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Kategorie: Wettbewerbsrecht

EuGH: 500.000 EUR Geldbuße gegen Activision Blizzard wg. Kartell bei Nintendo-Videospielkonsolen

Mit einer Entscheidung vom 30. Oktober 2002 verhängte die Kommission gegen das Unternehmen Nintendo und verschiedene seiner Vertragshändler Geldbußen wegen der Beteiligung an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen auf dem Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und -Spielkassetten.

Die Entscheidung betraf neben Nintendo sieben ihrer Alleinvertriebshändler, nämlich die John Mezies plc (Vereinigtes Königreich), die Concentra – Produtos para crianças S.A. (Portugal), die Linea GIG S.p.A (Italien), die Bergsala AB (Schweden), die Itochu Hellas – die griechische Tochtergesellschaft der (alle Anteile haltenden) japanischen Itochu Corporation –, die Nortec A.E. (Griechenland) und die Activision Blizzard Germany GmbH, vormals CD-Contact Data GmbH (Belgien und Luxemburg).

Diese Vereinbarungen hatten darauf abgezielt, den Parallelhandel – also Einfuhren aus einem Land in ein anderes über parallele Vertriebswege – zu beschränken. Die Kommission hielt es für erwiesen, dass das Verhalten der genannten Unternehmen in der Zeit von 1991 bis 1997 gegen das Unionsrecht verstoßen hatte, und setzte gegen sie Geldbußen in einer Gesamthöhe von 167,843 Millionen Euro fest. Im Fall von Activision Blizzard wurde eine Geldbuße in Höhe von 1 Million Euro verhängt.

Mit Urteil vom 30. April 2009 änderte das Gericht die Entscheidung der Kommission ab, soweit darin Activision Blizzard nicht der mildernde Umstand ihrer ausschließlich passiven Rolle bei der Zuwiderhandlung zuerkannt worden war. Das Gericht setzte daher die Geldbuße gegen Activision Blizzard auf 500 000 Euro herab. Es wies hingegen deren Klage ab, soweit mit dieser die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission beantragt worden war.

Hiergegen legte Activision Blizzard ein Rechtsmittel zum Gerichtshof ein. In seinem heutigen Urteil kommt der Gerichtshof nach der Prüfung des Vorbringens, mit dem Activision Blizzard ihr Rechtsmittel begründet hat, zu dem Ergebnis, dass die Abweisung der Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission durch das Gericht frei von Rechtsfehlern war.

So befindet der Gerichtshof, dass das Gericht weder Beweismittel verfälscht noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler mit seinem Schluss begangen hat, dass die von der Kommission angeführten Schriftstücke einen hinreichenden Beweis für das Vorliegen einer gegen das Unionsrecht verstoßenden Vereinbarung zwischen Activision Blizzard und Nintendo darstellten.

Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass das angefochtene Urteil eine hinreichende Begründung enthält, die es Activision Blizzard ermöglichte, die Gründe zu verstehen, aus denen das Gericht ihre Beteiligung an einer Vereinbarung zur Beschränkung des Parallelhandels fürerwiesen erachtet hat, und die dem Gerichtshof eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieses Urteils erlaubt hat.

Daher hat der Gerichtshof das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 10.02.2011

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