Das OLG Koblenz <link http: www.online-und-recht.de urteile zusendung-unbestellter-waren-trotz-widerruf-rechtswidrig-9-u-120-09-oberlandesgericht-koblenz-20090617.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.06.2009 - Az.: 9 U 120/09) hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Unternehmer die Ware dennoch an den Verbraucher liefert, obwohl dieser längst den Vertrag wirksam widerrufen hat.
Die Beklagte vertrieb ihre Produkte über das Internet. Obgleich ein Kunde seine frühere Bestellung wirksam widerrufen hatte und die Beklagte dies auch bestätigte, schickte die Ware an den Kunden.
Die klägerische Wettbewerbszentrale sah darin einen Wettbewerbsverstoß.
Zu Recht wie die Koblenzer Richter urteilten. Die Zusendung unbestellter Ware diene dem eigenen Absatz und sei daher als Werbung zu qualifizieren. Da der Kunde durch den Widderuf des Vertrages klar zu erkennen gegeben habe, dass er keinen Kontakt mehr wünsche, handle es sich bei der Zusendung um eine unzumutbare Belästigung und somit um eine wettbewerbswidrige Handlung.