Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbandes, der zur Unterstützung der gerichtlichen Auseinandersetzung einen Prozessfinanzierer einschaltet, ist auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Vertrag mit dem Prozessfinanzierer während des Gerichtsverfahrens gekündigt wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.07.2019 - Az.: 2 U 46/18).
In zwei Grundlagen-Entscheidungen hat der BGH festgestellt, dass ein Verbraucherverband, der eine Gewinnabschöpfungsklage gegen ein Unternehmen geltend macht, keinen Prozessfinanzierer einsetzen darf, dem ein Anteil an dem abgeschöpften Gewinn zugesagt wird. (BGH, Urt. v. 13.09.2018 - Az.: I ZR 26/17: Prozessfinanzierer I; Urt. v. 09.05.2019 - Az.: I ZR 205/17: Prozessfinanzierer II).
Im vorliegenden Fall lag die identische Konstellation vor, jedoch wandte der klägerische Verbraucherverband ein, dass der Kontrakt mit dem Finanzierungsunternehmen zwischenzeitlich gekündigt worden sei.
Dies ließ das OLG Düsseldorf nicht ausreichen, sodass wies die Klage als rechtsmissbräuchlich ab. Denn es komme nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern vielmehr auf den Moment der Verfahrenseinleitung an:
"Soweit der Kläger zuletzt behauptet hat, der Prozessfinanzierungsvertrag sei aufgrund einer Vertragskündigung des gewerblichen Prozessfinanzierers beendet, führt dies nicht dazu, dass die von ihm rechtsmissbräuchlich erhobene Klage nunmehr zulässig ist.
Wie sich aus den oben zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs (...) ergibt, kommt es für die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs auf die Verfahrenseinleitung an. Ausgangspunkt (...) ist nämlich die Frage, ob der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der "Verfahrenseinleitung" erscheinen (...)."
Und weiter:
Es widerspricht hiernach dem Zweck des § 10 UWG, wenn die Führung von Gewinnabschöpfungsprozessen von der Entscheidung eines Prozessfinanzierers abhängig gemacht wird, dem für den Erfolgsfall eine Beteiligung am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird. Der klagende Verband entscheidet dann nämlich letztlich nicht selbst darüber, welche Gewinnabschöpfungsklagen angestrengt werden; vielmehr werden nur solche Prozesse geführt, für die der Prozessfinanzierer eine Finanzierungszusage erteilt hat (...).
Dementsprechend hat auch vorliegend der Kläger letztlich nicht selbst darüber entschieden, dass die vorliegende Gewinnabschöpfungsklage gegen die Beklagte erhoben wird. Ohne die Einschaltung des Prozessfinanzierers und die Finanzierungszusage gäbe es das vorliegende Gewinnabschöpfungsverfahren nicht. Eine spätere Beendigung des Prozessfinanzierungsvertrages vermag hieran nichts zu ändern."