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LG Berlin: Keine Wertersatz-Klausel mehr bei eBay

Das LG Berlin (Beschl. v. 15.03.2007 - Az.: 52 O 88/07:PDF via MIR) hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass ein eBay-Händler nicht mehr die gänige fernabsatzrechtlich Wertersatzklausel gegenüber Verbrauchern verwenden darf.

Wie wir schon in den Kanzlei-Infos v. 02.09.2006 berichtet haben, hat der aktuelle Streit um die Textform bei der Widerrufsbelehrung nicht nur auf die Dauer der Widerrufsfrist Auswirkungen, sondern auch auf die Wertersatzklausel:

Denn nach § 357 Abs.3 BGB muss der Verbraucher nur dann Wertersatz für "eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung" leisten, wenn er vor Vertragsschluss hierüber belehrt wurde. Da bei eBay - nach Ansicht der Gerichte - eine solche vorherige Belehrung nicht möglich ist, greift die Regel des § 346 Abs.2 Nr.3 BGB: Für die "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" des Gegenstandes kann der Unternehmer keinen Geldausgleich verlangen. Praktische Konsequenz: Der Verbraucher kann bei eBay einen Gegenstand kaufen, diesen locker 3 Wochen benutzen und dann wieder zurückgeben, ohne dass er irgendeinen Wertersatz leisten muss.

Denkbar wäre es, den § 357 Abs.3 BGB so zu interpretieren, dass er auch für die Fälle gilt, wo die Belehrung nachgeholt wurde. Gegen eine solche Auslegung spricht jedoch, dass die Gesetzesmaterialien hier ausdrücklich eine vorherige Belehrung verlangen und eine gesetzgeberische Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung geschlossen werden könnte, nur schwerlich erkennbar ist.

Um den Ansichten des KG Berlin und des OLG Hamburg genüge zu tuen, müsste man also aus der Widerrufsbelehrung die entsprechenden Passagen streichen. Mit der Konsequenz, dass man dann nicht mehr den amtlichen Vordruck benutzt und sich auf rechtlich unsicheres Terrain begibt.

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