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Rechts-FAQ: Lebensmittel-Informationsverordnung 2014

Allgemein: Wie sind die Hinweise zu gestalten – Piktogramme ausschließlich als zusätzliche Illustration

Die Pflichtinformationen sind leicht zugänglich und verständlich auf den Verpackungen in Worten und Zahlen darzustellen. Piktogramme dürfen lediglich zur Unterstützung der Verständlichkeit genutzt werden.

 

Allgemein: Was geschieht bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen?

Diejenigen Unternehmer, die Ihre Informationspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß umsetzen, gehen das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ein. In einem solchen Fall entstehen dem Unternehmer Kosten, die er im Vorfeld vermeiden kann, indem er die neuen Gesetzesvorgaben zeitig umsetzt.

Speziell für Online-Händler: Anwendbarkeit für den Fernabsatz-Bereich

Die Neuregelungen zur Lebensmittelkennzeichnung gelten ebenfalls für den Bereich der Fernabsatzverträge. Das heißt, die Verpflichtungen treffen sowohl den Online-Verkauf, als auch den Vertrieb über das Telefon, Fax oder E-Mail.

Allgemein: Welche Neuregelungen ergeben sich?

Neuregelungen ergeben sich, neben den Grundpreisangaben vor allem durch die allgemeinen Kennzeichnungspflichten. Darunter fallen Informationen zu Identität und Zusammensetzung der Lebensmittel, zu ihrer Haltbarkeit, Lagerung und sicheren Verwendung, sowie zu Risiken und Folgen eines schädlichen Konsums. Informationspflichten bestehen insbesondere hinsichtlich Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen und Farbstoffen.

Im einzelnen sind folgenden Kennzeichnungen verpflichtend:

a) die Bezeichnung des Lebensmittels;
b) das Verzeichnis der Zutaten;
c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und – gegebenenfalls in veränderter Form -  im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
d) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
e) die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
g) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
h) der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;
i) das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
j) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
k) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
l) eine Nährwertdeklaration.

Allgemein: Welche Produkte fallen unter die Verordnung?

Der Definition nach gilt die Verordnung für

„alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind“.

Vereinzelt sind wiederum Ausnahmen möglich. Entbehrlich ist beispielsweise ein Zutatenverzeichnis bei frischem Obst und bei Lebensmitteln, denen keine Zutaten zugesetzt wurden.

Allgemein: Warum wurde das Lebensmittelkennzeichnungsrecht überarbeitet?

Der Gesetzgeber möchte ein höheres Niveau im Gesundheitsschutz für den Verbraucher schaffen. Der Verbraucher soll in geeigneter Weise informiert werden, um unter gesundheitsbezogenen, wirtschaftlichen, sozialen und ethischen Erwägungen seine Kaufentscheidung fällen zu können. Gleichzeitig soll der freie Warenverkehr gefördert werden.

Geschaffen werden soll im Ergebnis eine Erhöhung der Informationsdichte bei Lebensmittelangaben, bei gleichzeitiger Gewährleistung eines funktionierenden Binnenmarktes.

Allgemein: Ab wann gilt das neue Lebensmittelkennzeichnungsrecht?

Die Verordnung tritt ab dem 13. Dezember 2014 in Kraft. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen, sodass alle neuen Regelungen bis zu diesem Zeitpunkt umgesetzt sein müssen.

Allerdings sieht die Verordnung aber auch vor, dass

„Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die den Anforderungen dieser Verordnung jedoch nicht entsprechen, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind“.

Speziell für Online-Händler: Welche Pflichten treffen den Online-Händler?

Den Verkäufer treffen verschiedene Pflichten, die er auf seiner Verkaufs-Plattform beachten muss:

a) Der Verkäufer hat Informationspflichten hinsichtlich der durch ihn angebotenen Lebensmittel zu erfüllen. Nähere Erläuterungen dazu finden Sie hier.

b) Die Informationen müssen dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden. Nähere Erläuterungen dazu finden Sie hier.

c) Die Informationen müssen ebenso

„auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt;“

d) Außerdem müssen alle Informationen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.

Speziell für Online-Händler: Welche Informationspflichten treffen den Online-Händler?

Grundsätzlich treffen den Händler im Onlinebereich die gleichen Kennzeichnungs-Verpflichtungen wie den „normalen“ Händler. Lediglich eine Kennzeichnungspflicht hinsichtlich des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums besteht nicht.

Der Gesetzgeber unterscheidet in seinen Informationspflichten zusätzlich zwischen vorverpackten und nicht-vorverpackten Lebensmitteln.

Verpflichtende Kennzeichnungen für  Online-Händler im Falle von vorverpackten Lebensmitteln sind im Einzelnen:

a) die Bezeichnung des Lebensmittels;
b) das Verzeichnis der Zutaten;
c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und – gegebenenfalls in veränderter Form -  im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
d) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
e) die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
f) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
g) der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;
h) das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
i) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
j) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
k) eine Nährwertdeklaration.

Im Falle des Verkaufs von nicht vorverpackten Lebensmitteln reduziert sich die Informationspflicht auf unter Punkt c) genannten Angaben.

Deutschland bleibt es allerdings vorbehalten, über diese Regelung hinausgehende Kennzeichnungspflichten zu treffen.

Speziell für Online-Händler: An welcher Stelle muss der Verkäufer informieren?

Auf den Verpackungen abgedruckte Pflichtinformationen müssen beim Online-Versand vor Abschluss des Kaufvertrages vorliegen. An welcher Stelle die Angabe der Informationen verortet werden soll, lässt der Gesetzgeber allerdings offen.  Der Gesetzestext lautet:

"Verpflichtende Informationen über Lebensmittel (…) müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein“.

Der Online-Händler kann also alle erforderlichen Lebensmittelangaben bereits in seiner Artikelbeschreibung darstellen. Nicht zwingend erforderlich ist es, die Informationen auf der Bestell-Übersichtsseite, direkt vor dem Bestell-Button, zu platzieren.

Speziell für Online-Händler: Jede Form des Fernabsatzes –Telefon, Fax und E-Mail

Wie bereits erwähnt, gelten die Regelungen nicht nur für den Online-Bereich, sondern für den gesamten Bereich des Fernabsatzrechts, demnach auch für den Vertrieb über das Telefon, das Fax oder E-Mail. Auch hier muss der Händler vor Vertragsschluss seinen oben genannten Informationspflichten nachkommen.

Speziell für Online-Händler: Was geschieht bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen?

Auch für den Fernabsatz-Bereich gilt: Diejenigen Unternehmer, die Ihre Informationspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß umsetzen, gehen das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ein. In einem solchen Fall entstehen dem Unternehmer Kosten, die er im Vorfeld vermeiden kann, indem er die neuen Gesetzesvorgaben zeitig umsetzt.

Allgemein: Warum wurde das Lebensmittelkennzeichnungsrecht überarbeitet?

Der Gesetzgeber möchte ein höheres Niveau im Gesundheitsschutz für den Verbraucher schaffen. Der Verbraucher soll in geeigneter Weise informiert werden, um unter gesundheitsbezogenen, wirtschaftlichen, sozialen und ethischen Erwägungen seine Kaufentscheidung fällen zu können. Gleichzeitig soll der freie Warenverkehr gefördert werden.

Geschaffen werden soll im Ergebnis eine Erhöhung der Informationsdichte bei Lebensmittelangaben, bei gleichzeitiger Gewährleistung eines funktionierenden Binnenmarktes.