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Kategorie: Onlinerecht

LG Duisburg: 17jährige hat bei Veröffentlichung von Nacktfotos keinen Schmerzensgeldanspruch

Ein 17-jähriges Mädchen hat bei Veröffentlichung von Nacktfotos keinen Schmerzensgeldanspruch, wenn es sich um keine schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-schmerzensgeldanspruch-einer-minderjaehrigen-bei-veroeffentlichung-von-nacktfotos-landgericht-duisburg-20170327 _blank external-link-new-window>(LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2017 - Az.: 2 O 438/14).

Der Beklagte war Fotograf und Aktionskünstler und fertigte im Rahmen seines Kunstprojektes Nacktaufnahmen von Personen, die sich zu der Teilnahme an dem Projekt bereit erklärten. Hierunter war auch die zum damaligen Zeitpunkt 17-jährige Klägerin.  Der Beklagte fertigte dabei unter anderem ein Bild, auf dem die Klägerin - ein Paar Stiefel tragend und im Übrigen unbekleidet - seitlich auf einer Bühne sitzend abgebildet war.

Eine Einwilligung der Eltern lag nicht vor. Die Fotos erschienen in unterschiedlichen Medien, offline und online.

Die Klägerin verlangte daraufhin Schmerzensgeld wegen der Verbreitung der Bilder.

Das LG Duisburg lehnte diesen Anspruch ab. Zwar sei eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin unzweifelhaft gegeben. Jedoch begründe nicht jeder Rechtsverstoß eine Geldentschädigung.

Voraussetzung sei vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne. Es handle sich um eine konkrete Bewertung des Einzelfalls.

Dabei müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass die Anfertigung der streitgegenständlichen Bilder freiwillig geschehen sei. Die Klägerin habe zudem im Rahmen des Kunstprojekte noch geholfen, die Regieanweisungen umzusetzen. Daher könne von einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht ausgegangen werden.

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