Kanzlei Dr. Bahr
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Veränderungen durch das neue Telekommunikationsgesetz

Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Bahr 

Vorwort:
Der Artikel beleuchtet in groben Grundzügen die zivilrechtlichen Veränderungen, die sich aus Sicht des Endkunden durch das neue, zum 26. Juni 2004 in Kraft getretene Telekommunikationsgesetz ergeben.


1. Dialer
Die Registrierung von Dialern ist ab sofort kostenpflichtig (§ 142 Abs.1 Nr.3). Zudem sind alle sonstigen Amtshandlungen, die in einem engen Zusammenhang mit der Dialer-Registrierung stehen, kostenpflichtig (§ 142 Abs.2 Nr.5 TKG).

Die konkrete Höhe der Kosten wird in einer Rechtsverordnung (§ 142 Abs.2 TKG) festgelegt, die derzeit noch ausgearbeitet werden muss.

Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde haben - wie schon früher - keine aufschiebende Wirkung (§ 137 Abs.1 TKG). Der jeweilige Verfügungsadressat kann aber weiterhin den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung stellen (§ 80 Abs.5 VwGO).


2. Kundenschutzverordnung
Gemäß § 45 TKG wird die Bundesregierung zum Erlass einer neuen Telekommunikations-Kundenschutzverordnung ermächtigt. In dieser Rechtsverordnung können insbesondere nachfolgende Regelungen (§ 45 Abs.2, 3 TKG) enthalten sein:

- Regelungen über den Vertragsschluss
- Regelungen über den Gegenstand und die Beendigung der Verträge
- Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen am Telekommunikationsverkehr Beteiligten
- Haftung der TK-Unternehmen
- Form des Hinweises auf AGB und Entgelte und die Möglichkeit ihrer Einbeziehung
- Informationspflichten und Regelungen bei Verletzungen dieser Pflichten
- Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienstdatenbanken
- außergerichtliche Streitbeiliegungsverfahren für Kunden


3. Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des Kunden
Nach § 44 Abs.1 S.1 TKG hat der betroffene Telefonkunde nun einen Anspruch auf Unterlassung, wenn das TK-Unternehmen gegen das neue TKG, insb. gegen die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, verstößt.

Handelt das TK-Unternehmen bei diesem Verstoß mindestens fahrlässig, hat der Telefonkunde zudem einen Schadensersatzanspruch (§ 44 Abs.1 TKG).


4. Rufnummernübertragbarkeit
Die Mitnahme der eigenen Rufnummern zu einem TK-Unternehmen ist nunmehr ausführlich geregelt (§ 46 TKG). Auch werden die Kosten begrenzt, die das alte TK-Unternehmen für einen solchen Wechsel nehmen kann (§ 46 Abs.2 TKG).


5. "Fangschaltung"
Die Grenzen und die Voraussetzungen einer "Fangschaltung" werden nunmehr explizit geregelt (§ 101 TKG).