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Kategorie: Onlinerecht

LG Stuttgart: Keine Ansprüche aus Online-Maklervertrag, wenn Bestell-Button nur Beschriftung "Senden" trägt

Es besteht kein Anspruch aus einem online geschlossenen Online-Maklervertrag, wenn der betreffende Bestell-Button lediglich die Beschriftung "Senden"  trägt, da hierdurch nicht die gesetzliche Voraussetzungen erfüllt werden (LG Stuttgart, Urt. v. 28.11.2022 - Az.: 30 O 28/22).

Die Parteien stritten um die Zahlung einer Maklerprovision.

Die Klägerin war eine Kreissparkasse, der Beklagte wollte eine Immobilie erwerben.

Der Beklagte erhielt von der Klägerin einen Link zu einem Web-Exposé. Auf der Startseite hieß es dort:

"Ich (...) gebe bezüglich des (...)  übermittelten Angebots auf Abschluss eines Maklervertrags für das Objekt (...)  folgende nachstehende Willenserklärung(en) ab:

(anhakbares Feld) Ich bestätige, den „Maklervertrag Interessent, die Informationen für den Verbraucher und die Widerrufsbelehrung“ vollständig gelesen und verstanden zu haben. Ich nehme das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags mit Kauf-/Mietinteressenten an. Durch meine Annahmeerklärung kommt der Maklervertrag zwischen mir und der Kreissparkasse (...)  zustande.

(anhakbares Feld) Mir wurden die Widerrufsbelehrung und das Musterwiderrufsformular per E-Mail zugesendet …*

(anklickbares Feld) Senden

(anklickbares Feld) Maklervertrag herunterladen

*Pflichtangabe …“

Der Beklagte bestätigte die jeweiligen Datenfelder.

Nachdem es zum Kauf der Immobilie kam, weigerte sich der Beklagte, die Provision zu zahlen.

Zu Recht, wie nun das LG Stuttgart entschied.

Denn es sei kein wirksamer Vertrag geschlossen worden, da die gesetzlichen Regelungen zum Bestellbutton (§ 312j Abs.3 BGB) nicht eingehalten worden seien.

Die Norm verpflichte den Unternehmer bei einer kostenpflichtigen Online-Bestellung die Schaltfläche des Bestell-Buttons hinreichend deutlich zu beschriften, z.B. durch "zahlungspflichtig bestellen" oder vergleichbare Texte.

"Die Klägerin hat die Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB nicht erfüllt. Die Schaltfläche, mit der der Beklagte seine Vertragserklärung abgegeben hat, war nicht mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet.

a) Nach § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur dann erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

bb) Das anklickbare Feld „Senden“ sowie die anhakbaren Felder sind Schaltflächen im Sinne des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB, denn Schaltfläche im Sinne der Vorschrift sind alle virtuellen Bedienknöpfe (...).

cc) Die Schaltfläche war nicht mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich eindeutigen Beschriftung versehen. Die Beschriftung der Schaltfläche muss dem Verbraucher eindeutig und zweifelsfrei vor Augen führen, dass er durch die Betätigung der Schaltfläche einen Vertrag schließt und durch den Abschluss des Vertrags zu einer „Zahlung“ (§ 312j Abs. 2 BGB) verpflichtet wird. Auf den übrigen Seiteninhalt kommt es nicht an. Diesen Anforderungen genügt das Wort „Senden“ nicht."

Und weiter:

"Es genügt auch nicht ausnahmsweise eine andere Beschriftung der Schaltfläche, weil die Worte „zahlungspflichtig bestellen“ irreführend wären, denn eine solche Beschriftung ist nicht irreführend. Der Verbraucher verpflichtet sich durch den Abschluss des Maklervertrages zu einer Zahlung und er bestellt auch eine Leistung der unternehmerisch tätigen Maklerin.

Die Argumentation der Klägerin verkennt zum einen schon, dass die Vorschriften des Verbraucherschutzes nicht dazu dienen, Unternehmern den Vertragsschluss mit Verbrauchern zu erleichtern, sondern die Verbraucher vor dem unbeabsichtigten Eingehen einer vertraglichen Verpflichtung (sogenannte „Kostenfalle“) zu schützen (...). Insbesondere hatte der Gesetzgeber Fallkonstellationen im Blick, in denen eine vermeintlich oder zunächst kostenlose Leistung mit einer künftigen Zahlungspflicht verknüpft wird (insbes. sog. „Abofallen“). Es geht nicht darum, dass der Verbraucher sofort etwas bezahlen muss, sondern darum, dass er (überhaupt oder irgendwann) eine Zahlungsverpflichtung eingeht.

Das Wort „zahlungspflichtig“ ist folglich nicht allein deshalb irreführend, weil die Maklerprovision nicht sofort, sondern erst mit Abschluss des vermittelten Geschäfts fällig wird. Dass der Maklervertrag für den Kunden der Klägerin „zahlungspflichtig“ ist, zeigt sich aber schon daran, dass die Klägerin für ihre Leistung von ihren Kunden eine Zahlung verlangt. Insbesondere verlangt die Klägerin vom Beklagten für die streitgegenständliche Tätigkeit einen Betrag von knapp 30.000,00 Euro. Mithin ist die Leistung der Klägerin nach ihrem Willen keinesfalls kostenlos.

Auch das Wort „bestellen“ ist nicht irreführend. „Bestellen“ kann vielmehr zwanglos auch so verstanden werden, dass irgendeine Art von Vertrag geschlossen werden soll. Andernfalls hätte der Gesetzgeber die Vorschrift des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB auch ausschließlich auf die Lieferung von Waren beschränkt und Dienstleistungen nicht ausdrücklich mit eingeschlossen (§ 312i Abs. 1 BGB). Ohnehin hat der Beklagte auch nach dem Verständnis der Klägerin etwas „bestellt“, nämlich das vollständige Exposé zu der streitgegenständlichen Immobilie.

ee) Demnach kann dahinstehen, ob neben der gesetzlich vorgesehenen Bezeichnung im streitgegenständlichen Fall auch weitere Bezeichnungen für die streitgegenständliche Schaltfläche ausreichend gewesen wären, etwa „provisionspflichtigen Maklervertrag abschließen“ oder „provisionspflichtig beauftragen“."

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