Gegen den Beschluss über einen urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch ist das Rechtsmittel der Beschwerde grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen einzulegen. Die 5-monatige Auffangfrist greift nur dann, wenn in dieser Zeit keine Bekanntgabe der Entscheidung an einen der Beteiligten erfolgt ist <link http: www.online-und-recht.de urteile zur-beschwerdefrist-in-beschluessen-ueber-urheberrechtlichen-internet-auskunftsanspruch-6-w-84-11-oberlandesgericht-koeln-20110526.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 26.05.2011 - Az.: 6 W 84/11).
Will sich ein Betroffener gegen den Beschluss über einen urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch wehren, so muss er dies grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen tuen. Andernfalls ist das Rechtsmittel verspätet und somit unzulässig.
Die 5-monatige Auffangfrist gelte ausnahmsweise nur dann, wenn in dieser Zeit keine Bekanntgabe der Entscheidung an einen Beteiligten erfolgt sei.
Hier habe der Betroffene sich anwaltlich vertreten lassen. Dieser hätte zumindest nach Erhalt der Abmahnung und den Hinweis auf den Beschluss unmittelbar gegen diesen vorgehen können. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe der Beklagte Kenntnis von dem Beschluss gehabt. Es sei durch den Beklagten nichts vorgetragen worden, weshalb der Rechtsanwalt solange zugewartet habe, bevor er gegen den Beschluss vorgegangen sei.