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BGH: Preiserhöhungsklausel & Bestell-Button von Netflix unwirksam

Die Preiserhöhungsklausel und der Bestell-Button beim Online-Streaming Netflix  verstößt gegen geltendes Recht und ist daher rechtswidrig (BGH, Beschl. v. 15.04.2021 - Az.: I ZR 23/20).

Der Verbraucherzentrale Bundesverband verklagte Netflix  aufgrund nachfolgender Punkte:

a) Die Ausgestaltung des Bestell-Buttons von Netflix: Es war ein roter, viereckiger Balken, der die nachfolgende Beschriftung trug:

"MITLIEDSCHAFT BEGINNEN
KOSTENPFLICHTIG NACH
GRATISMONAT"

b) In den AGB von Netflix  hieß es hinsichtlich der Möglichkeit einer Preiserhöhung:

"Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern. Sie werden jedoch mindestens 30 Tage vor dem Inkrafttreten über jegliche Änderungen an Preisen und unserem Abo-Angebot informiert."

Die Vorinstanz, das KG Berlin (Urt. v. 20.12.2019 - Az.: 5 U 24/19) stufte beides als rechtswidrig ein, vgl. unsere Kanzlei-News v. 16.03.2020.  Netflix  legte dagegen Rechtsmittel ein.

Der BGH bestätigte aus formalen Gründen die Rechtsansicht der Vorinstanz, ohne sich inhaltlich mit der Sache weiter auseinanderzusetzen.

Das eingelegte Rechtsmittel, nämlich die sog. Nichtzulassungsbeschwerde, sei bereits unzulässig, so die Richter. Es fehle an der dafür notwendigen Höhe des Streitwertes von mehr als 20.000,- EUR.

Das KG Berlin legte einen Streitwert von nur 17.500,- EUR fest. In der damaligen mündlichen Verhandlung gab es von Seiten von Netflix  dazu keinen Widerspruch.  Erst nachdem das KG Berlin entschieden hatte, legte dann das Unternehmen Streitwertbeschwerde ein mit dem Ziel, einen höheren Betrag festsetzen zu lassen.

Dies machte der BGH jedoch nicht mit:

"Auf einen höheren Streitwert und eine damit einhergehende höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat die beklagte Partei daher bereits in den Vorinstanzen hinzuweisen. Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (...).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Beschwer der Beklagten mit 17.500 € zu bemessen.

Die Beklagte hat sich erstmals nach Erlass des Berufungsurteils gegen die nach Anhörung beider Parteien durch das Berufungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung auf 17.500 € gewandt, ohne geltend zu machen, dass sie auf einen höheren Streitwert rechtfertigende Umstände schon in der Berufungsinstanz hingewiesen hätte. Parteivortrag, der noch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und erstmals nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gegenüber den Tatgerichten zur Höhe von Streitwert und Beschwer mit dem Ziel gehalten wird, die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu überschreiten, ist ebenso zu behandeln wie (erstmaliger) Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (...)"

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