Diese Rechts-FAQ ist keine Rechtsberatung, sondern stellt vielmehr in den wesentlichen Grundzügen das jeweilige Rechtsgebiet dar. Benötigen Sie rechtliche Hilfe im konkreten Einzelfall, kontaktieren Sie ganz einfach unsere Kanzlei.
Der Urheberrechtsschutz umfasst alle von Menschen geschaffenen Werke mit einer gewissen Schöpfungshöhe. Dabei bedarf es keiner amtlichen Anmeldung oder Eintragung, der Schutz entsteht schon bei der Erschaffung.
Es kommt nicht darauf an, ob das Werk körperlich (z.B. ein Buch) oder
unkörperlich (z.B. eine Theateraufführung) ist.
Der Begriff der Schöpfungshöhe wird je nach Art des Werkes unterschiedlich gehandhabt.
So werden etwa Gebrauchsanleitungen, Informationsmaterial, wissenschaftliche Arbeiten oder dem Geschmacksmustergesetz unterfallende Werke nur geschützt, soweit der Urheber
deutlich mehr als eine alltägliche, routinemäßige Leistung erbringt. Bei anderen Werken genügt schon, dass
der Urheber ein Minimum an Individualität eingebracht hat (sog. Kleine Münze), auch wenn sein Gestaltungsspielraum durch äußere Vorgaben eingeengt war.
Inhaber des Urheberrechts ist der Urheber höchstpersönlich. Das Urheberrecht ist auch nicht übertragbar. Der Urheber kann jedoch anderen Nutzungsrechte
an seinem Werk einräumen.
Bei Fotografien steht das Urheberrecht dem Fotografen zu. Abgebildete Personen können höchstens gegen die Veröffentlichung vorgehen,
aber keine Urheberrechte geltend machen.
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk zu nutzen.
Dieses Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich, inhaltlich oder auf bestimmte
Nutzungsarten beschränkt werden.
Beispiele: Sänger X räumt Plattenverlag Y die Rechte an seinem neuen Song ein. Buchautor A gibt Verlag B die Rechte an seinem aktuellen Bestseller.