Das AG Düsseldorf hat sich zur Frage geäußert, wann bei mobilen Payment-Verträgen ein unzulässiger Vertragsschluss vorliegt (sog. "Abo"-Falle) (AG Düsseldorf, Urt. v. 09.08.2018 - Az.: 50 C 248/17).
Die Klägerin forderte ca. 600,- EUR zurück, die die Beklagte von idem Kläger-Konto wegen eines vermeintlichen mobilen Payment-Vertrages abgebucht hatte. Die Klägerin bestritt den Vertragsschluss.
Das verklagte Unternehmen legte sowohl Log-Files des Vertragsschlusses als auch Kopien der Payment-Seiten vor.
Dies genügte dem Gericht jedoch nicht, sodass das Gericht die Firma zur (weitgehenden) Rückzahlung des Betrages verurteilte.
Das Gericht sah die Log-Files als nicht glaubwürdig an. So habe das Unternehmen im Laufe des Prozesses mehrfach seine Behauptungen geändert, wie diese Aufzeichnungen zustande gekommen seien. Anfänglich wurde behauptet, diese seien während des Bestellprozesses angefertigt worden. Später hieß es dann, bei den Informationen handle es sich um Daten, die von den Servern ausgelesen worden seien.
Trotz Nachfrage habe die Beklagte auch keine näheren Ausführungen gemacht, mit welcher Software diese Protokolle erstellt worden seien.
Ebenso sei nicht nachvollziehbar, warum es teilweise zu zeitlichen Divergenzen bei den Vertragsschlüssen gekommen sei.
Das AG Düsseldorf verwies zudem auf ein Parallelverfahren, wo ein technischer Sachverständiger beauftragt worden sei. Dieser sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorgelegten Log-Files und deren Manipulationsfreiheit mehr als angezweifelt werden könnten.
Insgesamt betrachtete der Robenträger den Vertragsschluss als unzulässig und als klassischen Fall des WAP-/WEB-Billings mittels des "I-Framing"-Verfahrens. Die Klägerin sei Opfer einer "Abo"-Falle geworden und habe daher einen entsprechenden Anspruch auf Rückzahlung.