Diese Rechts-FAQ ist keine Rechtsberatung, sondern stellt vielmehr in den wesentlichen Grundzügen das jeweilige Rechtsgebiet dar. Benötigen Sie rechtliche Hilfe im konkreten Einzelfall, kontaktieren Sie ganz einfach unsere Kanzlei.
a) Schutz einer Filmidee
Bei einer Filmidee handelt es sich meistens nur um einen ersten Einfall für einen Film. Um urheberrechtlichen Schutz genießen zu
können, müsste die Idee so einmalig sein, dass niemand sonst schon mal diesen Einfall gehabt hätte (eine seltene Ausnahme ist hier z.B. das
doppelte Lottchen von Erich Kästner). Vom Grundsatz her gilt also, dass der Schutz einer Filmidee zumeist nicht besteht.
b) Schutz eines Exposé
In einem Exposé oder auch Skript wird die Filmidee in einer kurzen Abhandlung dargestellt.
Da diese Ausarbeitung sehr kurz ist und lediglich Skizzen zu Hauptcharakteren und dem Gang der Geschichte festlegt, wird es nur in Ausnahmefällen urheberrechtlichen Schutz genießen. Wenn das Skript allerdings bereits individuell und detailliert ausgearbeitet ist, so kann die Masse an Details und individuellen Einfällen dazu führen, dass die für den urheberrechtlichen Schutz notwendige Schöpfungshöhe erreicht wird. Dies wird aber nur in den wenigsten Fällen der Fall sein.
c) Schutz eines Treatments
Das Treatment ist die Vorstufe zum fertigen Drehbuch. In ihm wird die Geschichte in Szenen strukturiert und um viele Details,
Schauplätze und Dialoge ergänzt. Durch den Detailreichtum erreicht das Treatment meistens die für den urheberrechtlichen Schutz
erforderliche geistige Schöpfungshöhe.
d) Schutz eines Drehbuchs
Das Drehbuch beinhaltet die filmische Umsetzung der Geschichte. Es enthält Szenen, Regie und Kameraanweisungen, Anweisungen für
Schauspieler, Kostüme und andere Details für die Verfilmung. Wegen des Detailreichtums wird ein Drehbuch daher im Regelfall urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies bestätigt auch § 89 Abs. 3 UrhG , in dem das Drehbuch als vorbestehendes Werk ausdrücklich erwähnt ist.
Welche Rechte sind bei der Erstellung von Drehbüchern zu beachten? Was sind eigentlich Parodien, Remakes, Prequels, Sequels und Spin offs?
a) Erstellung von Drehbüchern
Erfindet der Autor seine Geschichte nicht gänzlich allein, sondern entsteht das Werk in Anlehnung an ein anderes Werk, so muss der
Autor klären, ob eine freie Benutzung (§ 24 UrhG)
oder eine einwilligungspflichtige Bearbeitung oder Umgestaltung (§ 23 UrhG) vorliegt.
Hierfür ist entscheidend, ob der zu beurteilende Teil des Originalwerkes für sich betrachtet schutzfähig ist, d.h. in
welchem Umfang der Autor diese Elemente in sein eigenes übernommen hat und ob diese das neue Werk prägen
oder eher von minderer Bedeutung sind. Zu berücksichtigen ist auch, ob nicht das neue Werk trotz der übernommenen Teile
im Vergleich zum Ursprungswerk den notwendigen inneren Abstand wahrt.
Eine freie Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke ist somit nur dann möglich, wenn das Original nur den Denkanstoß liefert, seine Inhalte allerdings völlig „verblassen“. Je wertvoller das Ursprungswerk desto schwieriger ist die freie Benutzung.
Entscheidend für den Abstand zwischen Original und dem neuen Werk ist die Anzahl der zwischen ihnen bestehenden Gemeinsamkeiten. Auf das Maß der Unterschiede kommt es nicht an.
b) Parodie, Persiflage und Karikatur
Parodie, Persiflage und Karikatur sind dadurch gekennzeichnet, dass auf der einen Seite die Eigenheiten des Ursprungswerkes zwar erkennbar
bleiben müssen, auf der anderen Seite aber eine deutliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Originalwerk stattfinden muss.
Solange sich also die Merkmale oder Figuren des neuen Werkes nicht inhaltlich oder charakterlich von denen des Originalwerkes abheben, wird eine freie Benutzung abzulehnen sein (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1993 - I ZR 264/91, GRUR 1994, 191 ff- Asterix-Persiflagen; BGH, Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 77/69, GRUR 1971, 588, 590 - Disney-Parodie).
Ein gutes Beispiel für die freie Benutzung einer Figur als Parodie bzw. Karikatur ist die Darstellung des Bundesadlers im Focus (BGH, Urt. v. 20.3.2003 - I ZR 117/00).
c) Remake
Ein Remake ist eine Wiederverfilmung eines Stoffes. Es hält sich zumeist eng an das Original und bedarf daher regelmäßig der Einholung der Erlaubnis, d.h. dem Erwerb des Wiederverfilmungsrechtes. Dies gilt nur
dann nicht, wenn sich der neue Film derartig stark vom Original entfernt, dass er als vollkommen eigenständiges Werk betrachtet werden kann (z.B. OLG München, GRUR 1990, 674 – „Forsthaus Falkenau“).
d) Prequel / Sequel
Bei einem Prequel oder Sequel lehnt sich der Filmstoff extrem an die Handlung des Originalwerkes an.
Ein Prequel beschreibt die Handlung, die zeitlich vor der Handlung des Originalwerkes stattfand, während ein Sequel diese Handlung zumeist in einer Art Fortsetzung fortführt. Da die wesentlichen Handlungselemente und Personen oftmals übernommen werden müssen, ist im Regelfall eine Erlaubnis erforderlich. Nur wenn die Handlung sich von Beginn an derartig von dem Ursprungswerk löst, dass sie als vollständig neue Handlung zu verstehen ist, handelt es sich um eine freie Benutzung. Wenn das neue Werk allerdings den Eindruck erweckt, die weitere Entwicklung der Geschichte des Originalwerkes aus anderer Perspektive darzustellen, kann keine freie Benutzung angenommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.1999 - I ZR 65/96: Laras Tochter).
e) Spinn off
Bei einem spinn off wird aus einem Originalwerk entweder eine Figur oder Handlung herausgelöst und in eine völlig neue Handlung eingefügt. Die Originalität und Eigenständigkeit dieser Handlung bzw. der Geschichte ist dann für die Klärung der Frage heranzuziehen, ob eine hinreichender Abstand zum Original eingehalten wurde und, ob es sich dadurch um eine freie Benutzung handelt.
In jedem Fall ist jedoch auch bei einer freien Benutzung zu prüfen, ob evtl. ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. So kann die Übernahme eine unzulässige Rufausbeutung oder eine Irreführung darstellen.
Inhaltliche Anlehnungen an Drehbücher müssen Autoren im Regelfall hinnehmen, weil ausschließlich die Bearbeitung oder Kopie einer Geschichte durch Dritte urheberrechtlich untersagt werden kann.
Eine gesetzliche Registrierungsmöglichkeit sowie Hinterlegung sieht das deutsche Recht nicht vor.
Um den Beweis der ersten Urheberschaft führen zu können, hinterlegen viele Autoren ihre Ausarbeitungen bei Notaren. Dies ist jedoch nicht notwendig und verursacht zumeist hohe Kosten.
Die Hinterlegung einer im Umschlag verschlossenen, per Post zugesandten Ausarbeitung könnte ebenso gut kostenlos bei anderen Dritten erfolgen.
Das größte Risiko des „Ideenklaus“ besteht jedoch, wenn Autoren unaufgefordert Ausarbeitungen versenden, da in diesem Fall keine Möglichkeit gegeben ist, mit dem Empfänger einen Schutz zu vereinbaren. Hiervon sollte also unbedingt abgesehen werden
In gewissem Umfang gestattet das UrhG die freie Nutzung von Originalen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um
kulturelles Gemeingut handelt. D.h. historische und tagespolitische Ereignisse, wissenschaftliche Erkenntnisse, Aufnahmen von
Ländern und Landschaften sowie allgemeines Gedanken- und Kulturgut steht jedermann zur freien Verfügung.
Die freie Benutzung von Werken, deren Urheber bzw. des längstlebenden Miturhebers (beim Film: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der Filmmusik) vor bereits längerer Zeit als vor 70 Jahren gestorben ist, ist ebenfalls erlaubt.
Problematisch kann allerdings sein, wenn man sich bei der eigenen Bearbeitung an eine bereits erfolgte Bearbeitung anlehnen möchte, die ihrerseits urheberrechtlichen Schutz genießt. So stellen die meisten Verfilmungen, die „frei nach“ einer Romanvorlage gedreht wurden, eine unabhängige eigene Leistung dar. In diesem Fall ist die Erlaubnis des Urhebers des älteren Werkes einzuholen.
Welche Rechte haben die am Film Beteiligten am Filmwerk?
An der Herstellung eines Films sind viele Personen beteiligt. Es muss bei den einzelnen Personen nach Funktion und Tätigkeit
geprüft werden, ob sie im jeweiligen Fall eine persönlich geistige, schöpferische Leistung erbracht haben, die sie als Miturheber
legitimiert oder ob Leistungsschutzrechte an einem Filmwerk erworben werden.
Als Urheber eines Filmwerks kommen u.a. in Frage: der Regisseur, der Kameramann, der Cutter, der Szenenbildner, einzelne
Filmdarsteller, der Filmhersteller, der Tonmeister, Filmarchitekten, Kostümbildner und Maskenbildner. Allerdings gibt es für diese
Personen keine allgemeine Vermutung der Urheberschaft, sondern es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Person eine persönliche
geistige Schöpfung i.S. des § 2 UrhG erbracht hat.
a) Regisseur
Beim Regisseur wird dies in der Regel aufgrund seiner maßgeblichen Tätigkeit
bei der Filmherstellung bejaht.
Er gestaltet u.a. die Gesamtkomposition des Filmes, inszeniert die Szenen, nimmt großen Einfluss auf die Spielweise der Schauspieler und
erbringt damit eine persönliche, geistige Schöpfung im urheberrechtlichen Sinne. Dieses Urheberrecht ist aber gem. § 90 UrhG eingeschränkt und zwar im Hinblick auf das Erfordernis der Zustimmung des Urhebers zur Übertragung von Nutzungsrechten und zur Einräumung einfacher Nutzungsrechte, das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung oder gewandelter Überzeugung. Diese gelten im Filmbereich nicht.
b) Produzent
Hintergrund ist die Intention, dem wirtschaftlich Verantwortlichen/ organisatorisch Tätigen (Filmhersteller,
im Regelfall auch Produzent) gesetzlich die Möglichkeit einzuräumen, das Filmwerk uneingeschränkt, d.h. frei von Rechten Dritter, zu verwerten.
Der Filmhersteller hat nämlich in der Regel mangels schöpferischer Leistung bei der Filmherstellung kein Urheberrrecht am Filmwerk. Seine Aufgaben liegen im kaufmännischen und organisatorischen Bereich. Er erwirbt aber ein Leistungsschutzrecht zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen. Dieses Leistungsschutzrecht ermöglicht es, jede Entstellung oder Kürzung des Bild- oder Tonträgers zu verbieten.
c) Kameramann
Solange der Kameramann in der Bildgestaltung nicht frei ist, sondern der Regisseur letztendlich die Bildgestaltung bestimmt, ist eine Urheberschaft zu verneinen, da sich der Kameramann
eher als Gehilfe des Regisseurs darstellt (LG München, Urt. v. 22.12.98 - 7 O 6654/95: Miturheberschaft des Kameramanns).
d) Tonmeistert
Dem Tonmeister kann dagegen eine Urheberschaft
zustehen, wenn er derart allgemeine Anweisungen erhält, dass es ihm obliegt, wie er das Klangbild prägt.
Der BGH (Urt. v. 13.06.2002 – I ZR 1/00) hat dies bestätigt, allerdings darauf verwiesen, dass keine automatische
Urheberschaft gegeben sei, sondern dass es einzelfallabhängig betrachtet werden müsse.
e) Cutter
Ebenso wird die Position des Cutters zu beurteilen sein. Auch der Cutter kann im Einzelfall Miturheber sein, wenn er beim Schnitt eine Auswahl aus den verschiedenen Aufnahmen treffen und das Filmwerk in seiner konkreten Bild- und Tonfolge gestaltet.
f) Filmarchitekten, Kostümbildner, Szenenbildner
Im Hinblick auf die Rechte der Filmarchitekten, Kostümbildner, Szenenbildner ist zu prüfen, ob sie ihre Leistungen als
vorbestehende Werke nach § 88 UrhG
einbringen, so dass sie selbständig verwertbar bleiben. In diesen Fällen wirken sie nicht schöpferisch am Film mit. Wenn
jedoch die Leistung im Rahmen der Filmherstellung eine eigene schöpferische Leistung darstellt, können auch diese Personen Miturheber sein (OLG München, GRUR 2003, 50ff: „Der Zauberberg").
g) Filmdarsteller
Die Filmdarsteller sind ausübende Künstler und Inhaber der Rechte nach §§ 73 ff UrhG. In Ihrer Funktion als Schauspieler können sie nicht Miturheber sein. Sollten sie jedoch über die schauspielerische Leistung hinaus am Film mitgewirkt haben, so steht ihnen evtl. als Co-Regisseur eine Miturheberschaft zu.
Ein Urheberrechtsschutz von Filmtiteln kommt nur in seltenen Fällen in Betracht, nämlich dann, wenn der Filmtitel die Voraussetzungen des Werkbegriffs im Sinne des Urheberrechtsgesetzes erfüllt.
Filmtitel mit bestimmten Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft können jedoch grundsätzlich als besondere Bezeichnung nach dem Markengesetz schutzfähig sein. Nach § 5 MarkenG sind Werktitel von Filmwerken als geschäftliche Bezeichnung geschützt.
Wenn der Titel die hierfür erforderliche Kennzeichnungskraft hat, der Titel von einem anderen im geschäftlichen Verkehr verwendet wird und durch diese Verwendung Verwechslungsgefahr besteht, dann kann hiergegen vorgegangen werden.
Grundsätzlich kommt darüber hinaus Titelschutz in Frage, wenn der Titel eine eine gewisse Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft hat. Vergleiche auch unsere Rechts-FAQ : Titelschutz