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BPatG: Die Farbe "Gelb" als Marke?

Das BPatG (Urt. v. 26.01.2005 - Az.: 32 W (pat) 353/03) hatte darüber zu entscheiden, ob die Farbe "Gelb" als Marke schutzfähig ist.

In dem konkreten Fall hat es dies verneint, weil es sich um eine konturlose Farbmarke handle, die weder einen bestimmten Verwendungszusammenhang erkennen lasse noch einen Herkunftshinweis begründe.

Dies ist in der Rechtsprechung nicht immer so. So hat der BGH erst vor kurzem den Lila-Markenschutz für Milka anerkannt, vgl. die Kanzlei-Info v. 09.10.2004. Auch die Farbe "Gelb" war schon häufiger Gegenstand mehrerer gerichtlicher Auseinandersetzungen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 31.05.2004.

In der bisherigen Rechtsprechung hat das BPatG anfänglich für isolierte oder konturlose Farbmarken die Markenfähigkeit verneint (vgl. z.B. BPatG, GRUR 1996, 881 - Farbmarke; GRUR 1998, 574 - schwarz/zinkgelb).Der BGH hat sich dieser Rechtsmeinung jedoch nicht angeschlossen, sondern vielmehr die abstrakte Markenrechtsfähigkeit anerkannt und entgegenstehende Entscheidungen des BPatG aufgehoben (BGH, Beschl. v. 10.12.1998 - Az.: I ZB 20/96 - Farbmarke gelb/schwarz; Beschl. v. 25.03.1999 - Az.: I ZB 23/98 - Farbmarke magenta/grau; Beschl. v. 01.03.2001 - Az.: I ZB 57/98 - Farbmarke violettfarben).

Dieser Ansicht hat sich schließlich auch das BPatG nur wenig später angeschlossen (MarkenR 1999, 32 - ARAL-Blau; GRUR 1999, 61 - ARAL/Blau I; WRP 1999, 329 - Blau/Weiß I; WRP 1999, 334 - Blau/Weiß II).

Es kommt somit im konkreten Einzelfall darauf an, ob die Farbmarke hinreichend unterscheidungskräftig ist und auch kein allgemeines Freihaltebedürfnis besteht. So hatte z.B. das BPatG im Jahre 2002 (Beschl. vom 24. Juli 2002 — 29 W (pat) 75/02 ) entschieden, dass die abstrakte Farbmarke Magenta durchaus unterscheidungskräftig ist.

Die Farbmarke Magenta war vor einiger Zeit auch Gegenstand zweier höchstricherlicher Entscheidungen, in denen die Deutsche Telekom AG (Inhaberin der Farbmarke) gegen ihre Konkurrentin, die Mobilcom AG, geklagt hatte (BGH, Urt. v. 4. September 2003 - I ZR 44/01 und I ZR 23/0).

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