Für eine verspätete DSGVO-Auskunft nach Art. 15 DSGVO muss der Verantwortliche einen Schadensersatz iHv. 500,- EUR leisten (OLG Köln, Urt. v. 14.07.2022 - Az.: 15 U 137/21).
Die Klägerin war ehemalige Mandantin bei dem verklagten Rechtsanwalt, bei dem es um die Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall ging. Im Laufe der Mandatierung kam es zum Streit.
Die Klägerin verlangte daraufhin u.a. eine DSGVO-Auskunft nach Art. 15 DSGVO, die der Anwalt jedoch erst nach Ablauf eines Monats und damit verspätet mitteilte.
Daraufhin verlangte sie einen Schadensersatz iHv. 500,- EUR. Sie machte geltend, dass sie durch die verzögerte Datenauskunft des Beklagten psychisch belastet wurde und sie Stress und Sorge gehabt habe, ob ihre Ansprüche aus dem Verkehrsunfall überhaupt noch wirksam durchgesetzt werden könnten.
Das OLG Köln hat der Klägerin Recht gegeben und einen DSGVO-Schadensrsatz iHv. 500,- EUR bejaht.
Da der verklagte Advokat die Umstände nicht bestritten hatte, legte das Gericht den klägerischen Vortrag als bewiesen zugrunde:
"Dabei kommt es vorliegend nicht auf die umstrittene Frage an, ob allein die Verletzung einer Vorschrift der DSGVO für einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausreicht oder ob es darüber hinaus der Darlegung und des Nachweises eines konkreten Schadens bedarf (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 2.3.2022 – 13 U 206/20, juris m.w.N.). Denn vorliegend hat die Klägerin umfassend und vom Beklagten unwidersprochen dazu vorgetragen, welche (immateriellen) Folgen die verweigerte Datenauskunft des Beklagten für sie hatte.
Diese von der Klägerin vorgetragenen Umstände reichen auch aus, um einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen."
Auch eine etwaige Bagatellgrenze sei überschritten worden:
"Die Frage eines sog. Bagatellvorbehalts (...) spielt im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rolle, weil die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen durch die verzögerte Datenauskunft des Beklagten über eine reine Bagatelle hinausgehen.
Die Klägerin ist für eine nicht unerhebliche Dauer vom Beklagten über das weitere Schicksal des Mandates im Unklaren gelassen worden und war über Monate nicht in der Lage, auf die Handakte zuzugreifen, Kenntnis über den Inhalt der dort gespeicherten Daten zu erlangen und das sie betreffende Verfahren mit dem neuen Prozessbevollmächtigten voranzutreiben."
Hinsichtlich der Höhe führt das Gericht aus:
"Der Höhe nach hält der Senat den von der Klägerin letztlich noch geltend gemachten Betrag in Höhe von 500 Euro für ausreichend und angemessen, um die von ihr erlittenen immateriellen Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auszugleichen.
Dabei hat er neben den vorstehend dargelegten Umständen, die in Kombination mit dem vorsätzlichen Verhalten des Beklagten für die Klägerin sprechen, zugunsten des Beklagten berücksichtigt, dass die Daten der Klägerin keinem Dritten zugänglich gemacht worden sind und die Frage einer Präventionsfunktion der Entschädigung im vorliegenden Fall aufgrund der sich aus den Akten ergebenden zeitweisen Erkrankungen des Beklagten keine durchgreifende Rolle spielt und letztlich damit keine höhere Entschädigung rechtfertigen kann."