Das Anbringen von Werbezetteln auf geparkten Fahrzeugen ist unzulässig und kann zu einer Geldbuße 200,- EUR führen <link http: www.online-und-recht.de urteile geldbusse-wegen-anbringen-von-werbekaertchen-auf-parkenden-autos-rechtmaessig-iv-4-rbs-25-10-oberverwaltungsgericht-duesseldorf-20100701.html _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 01.07.2010 - Az.: IV-4 RBs 25/10).
Der Kläger handelte mit Gebrauchtwagen. Zu Werbezwecken platzierte er hinter den Scheibenwischern von parkenden Autos Werbeflyer. Das zuständige Ordnungsamt sah hierin einen Verstoß gegen das Straßen- und Wegegesetz und verhängte ein Bußgeld iHv. 200,- EUR.
Der Kläger wehrte sich gegen diese Maßnahme.
Die Düsseldorfer Richter stuften das Handeln der Behörde als rechtmäßig ein. Die Geldbuße sei zu Recht verhängt worden.
Das Befestigen der Werbeflyer sei nicht vom Gemeingebrauch abgedeckt, sondern sei eine Nutzung zu besonderen, gewerblichen Zwecken. Eine solche Verwendung bedürfe jedoch der vorherigen amtlichen Erlaubnis. Eine solche Erlaubnis habe der Kläger nicht eingeholt.
Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Denn durch die Aktionen des Klägers komme es zu einer verstärkten Verunreinigung der genutzten Parkplätze, was einen höheren Reinigungsaufwand verursache.