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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Pflicht zur Fundstellen-Angabe auch bei bloßem Abdruck auf Produkt-Verpackung

Die Pflicht, die genaue Fundstelle eines Tests anzugeben, kann auch dann bestehen, wenn der Werbende lediglich ein Produktfoto verwendet, auf dem die Testsieger-Werbung abgelichtet ist (OLG Köln, Urt. v. 10.07.2020 - Az.: 6 U 284/19).

Die Beklagte warb in ihrem Flyer für das Produkt "Alpinaweiß"  und lichtete dabei ein entsprechendes Foto des Farbeimers ab.

Auf dem Produkt selbst wurde mit einem Test-Ergebnis der Stiftung Warentest geworben. Dieser Hinweis war somit auch bei der Ablichtung des Produktes erkennbar.

Das OLG Köln stufte dies als Fall der Test-Werbung ein, sodass die Beklagte  die entsprechende Fundstelle hätte angeben müssen. Daran ändere die Tatsache nichts, dass die Beklagte im eigenen Werbetext nicht auf diese Überprüfung hingewiesen habe.

Es reiche vielmehr aus, dass mittels des Fotos hierdurch geworben werde:

"Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ist der auf dem Produkt angeführte Testsieg auf der Abbildung des Produkts in dem von der Beklagten herausgegebenen Prospekt gut zu erkennen, mit einem entsprechenden Werbeeffekt. Die Beklagte hat dabei selbst mit dem Testsieg geworben. Wenn sie im Rahmen einer eigenen Werbung einen Testsieg eines Produkts dadurch nutzt, dass dieser für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar dargestellt wird, profitiert sie von dieser Darstellung, weil dies den Absatz des Produkts fördert.

In diesem Fall ist die Beklagte verpflichtet, auf die Fundstelle hinzuweisen. Andernfalls würde die Beklagte die Darstellung des Testsieges ausnutzen, ohne dass sie die Informationspflichten träfe, die bei der Werbung mit einem Testsieg in der Regel gelten (...)."

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