Diese Bezeichnung ist einem bestimmten alkoholischen Getränk vorbehalten
Ein deutscher Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs! verklagte PB Vi Goods vor einem deutschen Gericht auf Unterlassung des Verkaufs eines alkoholfreien Getränks unter dem Namen „Virgin Gin Alkoholfrei".
Nach Ansicht des Vereins verstößt diese Bezeichnung gegen das Unionsrecht, wonach Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und der Mindestalkoholgehalt 37,5 % vol, betragen müsse,
Das deutsche Gericht hat hierzu den Gerichtshof befragt,
Der Gerichtshof stellt fest, dass es nach dem Unionsrecht eindeutig verboten ist, ein Getränk wie das in Rede stehende als „alkoholfreien Gin" aufzumachen und zu kennzeichnen, da dieses Getränk keinen Alkohol enthält, Der Umstand, dass die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von „Gin" mit dem Zusatz „alkoholfrei" versehen ist, ist insoweit unerheblich.
Die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit steht diesem Verbot nicht entgegen und führt daher nicht zu seiner Ungültigkeit,
Insbesondere verhindert das Verbot nicht den Verkauf des betreffenden Erzeugnisses, sondern lediglich dessen Verkauf unter der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung, die einer bestimmten Spirituose, nämlich Gin, vorbehalten ist,
Darüber hinaus ist dieses Verbot insoweit verhältnismäßig, als es darauf gerichtet ist, die Verbraucher vor der Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Zusammensetzung der Erzeugnisse und die Hersteller, die die Anforderungen des Unionsrechts erfüllen, vor unlauterem Wettbewerb zu schützen.
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-563/24 | PB Vi Goods
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 13.11.2025