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OLG Köln: Form der Capri-Sonne wettbewerbsrechtlich geschützt, da sie wettbewerbsrechtliche Eigenart aufweist

Die Form des bekannten Fruchtsaftgetränks "Capri-Sonne"  ist wettbewerbsrechtlich geschützt, da sie die erforderliche wettbewerbsrechtliche Eigenart aufweist (OLG Köln, Urt. v. 29.11.2019 - Az.: 6 U 82/19).

Die Klägerin stellte seit Ende der 1960er Jahre das Produkt "Capri-Sonne"  bzw. "Capri-Sun"  her. Die Form des Produktes war dreidimensionale Marke von 1996 bis 2014 geschützt. Auf Betreiben der Beklagten wurde diese Marke wegen absoluter Schutzhindernisse geschützt.

Als die Beklagte nun ein eigenes Produkt in dieser Form herausgab, ging die Klägerin hiergegen vor und stützte sich auf den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz.

Das OLG Köln bejahte den Unterlassungsanspruch.

Die notwendige wettbewerbsrechtliche Eigenart sei zu bejahen:

"Der Grad der wettbewerblichen Eigenart der Gestaltung des klägerischen Produkts ist, mangels ähnlicher Aufmachungen im wettbewerblichen Umfeld, auch bereits von Haus aus als mindestens durchschnittlich anzusehen.

Da das klägerische Produkt durch die Dauer und die Intensität seines Marktauftritts seit 1969 sehr bekannt ist, ist auch von einer gesteigerten und damit überdurchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart auszugehen. Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses kann durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (...) . Dies können die Mitglieder des Senats, die dem angesprochenen Verkehrskreis angehören und denen das Produkt seit Kindertagen bekannt ist, nicht nur aus eigener Anschauung beurteilen, sondern diese Feststellung wird auch durch die zur Akte gereichten GfK-Umfragen bestätigt."

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin aufgrund der unberechtigten Markeneintragung eine Alleinstellung erzielt habe. Die vorgenommene Markenlöschung führe nicht auch automatisch zum Verlust des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes.

"Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses können hingegen unabhängig vom Bestehen von Anspüchen aus einem Sonderschutzrecht gegeben sein, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (...).

Im Rahmen der wettbewerblichen Eigenart geht es um die Nachahmung einer Produktgestaltung und der damit verbundenen Gefahr der Herkunftstäuschung und nicht isoliert um den Schutz einer technischen Lösung, sodass Wertungswidersprüche zum Markenrecht vermieden werden.

Da es bei der Frage der wettbewerblichen Eigenart darum geht festzustellen, ob eine Ware in ihrer konkreten Ausgestaltung oder durch bestimmte Merkmale dazu geeignet ist, die interessierten Verkehrskreise auf ihre betriebliche Herkunft oder ihre Besonderheit hinzuweisen (...), kommt es auf die Frage, ob daneben zu Recht oder Unrecht eine Formmarke bestand, keine Rolle [nicht an]. Die Gestaltung des klägerischen Produkts ist dem Verkehr – unabhängig von der späteren Eintragung der Formmarke – bereits seit 1969 bekannt.

Die konkrete Gestaltung wies von Haus aus und von Anfang an wettbewerbliche Eigenart auf. Da dem Verkehr das klägerische Produkt in dieser wettbewerblich eigenartigen Aufmachung seit Markteinführung bekannt ist und ihm vergleichbare Aufmachungen im wettbewerblichen Umfeld nicht begegnet sind, ist die Aufmachung auch in hohem Maße geeignet, den angesprochenen Verkehr auf die betriebliche Herkunft des Produkts aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen."

Die Beklagte hätte somit durch eine ausreichende abweichende Gestaltung ihres Produktes eine Täuschung über die Herkunft der Waren vermeiden können. Dies sei jedoch nicht geschehen, da es sich um eine nahezu identische Nachahmung handle.

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