anscheinsbeweis dafür gibt, dass ein Gebot bei der Internet-Auktion tatsächlich vom Inhaber
der E-Mail Adresse abgegeben worden ist, da der Sicherheitsstandard im Internet nicht ausreichend ist, um aus der Verwendung
eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist.
In ähnlicher Weise ebenso das AG Erfurt (Urt. v. 14.09.2001 - Az.: 28 C 2354/01).
Wer kennt sie nicht: Internet-Werbeblocker? Sie filtern Banner, PopUps und sontige Werbung aus den Seiten heraus.
Lange Zeit war die rechtliche Zulässigkeit von solchen Werbeblockern umstritten.
Der BGH hat schließlich in einer Grundlagen-Entscheidung (Urt. v. 24. Juni 2004 – Az.: I ZR 26/02)
entschieden, dass Werbeblocker grundsätzlich zulässig sind.
In der Entscheidung ging es um zwar einen Fernseh-Werbeblocker, die Gründe sind aber auf Internet-Werbeblocker unproblematisch übertragbar.