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LG Flensburg: 30.000,- EUR angemessene Vertragsstrafe bei irreführender Werbung

Der Betrag von 30.000,- EUR ist eine angemessene Vertragsstrafe, wenn der Unternehmer wiederholt irreführend wirbt und falsche Angaben zu seinen Verkaufsprodukten macht (LG Flensburg, Urt. v. 10.07.2020 - Az.: 6 HKO 42/19).

In der Vergangenheit hatte das verklagte Möbelhaus bereits zweimal falsch für seine Produkte geworben, indem es für seine Möbel die falsche Holzart angab. Der Schuldner gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab und versprach für den Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe. In der Folgezeit kam es zu zwei Verstößen, woraufhin die Beklagte 5.000,- EUR (1. Verstoß) und 10.000,- EUR (2. Verstoß) an den Gläubiger überwies.

Im vorliegenden Rechtsstreit ging es nunmehr um den dritten Verstoß. Der Gläubiger forderte nun eine Vertragsstrafe von 30.000,- EUR ein.

Zu Recht wie das LG Flensburg nun entschied:

"Die vom Kläger festgesetzte Vertragsstrafe hält sich noch im Rahmen der Billigkeit, obwohl lediglich ein Verstoß wegen der Falschdeklaration einer Holzarzt bei einem Möbel aus dem unteren Preissegment vorliegt und die Auswirkung dieses Verstoßes auf den Wettbewerb geringfügig ist.

Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Wettbewerbsverband das Interesse seiner Mitglieder an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln vertritt und diese Wettbewerbsregeln von der Beklagten in der Vergangenheit mehrfach verletzt worden waren (...).

Eine vorangegangene Vertragsstrafe von 10.000,- EUR (...) blieben ohne Wirkung.

Die Beklagte hat nicht vorgetragen, welche Maßnahmen sie angesichts der bisherigen Vertragsstrafe veranlasst hat, um ihr Kontrollsystem zu verbessern.

Die Vertragsstrafe muss geeignet sein, den Schuldner von einer weiteren Verletzung (...) abzuhalten. Mit welcher Vertragsstrafe diese Wirkung erreicht werden kann, hängt auch von der Größe des Unternehmens und den aufzuwendenden Kosten zur Vermeidung von Wettbewerbsverstößen ab. Angesichts dessen, dass die Beklagte in Deutschland im Geschäftsjahr 2018/2019 einen Umsatz von 1,1 Milliarden EUR erwirtschaftet, erscheint eine wesentlich geringere Vertragsstrafe zur Einwirkung nicht geeignet. Die verhängte Vertragsstrafe führt auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Beklagten."

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