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Kategorie: Onlinerecht

OLG Nürnberg: Zwei (unterschiedliche) Online-Bestellungen erfordern zwei getrennte Bestell-Buttons

Das OLG Nürnberg hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 29.05.2020 - Az.: 3 U 3878/19) entschieden, dass bei zwei unterschiedlichen Online-Bestellungen zwei getrennte Bestell-Buttons auch dann notwendig sind, wenn die Buchung in einem Durchgang erfolgt.

Die Beklagte war die Betreiberin der Webseite www.najoba.de. Erwarb dort ein Kunde ein Produkt, so schloss er zugleich auch eine kostenpflichtige Mitgliedschaft bei der Beklagten für 59,- EUR/Jahr ab.

Im Rahmen der Bestellung gab es am Ende im Checkout einen üblichen Button mit der Beschriftung "Jetzt kaufen".

Unterhalb des Bestellbuttons hieß es dann:

"Mit Deinem Kauf startet eine 28-tägige Testphase, die jederzeit kündbar ist. Nach der Testphase werden 59 € für deine 12-monatige Mitgliedschaft abgebucht (4,90 €/Monat). Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch. Mit deiner Bestellung erklärst Du Dich mit unseren AGB Daten-schutzerklärung und Widerrufsbelehrung einverstanden."

Der Hinweis war mit einer anzuklickenden Checkbox versehen.

Dies sah das OLG Nürnberg als wettbewerbswidrig an, denn § 312 j Abs.3 BGB verlange die Platzierung einer entsprechenden Checkbox.

Im vorliegenden Fall würden zwei Verträge abgeschlossen: Nämlich einmal die Bestellung des einzelnen Produktes und einmal die kostenpflichtige Mitgliedschaft. Hierfür reiche die Platzierung nur einer einzigen Checkbox nicht aus, da die Verträge inhaltlich zu unterschiedlich seien:

"Dass der Verbraucher nach der vorliegenden Konstruktion mit der einmaligen Betätigung der Schaltfläche zwei typenverschiedene Verträge abschließt, steht außer Streit. Die Bestätigung durch den Klick auf die Schaltfläche „Jetzt kaufen“ bezieht sich jedoch nur auf den Kaufvertrag, was sich bereits aus der Benennung des Buttons „Jetzt kaufen“ ergibt.

Für den Abschluss der ebenfalls kostenpflichtigen Mitgliedschaft sieht die Gestaltung des Bestellvorgangs nach der Anlage K4 durch die Beklagte keine ausdrückliche Bestätigung vor. Durch das Anklicken des Bestellbuttons bestätigt der Verbraucher nicht auch die Begründung einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft. Die Betätigung der Schaltfläche ist allein dahingehend zu verstehen, dass der Verbraucher lediglich diverse Produkte aus dem Sortiment der Beklagten kostenpflichtig, nicht aber gleichzeitig eine Mitgliedschaft „erwirbt“, zumal es sich bei letzterem schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht um einen Kauf, sondern um einen Beitritt zu einer Kundengemeinschaft, die dem Verbraucher bestimmte Vergünstigungen bei Käufen verschafft, handelt."

Im vorliegenden Fall hätte es somit zwei getrennter Checkboxen bedurft.

Mit ebenso klaren Worten ist das OLG Nürnberg der Ansicht, dass die nach § 312 j Abs.2 BGB notwendigen Pflichtinformationen unmittelbar im Checkout erfolgen müssten. Dabei reiche eine Verlinkung oder die Darstellung in einem Pop-Up-Fenster ausdrücklich nicht aus:

"Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es anerkannt, dass ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, nur dann vorliegt, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar oder aber sogar nur über einen Link auf einer vorgeschalteten Intemetseite erreichbar sind (...).

Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten hat, der Sachverhalt der zitierten Entscheidung des OLG München im Urteil vom 31.01.2019 sei mit dem hiesigen nicht vergleichbar, weii sich im vorliegenden Fall ein Pop-Up-Fensterbei Anklicken der Abbildung öffne, nicht aber ein Link anzuklicken sei, vermag der Senat einen substantiellen Unterschied nicht zu erkennen. Wesentlich ist und daran ändert sich auch nichts durch das Vorhalten verschiedener Funktionsflächen, dass bei der vorliegenden Gestaltung des Besteilvorgangs in räumlicher Nähe zur Schaltfläche für den Vertragsabschluss ohne die zusätzliche Aktivität des Scrollens Informationen über das Produkt weder durch einen Link noch durch ein Pop-Up-Fenster sichtbar gemacht werden können."

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