Diese Rechts-FAQ ist keine Rechtsberatung, sondern stellt vielmehr in den wesentlichen Grundzügen das jeweilige Rechtsgebiet dar. Benötigen Sie rechtliche Hilfe im konkreten Einzelfall, kontaktieren Sie ganz einfach unsere Kanzlei.
Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Bis Mitte der 90er Jahre sprach man von "Warenzeichen", seitdem wird aufgrund der Umsetzung einer Europäischen Richtlinie nunmehr der Begriff der "Marke" benutzt.
Vor allem im anglo-amerikanischen Rechtskreis werden Marken häufig mit einer kleinen, hochstehenden Abkürzung
versehen, z.B. "TM" (=Trademark) oder "R" (=Registrated).
Bekannte Beispiele für Marken sind z.B. "Coca Cola", "McDonald's" oder "IKEA".
Sie können als Privat- oder Geschäftspersonen Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anmelden. Das DPMA ist online erreichbar unter http://www.dpma.de. Dort gibt es auch die benötigten Antragsformulare und weitere Informationen.
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet 10 Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt (§ 47 Abs.1 MarkenG). Die Schutzdauer kann um jeweils 10 Jahre verlängert werden (§ 47 Abs.2 MarkenG).
Welche sachlichen Voraussetzungen müssen für eine Eintragung vorliegen ?
Eine Marke kann nur dann eingetragen werden, wenn keine absoluten oder relativen Schutzhindernisse vorliegen.
Absolute Schutzhindernisse werden vom DPMA bei Antragstellung von Amts wegen geprüft und wären z.B. mangelnde Unterscheidungsfähigkeit oder bloße Branchenbezeichnungen
(§ 8 MarkenG).
Relative Schutzhindernisseprüft das DPMA dagegen nur, wenn sie von einer dritten Person geltend gemacht werden. Das ist meistens dann der Fall, wenn der Inhaber einer schon eingetragenen Marke geltend macht, die neu einzutragende Marke sei ähnlich oder deckungsgleich zu seiner.
Gerade relative Schutzhindernisse sind in der Praxis der häufigste Streitfall. Hierzu hat sich eine ausgedehnte Einzelfallrechtsprechung entwickelt, die für den Laien nicht mehr verständlich ist. Es ist daher dringend erforderlich, vor Eintragung einer Marke durch den Rechtsanwalt eine Markenrecherche betreiben zu lassen, um derartigen Rechtsstreitigkeiten von vornherein aus dem Weg zu gehen.
Das Recht an einer Marke entsteht grundsätzlich durch Eintragung zugunsten des jeweiligen Inhabers (§ 4 Nr.1 MarkenG).
Daneben kann ein Markenschutz auch schon durch die bloße Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr entstehen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass dem Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise eine nicht unerhebliche Verkehrsgeltung zukommt.
Eine vorherige Markenrecherche ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen.
Nur so ist es nämlich möglich, vorab zu kontrollieren, ob überhaupt die Eintragungsvoraussetzungen (keine relativen Schutzhindernisse) vorliegen.
Wird keine Recherche vorgenommen, so ist es pures Glück, ob die Marke eingetragen wird oder nicht. Häufig meldet sich jedoch ein Konkurrent und erhebt Widerspruch gegen die Eintragung. In einem solchen Fall sind nicht nur die Kosten für die Markeneintragung weg, sondern es stehen zudem die Kosten für einen langwierigen, kostenintensiven Rechtsstreit ins Haus.
Grundsätzlich automatisch durch die Benutzung des jeweiligen Titels. Einer gesonderten Registrierung bedarf es
nicht. Man kann jedoch den Zeitpunkt des Schutzes vorverlegen, indem man eine Titelschutz-Anzeige veröffentlicht.
In diesen Fällen genießt der Titel dann mit Veröffentlichung Schutz.
1. Der sachliche Anwendungsbereich für einen Titelschutz ist enger.
2. Titelschutz erlangt man ohne jede Eintragung; selbst eine Titelschutz-Anzeige ist kostengünstiger als eine Marke.
3. Schadensersatzansprüche: Während bei Marken die schuldhafte Fahrlässigkeit des Verletzter indiziert ist, muss der Titelschutz-Inhaber idR. die Fahrlässigkeit nachweisen.