Kanzlei Dr. Bahr
Navigation

Gesetzliche Neuerungen im (Online-) Kreditvermittler-Bereich

Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Bahr 

Durch die zum 11.06.2010 in Kraft getretene Verbraucherkredit-Richtlinie haben sich auch wesentliche Änderungen für den Bereich der Kreditvermittler ergeben - sowohl online als auch offline. Der folgende Artikel fasst die wichtigsten Punkte zusammen.

I. Werbung für Kreditverträge:

Bei der Werbung für Kreditverträge sind die neuen, zum 11.06.2010 in Kraft getretenen §§ 6 a, b Preisangabenverordnung (PAngVO) einzuhalten. Die Anforderungen, die die Paragraphen aufstellen, sind selbsterklärend.

Daher sollte sich der Kreditvermittler am besten einmal in Ruhe den nachfolgenden Gesetzestext durchlesen:

 § 6 a PAngVO
(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern für den Abschluss eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, muss in klarer, verständlicher und auffallender Weise angeben:
1. den Sollzinssatz,
2. den Nettodarlehensbetrag,
3. den effektiven Jahreszins.
Beim Sollzinssatz ist anzugeben, ob dieser gebunden oder veränderlich oder kombiniert ist und welche sonstigen Kosten der Beworbene im Falle eines Vertragabschlusses im Einzelnen zusätzlich zu entrichten hätte.
(2) Die Werbung muss zusätzlich die folgenden Angaben enthalten, sofern diese vom Werbenden zur Voraussetzung für den Abschluss des beworbenen Vertrags gemacht werden:
1. die Vertragslaufzeit,
2. bei Teilzahlungsgeschäften, die Sache oder Dienstleistung, den Barzahlungspreis sowie denBetrag der Anzahlung,
3. gegebenenfalls den Gesamtbetrag und den Betrag der Teilzahlungen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben sind mit einem Beispiel zu versehen. Bei der Auswahl des Beispiels muss der Werbende von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass er zumindest zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande gekommenen Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird.
(4) Verlangt der Werbende den Abschluss eines Versicherungsvertrags oder eines Vertrags über andere Zusatzleistungen und können die Kosten für diesen Vertrag nicht im Voraus bestimmt werden, ist auf die Verpflichtung zum Abschluss dieses Vertrags klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszins hinzuweisen.

§ 6 b PAngVO
Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Kreditgeber statt des effektiven Jahreszinses den Sollzinszatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und der Kreditgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt

 

Bedeutet für den Kreditvermittler:

1. Bei der Werbung Einhaltung bestimmter Mindestangaben (§ 6 a Abs.1, Abs.2, Abs.4 PAngVO)

 

2. Pflicht zur Bildung eines Beispiels mit einem Mindestinhalt (§ 6 a Abs.3 PAngVO)

 

II. Vorvertragliche Informations- und Erläuterungspflichten:

Nach dem neuen § 491a BGB treffen den Darlehensgeber bestimmte Informations- und Erläuterungspflichten.

§ 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
(1) Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag über die sich aus Artikel 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten.
(2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen.
Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist.
(3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug, zu erläutern.

Diese Pflichten treffen - nach dem Wortlaut ("Der Darlehensgeber hat...") - zunächst nur den Darlehensgeber selbst, nicht jedoch auch den Kreditvermittler.

Es gilt jedoch den neuen  § 655a BGB zu berücksichtigen, der lautet:

§ 655a Darlehensvermittlungsvertrag
(1) Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher gegen ein vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistendes Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrags nachzuweisen, gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 bestimmten Umfang.
(2) Der Darlehensvermittler hat den Verbraucher über die sich aus Artikel 247 § 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten. Der Darlehensvermittler ist gegenüber dem Verbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber gemäß § 491a verpflichtet. Satz 2 gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in lediglich untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler tätig werden, etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln.

Der in § 655a Abs.2 BGB erwähnte Art. 247 § 13 Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) lautet:

§ 13 Darlehensvermittler
(1) ...
(2) Der Darlehensvermittler hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Darlehensvermittlungsvertrags im Sinne des § 655a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Textform zu unterrichten über
1. die Höhe der von ihm verlangten Vergütung,
2. die Tatsache, ob er für die Vermittlung vom Darlehensgeber ein Entgelt erhält, sowie gegebenenfalls dessen Höhe,
3. den Umfang seiner Befugnisse, insbesondere, ob er ausschließlich für einen oder mehrere bestimmte
Darlehensgeber oder unabhängig tätig wird, und
4. die einzelnen von ihm verlangten Nebenentgelte sowie deren Höhe, soweit diese zum Zeitpunkt der Unterrichtung bekannt ist, andernfalls einen Höchstbetrag.
(3) ...

Bedeutet für den Kreditvermittler:

1. Es gibt spezielle Informationspflichten für Kreditvermittler (Artikel 247 § 13 EGBGB)

 

2. Aufgrund von § 655a Abs.2 S.1 BGB gelten die allgemeinen Informationspflichten des § 491a BGB damit auch für den Kreditvermittler.

Artikel 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist zu lang, um ihn hier abzudrucken. Bitte lesen Sie sich die Vorschriften in dem verlinkten PDF S.2374-2378 durch.

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Unterrichtung. Anders als im Fernabsatzrecht reicht hier eine Belehrung zeitlich irgendwann vor Abschluss des Vertrages aus:

Art. 247 § 1 EGBGB
Die Unterrichtung nach § 491a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss rechtzeitig vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags in Textform erfolgen und die sich aus den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 ergebenden Einzelheiten enthalten.

Bedeutet für den Kreditvermittler:

1. Den Informationspflichten nach Art. 247 § 13 EGBGB muss der Kreditvermittler vor Abschluss des Vermittlungsauftrages nachkommen. Die Information muss also nicht bereits auf der Webseite erfolgen, vielmehr reicht es aus, wenn die Information irgendwann im späteren Ablauf vor Abschluss des Vermittlungsvertrages eingehalten wird.

 

Im Umkehrschluss bedeutet dies: Gestaltet der Kreditvermittler seine Webseite so aus, dass bereits die erste Anfrage des Kunden ein Auftrag sein soll, so muss er den Informationspflichten nach Art. 247 § 13 EGBGB ausnahmsweise doch bereits auf der Webseite nachkommen.

2. Bei den sonstigen Informationspflichten reicht es aus, anders als im übrigen Fernabsatzrecht, wenn die Information irgendwann vor Erteilung des Darlehensvertrages erfolgen.

 

III. Nebenentgelte:

Auch hinsichtlich der Nebenentgelte, die der Kreditvermittler verlangen kann, gibt es Veränderungen. § 655d BGB wird überarbeitet.

§ 655d Nebenentgelte
Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass dem
Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind. Dieser Anspruch darf die Höhe oder die Höchstbeträge, die der Darlehensvermittler dem Verbraucher gemäß Artikel 247 § 13 Abs. 2 Nr. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mitgeteilt hat, nicht übersteigen.

Sinn und Zweck der Regelung ist es, dass der Kreditvermittler später nicht urplötzlich höhere Nebenentgelte verlangen kann als er in seinen Informationen angegeben hat. Der Anspruch ist weiterhin - wie bislang - eine reine Auslagenerstattung und ist begrenzt auf die "entstandenen, erforderlichen Ausgaben".

 

IV. Verpflichtung zur Bonitätsprüfung:

Eine Verpflichtung zur Bonitätsprüfung vor Gewährung eines Kredites besteht grundsätzlich nur für den Darlehensgeber, aber nicht für den Kreditvermittler.

§ 509 Prüfung der Kreditwürdigkeit
Vor dem Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe hat der Unternehmer die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten. Grundlage für die Bewertung können Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern oder verändern. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Bedeutet für den Kreditvermittler:

Den Kreditvermittler trifft keine Verpflichtung zur Bonitätsprüfung.

 

V. Vertragsinhalt, Widerrufsrecht:

Das Gesetz bestimmt in § 492 BGB zukünftig gewisse Mindestinhalte für Kreditverträge. Darüber hinaus wird die Widerrufsbelehrung überarbeitet. Den Kreditvermittler treffen diese Pflichten grundsätzlich nicht, sondern nur den Darlehensgeber selbst.

Bedeutet für den Kreditvermittler:

Diese Verpflichtungen treffen nur den Darlehensgeber, nicht aber auch den Kreditvermittler.