Die Preiserhöhungsklausel und der Bestell-Button beim Online-Streaming Netflix verstößt gegen geltendes Recht und ist daher rechtswidrig (KG Berlin, Urt. v. 20.12.2019 - Az.: 5 U 24/19).
Der Verbraucherzentrale Bundesverband verklagte Netflix aufgrund nachfolgender Punkte:
a) Die Ausgestaltung des Bestell-Buttons von Netflix: Es war ein roter, viereckiger Balken, der die nachfolgende Beschriftung trug:
"MITLIEDSCHAFT BEGINNEN
KOSTENPFLICHTIG NACH
GRATISMONAT"
b) In den AGB von Netflix hieß es hinsichtlich der Möglichkeit einer Preiserhöhung:
"Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern. Sie werden jedoch mindestens 30 Tage vor dem Inkrafttreten über jegliche Änderungen an Preisen und unserem Abo-Angebot informiert."
Beides stufte das KG Berlin als Rechtsverstoß ein.
1. Ausgestaltung Bestell-Button:
Durch das Hinzufügen der Worte "nach Gratismonat" halte Netflix die zwingenden Vorschriften des § 312j Abs, 3 BGB nicht ein. Die Norm lautet:
§ 312j Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
(...)
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(...)
Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes dürfe die Schaltfläche mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Entscheidet seien hier die Vorgaben "mit nichts anderem als den Wörtern". Damit sei eindeutig klargestellt, dass der Bestell-Button keine sonstigen Angaben enthalten dürfe.
Werbung, die angebotenen Leistungen im ersten Monat unentgeltlich in Anspruch nehmen zu können, sei schon aufgrund ihrer Anlockwirkung geeignet, den Verbraucher von der Tatsache abzulenken, dass die Betätigung des Bestellbuttons eine Zahlungsverpflichtung begründe. Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie hier - durch die Gliederung des Informationstexts auf der Schaltfläche die Werbung mit dem "Gratismonat" (zentrierte Alleinstellung in der dritten Zeile) in den Blickfang gestellt werde.
2. AGB-Klausel:
Ebenso sei die verwendete Preisanpassungsklausel unwirksam.
Derartige Bestimmungen seien zwar nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht grundsätzlich unzulässig. Jedoch werde die Grenze des Erlaubten dort überschritten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermögliche, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.
Dies bedeute, dass eine solche Regelung nur dann rechtmäßig sei, wenn die Befugnis zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht werde und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werde, sodass der Kunde bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen könne.
Diese Voraussetzung erfüllten die AGB von Netfix nicht. Dort werde an keine sachlichen, objektiven Kriterien angeknüpft. Es werde Netflix vielmehr ein unkontrollierbarer Preiserhöhungsspielraum gewährt.