Das AG Hamburg (Urt. v. 20.12.2013 - Az.: 36a C 134/13) hat für die unerlaubte Nutzung eines Pornofilms in einer P2P-Tauschbörse einen Schadensersatz iHv. 100,- EUR bestimmt.
Der Kläger warf dem Beklagten vor, dass über seinen Anschluss ein Pornofilm in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Er verlangte die Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz.
Die Erstattung der Abmahnkosten lehnte das Gericht ab. Obwohl der Beklagte sich bis heute standhaft weigere, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, habe der Kläger seinen Unterlassungsanspruch gerichtlich nicht geltend gemacht. Er klage vielmehr nur auf Erstatttung der Kosten und auf Zahlung von Schadensersatz.
Daraus lasse sich, so das AG Hamburg, der Rückschluss ziehen, dass es dem Kläger von Beginn an nur um die Kosten gegangen sei und nicht um die Unterlassung. Da die Kosten nun isoliert (ohne zugleich die Unterlassung mit einzuklagen) gelten gemacht würden, sei die außergerichtliche Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Daher bestünde auch kein Anspruch auf ihre Erstattung.
Hinsichtlich des Schadenersatz sei nur von einem Betrag iHv. 100,- EUR auszugehen. Der Kläger hatte 400,- EUR verlangt. Der eingetretene Schaden sei im Rahmen des richterlichen Ermessens zu schätzen. Gegen einen hohen Betrag spreche die nur geringe zeitliche Nutzungsdauer. Auch sei das streitgegenständliche Werk nicht einer unbegrenzten weltweiten Öffentlichkeit zum Download angeboten worden, sondern "nur" den Teilnehmern des betreffenden P2P-Netzwerkes. Eine Summe von 100,- EUR sei daher angemessen.
Gegen die Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt.